Merkblatt: Vertragliche Implementierung GAVP 2016

Merkblatt: Vertragliche Implementierung GAVP 2016-2018
1. Ausgangslage
Der GAV Personalverleih (GAVP) 2016-2018 wird am 1. Mai 2016 in Kraft treten und neben einem
geänderten Geltungsbereich neue Mindestlöhne und eine höhere Grenze zur zuschlagspflichtigen
Tagesüberzeit vorsehen. Der neue GAVP bedingt eine Anpassung der entsprechenden Verträge
durch die Verleihbetriebe:
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
Die Anhebung der Mindestlöhne ist zu Gunsten der temporären Mitarbeitenden (TMA). Diese
Änderung dürfte bei den TMA daher ohne Probleme durchzusetzen sein. (Ausnahme: Senkung
der Mindestlöhne für Angelernte im Tessin.)
Demgegenüber stellt aus Sicht der TMA die Erhöhung der Tagesüberzeitgrenze von 9 auf 9.5
Stunden und damit die Erhöhung der zuschlagspflichtigen Überzeit faktisch eine
Verschlechterung ihres Arbeitsverhältnisses dar. Hier besteht ein gewisses Risiko, dass sie
diese Änderung ablehnen könnten.
Das vorliegende Merkblatt soll für die in den Verleihbetrieben für die Vertragsanpassung
zuständigen Personen eine Richtlinie sein für folgende Fragen:
 In welchen Verträgen ist was anzupassen?
 Wie sind die Vertragsanpassungen vorzunehmen?
 Auf welche Zeitpunkte treten die geänderten Verträge (Einsatz-/Rahmen-, Verleihverträge)
in Kraft?
2. In welchen Verträgen ist was anzupassen?
Einsatzverträge sind anzupassen, wenn:


Die Löhne unter den neuen Mindestlöhnen des GAVP gemäss Art. 20 GAVP liegen und/oder
darin ausdrücklich festgehalten wird, dass zuschlagspflichtige (Tages-)Überzeit ab 9 Stunden
anfällt.
Merke: Keine Anpassung ist erforderlich, wenn betreffend Überzeit integral auf Art. 12 GAVP
verwiesen wird, etwa: „Die Überzeit richtet sich nach Art. 12 GAVP“. In diesem Fall gilt
die genannte Bestimmung automatisch in der jeweils geltenden Fassung.
Rahmenarbeitsverträge sind anzupassen, wenn:


darin ausdrücklich festgehalten wird, dass zuschlagspflichtige (Tages-)Überzeit ab 9 Stunden
anfällt. Keine Anpassung ist erforderlich, wenn betreffend Überzeit auf Art. 12 GAVP verwiesen
wird.
In den Rahmenarbeitsverträgen wird der für einen konkreten Einsatz ausgerichtete Lohn in der
Regel nicht erwähnt. Insoweit bedarf es keiner Anpassung.
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Verleihverträge empfehlen wir anzupassen, wenn:


darin der Lohn des TMA für den konkreten Einsatz definiert ist und dieser unter dem neuen
Mindestlohn nach Art. 20 GAVP liegt und/oder
dort explizit festgehalten wird, dass zuschlagspflichtige Tagesüberzeit ab 9 Stunden anfällt.
Keine Anpassung ist erforderlich, wenn betreffend Überzeit auf Art. 12 GAVP verwiesen wird.
Merke: Verträge sind anzupassen, wenn darin die Mindestlöhne Personalverleih und/oder die
bisherigen Tagesüberzeiten des aktuell gültigen GAVP ausdrücklich geregelt sind.
3. Wie sind Vertragsanpassungen vorzunehmen?
Anpassung Einsatz-/Rahmenarbeitsverträge:


Sofern der/die TMA einverstanden ist, kann die Vertragsanpassung mit ihm/ihr einvernehmlich
vereinbart und auf den 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt werden;
Wird die Unterschrift verweigert, bedarf es einer Änderungskündigung. Diese verbindet eine
ordentliche Kündigung mit der Offerte, das bestehende Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung
der aufgrund des neuen GAVP gebotenen Änderungen fortzuführen, und zwar nach Ablauf der
Kündigungsfristen gemäss Art. 11 GAVP. Der mit dem Kündigungsschreiben zugestellte neue
Arbeitsvertrag ist dem Änderungskündigungsschreiben beizulegen.
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Bei kurzen Kündigungsfristen von 2 bzw. 7 Tagen: Stellen Sie sicher, dass Sie den
bisherigen Arbeitsvertrag per Ende April 2016 kündigen.
Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat ist die Änderungskündigung so schnell wie
möglich auszusprechen.
Trifft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine schriftliche Zustimmung zum neuen
Arbeitsvertrag
ein,
entspricht
die
Änderungskündigung
einem
normalen
Kündigungsschreiben. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt das Arbeitsverhältnis als
beendet.
Akzeptiert der TMA den angepassten neuen Vertrag, tritt dieser nach Ablauf der
Kündigungsfrist in Kraft.
Anpassung Verleihverträge:


Sofern der Einsatzbetrieb einverstanden ist, kann die Vertragsanpassung einvernehmlich
vorgenommen und auf den 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt werden;
Weigert sich der Einsatzbetrieb den Verleihvertrag ausserterminlich anzupassen, kann die
Vertragsanpassung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft gesetzt werden.
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Die Vertragsanpassung in der Übersicht:
Phase 1: Versuch
einvernehmlich
Abänderung
Phase 2: Wie
weiter?
Phase 3:
Änderungskündigung
• Verleihbetrieb erläutert dem TMA die beabsichtigte Änderung des Vertrages
• Verleihbetrieb gibt dem TMA den Vorschlag des geänderten Vertrages (Offerte)
• Dem TMA ist eine angemessene Zeit (mindestens einige Tage) zur Prüfung der
Offerte einzuräumen; TMA äussert sich über Annahme oder Ablehnung der
Offerte (Schriftform verlangen).
• Nimmt der TMA die Offerte an, gilt der angenommene Vertrag
• Lehnt der TMA die Offerte ab, hat Verleihbetrieb zwei Möglichkeiten:
•Dieser löst das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfristen auf, oder
•Er spricht dem TMA eine Änderungskündigung aus
• Damit bringt der Verleihbetrieb zum Ausdruck, dass er das Arbeitsverhältnis
auflöst, aber bereit ist, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist unter
geänderten Bedingungen (Mindestlohn, Tagesüberzeit) fortzusetzen.
• Der neue Vertrag ist dem Änderungskündigungsschreiben beizulegen.
• Verleihbetrieb räumt dem TMA eine Frist zur Annahme ein.
• Nimmt der TMA an, gilt der geänderte Arbeitsvertrag nach Ablauf der
Kündigungsfrist;
• Lehnt der TMA ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist
4. Auf welchen Zeitpunkt treten die geänderten Verträge (Einsatz/Rahmen-, Verleihverträge) in Kraft?


Der angepasste Einsatz- und der geänderte Verleihvertrag treten gleichzeitig in Kraft:
unproblematisch
Der angepasste Einsatzvertrag tritt zeitlich vor dem geänderten Verleihvertrag in Kraft:
In diesem Fall muss der Verleiher dem TMA den höheren Mindestlohn ausrichten, kann dem
Einsatzbetrieb aber weiterhin nur die tieferen Mindestlöhne weiterverrechnen. Er kann dem
Kunden aber immerhin Tagesarbeitsstunden ab 9 Stunden mit einem Zuschlag von 25% in
Rechnung stellen, obwohl er dem TMA den Überzeitzuschlag erst ab 9.5 Stunden schuldet.
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
Der angepasste Verleihvertrag tritt zeitlich vor dem geänderten Einsatzvertrag in Kraft:
In diesem Fall muss der Verleiher dem TMA weiterhin ab 9 Tagesarbeitsstunden einen
Überzeitzuschlag ausrichten, kann diesen dem Einsatzbetrieb aber erst ab 9.5 Stunden
weiterverrechnen. Er kann dem Kunden aber immerhin bereits die höheren Mindestlöhne in
Rechnung stellen, obwohl er dem TMA noch den tieferen Mindestlohn schuldet.
5. Wie sieht eine Änderungskündigung aus?
Beispiel:
Änderungskündigung
Sehr geehrter (Frau / Herr)
Aus den Ihnen am (dd/mm/jj mündlich) dargelegten Gründen, wurde Ihnen von unserer Seite das
Angebot unterbreitet (Vertragsofferte vom (Datum)), das Arbeitsverhältnis unter geänderten
Bedingungen (neuer Arbeitsvertrag) weiterzuführen.
Nachdem Sie sich nicht mit dem neuen Arbeitsvertrag einverstanden erklären konnten, sieht sich
unser Betrieb aufgrund der Einhaltung des am (Datum) neu in Kraft getretenen GAV
Personalverleih gezwungen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen
Kündigungsfrist per (Datum) aufzulösen.
Sollten Sie sich hingegen mit dem in der Beilage enthaltenen neuen (Einsatz- bzw.
Rahmenvertrag), welcher den bisherigen ersetzen würde, einverstanden erklären, bitten wir Sie,
den neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und bis spätestens am (Datum) (Datum Poststempel)
eingeschrieben im Doppel an uns zu retournieren. In diesem Fall würde das bestehende
Arbeitsverhältnis - nach Ablauf der Kündigungsfrist - unter den Bedingungen des neuen
Arbeitsvertrages weitergeführt.
Falls wir den unterzeichneten neuen Arbeitsvertrag bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht erhalten,
gilt der bisherige Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter.
Freundliche Grüsse
Firma / Unterschrift
- Neuer Arbeitsvertrag (im Doppel)
Die obigen Erläuterungen können nur in allgemeiner Weise Anhaltspunkte für ein der Situation
individuell anzupassendes Vorgehen bieten. Folglich sollten nicht unbesehen irgendwelche
Formulierungen übernommen werden. Es empfiehlt sich deshalb, den Einzelfall genau zu prüfen
und nötigenfalls juristische Unterstützung wie den Rechtsdienst von swissstaffing zu kontaktieren.
Rechtsdienst, 4. April 2016
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