Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Hilfe für pflegende Angehörige
Mag. Dunja Krobath
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014
• Pflegekarenz: gänzlicher Entfall des Arbeitsentgeltes sowie gänzliche
Freistellung von der Arbeit
• Pflegeteilzeit: Reduktion der Arbeitszeit bis max. 10 Stunden pro
Woche
• Ziel: bei plötzlich auftretenden Pflegebedarfs eines nahen
Angehörigen/einer Angehörigen die Pflegesituation zu organisieren
• Als nahe Angehörige gelten: der/die Ehegatte/Ehegattin und
dessen/deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,
Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, der/die
Lebensgefährte/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, der
eingetragene Partner/Partnerin und dessen/deren Kinder,
Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder (§14a AVRAG)
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014
•
Mindestens Pflegegeld Stufe 3; bei minderjährigen oder an Demenz
erkrankten Personen reicht ein Pflegegeld der Stufe 1
•
Arbeitsverhältnis muss zu mindestens vor Inanspruchnahme drei Monate
bestehen
•
Schriftliche Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber/Arbeitgeberin
•
Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe
•
Dauer der Pflegekarenz 1 bis 3 Monate
•
Einmalige Verlängerung bzw. neuerliche Vereinbarung: nur bei
wesentlicher Erhöhung des Pflegebedarfs (mind. um eine Pflegestufe)
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014
• Gemeinsamer Haushalt mit dem/der nahen Angehörigen nicht
erforderlich
• Für eine zu pflegende/ betreuende Person können mehrere
Angehörige Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vereinbaren (zB Geschwister
jeweils 3 Monate in unterschiedlichen Zeiträumen für den selben
Elternteil)
• Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche
Unterbrechung) ist nicht zulässig
• Kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz gegenüber dem AG
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014
• Aber: nach dem BPGG besteht ein Rechtsanspruch auf
Pflegekarenzgeld in der selben Höhe wie das ALG (55% des täglichen
Nettoeinkommens). Bei Pflegeteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld
aliquot
• Während des Pflegekarenzgeldbezuges ist man Pensions- und
Krankenversichert. Die Beiträge bezahlt der Bund
• für die Zeit der Pflegekarenz besteht ein Abfertigungsanspruch
• Antragsbehörde: Sozialministeriumservice