WIRTSCHAFT UND RECHT W 078/2015 vom 08.10.2015 Diebstahl von Materialien auf Baustellen Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 03.12.2014, Az.: 1 U 49/14, entschieden: Dass der Bauunternehmer bis zur Gesamtabnahme eines Bauwerks für den Diebstahl von Baumaterialien auf der Baustelle haftet. Ein Auftragnehmer errichtete im Auftrag des Auftraggebers ein Haus inklusive Innenausbau. Noch vor der Fertigstellung wurde in den Neubau eingebrochen. Die Diebe entwendeten größere Mengen Sanitärund Heizungsgegenstände, die der Bauherr für 18.000 Euro nachbestellte und bezahlte. Die Schlussrechnung des Bauunternehmers kürzte der Bauherr um diese 18.000 Euro. Das OLG bestätigte dieses Vorgehen und führte aus, dass der Auftragnehmer für den Diebstahl am Bau bis zur Abnahme haftet. Die Abnahme kann in bestimmten Fällen auch durch die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme stattfinden. Bauunternehmer sollten mit Blick auf das Risiko von Diebstählen von Baumaterialien eine Rückstellung in der Bilanz abbilden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten. Zum einen ist das mögliche Haftungsrisiko um geschätzte Zahlungen der Versicherung zu kürzen. Zum anderen sollte die Höhe der Rückstellung von der Häufigkeit von Diebstählen in der Vergangenheit abhängig gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, die Anzahl der Diebstähle zu dokumentieren, um sich gegenüber dem Finanzamt abzusichern. Geschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26 Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14 E-Mail: [email protected] • Internet: www.biv-hh-sh.de
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