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(P) Abgrenzung des Diebstahls vom Sachbetrug
Diebstahl und Sachbetrug stehen in einem Exklusivitätsverhältnis
• Betrug: täuschungsbedingte willentliche Selbstschädigung durch
Gewahrsamsübertragung
• Diebstahl: dem Willen des Berechtigten widersprechende
Fremdschädigung durch Gewahrsamsbruch
Bzgl. einer Sache begeht der Täter entweder einen Diebstahl oder
einen Betrug.
Die Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung des Opfers:
Überträgt das Opfer willentlich den gesamten Gewahrsam, begeht
der Täter einen Betrug; wenn nicht, dann einen Diebstahl.
(P) Abstraktes/konkretes Verfügungsbewusstsein
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft /
Dreiecksbetrug
Ermächtigungs- oder Befugnistheorie:
Vermögensverfügung dem Geschädigten nur zurechenbar, wenn
Verfügender rechtlich dazu befugt war, über fremdes Vermögen zu
verfügen.
Kritik: Die zivilrechtlichen Stellvertretungsregeln, die hier häufig
herangezogen werden, gelten nur für Rechtsgeschäfte – oft geht es im
Zusammenhang mit § 263 StGB jedoch um Realakte.
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft /
Dreiecksbetrug
Faktische Nähetheorie:
Verfügender muss dem betroffenen Vermögen insoweit
nahestehen, als er faktisch über das Vermögen verfügen kann.
• Kritik: kein taugliches Abgrenzungskriterium zum Diebstahl in
mittelbarer Täterschaft, der ebenfalls voraussetzt, dass das
gutgläubige Werkzeug zur Einwirkung auf das fremde Vermögen im
Stande war; rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit kein Grund,
Vermögensinhaber die Schädigung zuzurechnen.
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft /
Dreiecksbetrug
Lagertheorie:
Verfügender muss rechtlich (Ermächtigungs- oder
Befugnistheorie) oder tatsächlich (sog. rein-faktische
Nähetheorie) über das Vermögen verfügen dürfen, weil er schon
vor der Tat dem „Lager“ des Geschädigten angehörte, und daher
eine besondere Nähebeziehung zum Vermögen hat
(Obhutsbeziehung, Hüterstellung zum Vermögen).
• Weite Variante: beliebiges Obhutsverhältnis in Bezug auf die Sache
(auch bei Hausangestellten, Wachmann etc.)
• Engere Variante: Obhutsverhältnis reicht nicht, zusätzlich
Mitgewahrsam erforderlich (nicht: bei Hausangestellten, Wachmann
etc.)
§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat
Vortat: vollendeter Diebstahl (auch im
betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder
Raub enthalten)
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
auf frischer Tat betroffen
oder Leben anwendet, um sich im Besitz des
Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine
gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem
Person oder Drohung mit gegenwärtiger
Räuber zu bestrafen.
Gefahr für Leib oder Leben
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich des objektiven
Tatbestandes
Besitzerhaltungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Qualifikationen §§ 250, 251 StGB („gleich
einem Räuber bestraft“)
§ 252 Räuberischer Diebstahl
§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl
„Auf frischer Tat betroffen“
• „Auf frischer Tat“: Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit
der Tat, was voraussetzt, dass sich der Täter noch in unmittelbarer Nähe
des Tatorts befindet und alsbald dort angetroffen wird.
• „Betroffen sein“: Der Täter muss von einer anderen Person entweder
sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstige Weise mit
einer anderen Person räumlich zusammentreffen.
Auf frischer Tat betroffen
= wenn er bei der Begehung der Vortat oder alsbald nach
Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen
unmittelbarer Nähe bemerkt oder angetroffen wird.
(P) „Betroffensein“, wenn Bemerktwerden
durch Gewaltanwendung verhindert wird
Beispiel: Einbrecher schlägt beim Verlassen des Hauses den
nichtsahnenden Pförtner von hinten nieder, um fliehen zu können
• e.A. (Wahrnehmungstheorie): Betroffen sein (-)
Voraussetzung ist, dass der Täter in unmittelbarem zeitlichen und
örtlichem Zusammenhang mit der Tat sinnlich wahrgenommen
wurde.
„Betreffen“ bedeutet „Antreffen“, „Ertappen“ und setzt damit
vom Wortsinn her eine sinnliche Wahrnehmung voraus.
Andere Auslegung überschreitet Wortsinn und stellt eine
verbotene Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG) zu Lasten des Täters dar.
(P) „Betroffensein“, wenn Bemerktwerden
durch Gewaltanwendung verhindert wird
a.A. (Objektive Theorie): Betroffen sein (+)
Gesetz spricht von einem „Betreffen“ und nicht vom „Bemerken“.
„Betreffen“ kann als „raumzeitliches Zusammentreffen“ einer
Person mit dem Täter verstanden werden.
Sinn der Vorschrift legt diese Auslegung nahe, denn das Merkmal
dient nur dazu, die Voraussetzungen einzugrenzen, unter denen
der Dieb einem Räuber gleichgestellt ist.
Pro: Ein Täter, der unmittelbar bevor er bemerkt wird Gewalt verübt,
muss genauso behandelt werden, wie derjenige, der erst zuschlägt,
nachdem er bemerkt wurde. Andernfalls Privilegierung des zuerst
zuschlagenden Täters.