Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Hilfe für pflegende Angehörige Mag. Dunja Krobath Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014 • Pflegekarenz: gänzlicher Entfall des Arbeitsentgeltes sowie gänzliche Freistellung von der Arbeit • Pflegeteilzeit: Reduktion der Arbeitszeit bis max. 10 Stunden pro Woche • Ziel: bei plötzlich auftretenden Pflegebedarfs eines nahen Angehörigen/einer Angehörigen die Pflegesituation zu organisieren • Als nahe Angehörige gelten: der/die Ehegatte/Ehegattin und dessen/deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, der/die Lebensgefährte/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, der eingetragene Partner/Partnerin und dessen/deren Kinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder (§14a AVRAG) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014 • Mindestens Pflegegeld Stufe 3; bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten Personen reicht ein Pflegegeld der Stufe 1 • Arbeitsverhältnis muss zu mindestens vor Inanspruchnahme drei Monate bestehen • Schriftliche Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber/Arbeitgeberin • Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe • Dauer der Pflegekarenz 1 bis 3 Monate • Einmalige Verlängerung bzw. neuerliche Vereinbarung: nur bei wesentlicher Erhöhung des Pflegebedarfs (mind. um eine Pflegestufe) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014 • Gemeinsamer Haushalt mit dem/der nahen Angehörigen nicht erforderlich • Für eine zu pflegende/ betreuende Person können mehrere Angehörige Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vereinbaren (zB Geschwister jeweils 3 Monate in unterschiedlichen Zeiträumen für den selben Elternteil) • Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig • Kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz gegenüber dem AG Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit seit 2014 • Aber: nach dem BPGG besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld in der selben Höhe wie das ALG (55% des täglichen Nettoeinkommens). Bei Pflegeteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot • Während des Pflegekarenzgeldbezuges ist man Pensions- und Krankenversichert. Die Beiträge bezahlt der Bund • für die Zeit der Pflegekarenz besteht ein Abfertigungsanspruch • Antragsbehörde: Sozialministeriumservice
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