W 078/2015 Diebstahl von Materialien auf Baustellen

WIRTSCHAFT UND RECHT
W 078/2015 vom 08.10.2015
Diebstahl von Materialien auf Baustellen
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in seinem Urteil vom
03.12.2014, Az.: 1 U 49/14, entschieden:
Dass der Bauunternehmer bis zur Gesamtabnahme eines Bauwerks für den Diebstahl von Baumaterialien auf der Baustelle haftet.
Ein Auftragnehmer errichtete im Auftrag des Auftraggebers ein Haus
inklusive Innenausbau. Noch vor der Fertigstellung wurde in den Neubau eingebrochen. Die Diebe entwendeten größere Mengen Sanitärund Heizungsgegenstände, die der Bauherr für 18.000 Euro nachbestellte und bezahlte. Die Schlussrechnung des Bauunternehmers kürzte
der Bauherr um diese 18.000 Euro. Das OLG bestätigte dieses Vorgehen und führte aus, dass der Auftragnehmer für den Diebstahl am Bau
bis zur Abnahme haftet. Die Abnahme kann in bestimmten Fällen auch
durch die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme stattfinden.
Bauunternehmer sollten mit Blick auf das Risiko von Diebstählen von
Baumaterialien eine Rückstellung in der Bilanz abbilden. Dabei sind
folgende Grundsätze zu beachten. Zum einen ist das mögliche Haftungsrisiko um geschätzte Zahlungen der Versicherung zu kürzen. Zum
anderen sollte die Höhe der Rückstellung von der Häufigkeit von Diebstählen in der Vergangenheit abhängig gemacht werden. Vor diesem
Hintergrund ist es empfehlenswert, die Anzahl der Diebstähle zu dokumentieren, um sich gegenüber dem Finanzamt abzusichern.
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