(P) Abgrenzung des Diebstahls vom Sachbetrug Diebstahl und Sachbetrug stehen in einem Exklusivitätsverhältnis • Betrug: täuschungsbedingte willentliche Selbstschädigung durch Gewahrsamsübertragung • Diebstahl: dem Willen des Berechtigten widersprechende Fremdschädigung durch Gewahrsamsbruch Bzgl. einer Sache begeht der Täter entweder einen Diebstahl oder einen Betrug. Die Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung des Opfers: Überträgt das Opfer willentlich den gesamten Gewahrsam, begeht der Täter einen Betrug; wenn nicht, dann einen Diebstahl. (P) Abstraktes/konkretes Verfügungsbewusstsein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft / Dreiecksbetrug Ermächtigungs- oder Befugnistheorie: Vermögensverfügung dem Geschädigten nur zurechenbar, wenn Verfügender rechtlich dazu befugt war, über fremdes Vermögen zu verfügen. Kritik: Die zivilrechtlichen Stellvertretungsregeln, die hier häufig herangezogen werden, gelten nur für Rechtsgeschäfte – oft geht es im Zusammenhang mit § 263 StGB jedoch um Realakte. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft / Dreiecksbetrug Faktische Nähetheorie: Verfügender muss dem betroffenen Vermögen insoweit nahestehen, als er faktisch über das Vermögen verfügen kann. • Kritik: kein taugliches Abgrenzungskriterium zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, der ebenfalls voraussetzt, dass das gutgläubige Werkzeug zur Einwirkung auf das fremde Vermögen im Stande war; rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit kein Grund, Vermögensinhaber die Schädigung zuzurechnen. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft / Dreiecksbetrug Lagertheorie: Verfügender muss rechtlich (Ermächtigungs- oder Befugnistheorie) oder tatsächlich (sog. rein-faktische Nähetheorie) über das Vermögen verfügen dürfen, weil er schon vor der Tat dem „Lager“ des Geschädigten angehörte, und daher eine besondere Nähebeziehung zum Vermögen hat (Obhutsbeziehung, Hüterstellung zum Vermögen). • Weite Variante: beliebiges Obhutsverhältnis in Bezug auf die Sache (auch bei Hausangestellten, Wachmann etc.) • Engere Variante: Obhutsverhältnis reicht nicht, zusätzlich Mitgewahrsam erforderlich (nicht: bei Hausangestellten, Wachmann etc.) § 252 StGB – Räuberischer Diebstahl I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat Vortat: vollendeter Diebstahl (auch im betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Raub enthalten) Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib auf frischer Tat betroffen oder Leben anwendet, um sich im Besitz des Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Person oder Drohung mit gegenwärtiger Räuber zu bestrafen. Gefahr für Leib oder Leben 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes Besitzerhaltungsabsicht II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Qualifikationen §§ 250, 251 StGB („gleich einem Räuber bestraft“) § 252 Räuberischer Diebstahl § 252 StGB – Räuberischer Diebstahl „Auf frischer Tat betroffen“ • „Auf frischer Tat“: Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat, was voraussetzt, dass sich der Täter noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts befindet und alsbald dort angetroffen wird. • „Betroffen sein“: Der Täter muss von einer anderen Person entweder sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstige Weise mit einer anderen Person räumlich zusammentreffen. Auf frischer Tat betroffen = wenn er bei der Begehung der Vortat oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe bemerkt oder angetroffen wird. (P) „Betroffensein“, wenn Bemerktwerden durch Gewaltanwendung verhindert wird Beispiel: Einbrecher schlägt beim Verlassen des Hauses den nichtsahnenden Pförtner von hinten nieder, um fliehen zu können • e.A. (Wahrnehmungstheorie): Betroffen sein (-) Voraussetzung ist, dass der Täter in unmittelbarem zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit der Tat sinnlich wahrgenommen wurde. „Betreffen“ bedeutet „Antreffen“, „Ertappen“ und setzt damit vom Wortsinn her eine sinnliche Wahrnehmung voraus. Andere Auslegung überschreitet Wortsinn und stellt eine verbotene Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG) zu Lasten des Täters dar. (P) „Betroffensein“, wenn Bemerktwerden durch Gewaltanwendung verhindert wird a.A. (Objektive Theorie): Betroffen sein (+) Gesetz spricht von einem „Betreffen“ und nicht vom „Bemerken“. „Betreffen“ kann als „raumzeitliches Zusammentreffen“ einer Person mit dem Täter verstanden werden. Sinn der Vorschrift legt diese Auslegung nahe, denn das Merkmal dient nur dazu, die Voraussetzungen einzugrenzen, unter denen der Dieb einem Räuber gleichgestellt ist. Pro: Ein Täter, der unmittelbar bevor er bemerkt wird Gewalt verübt, muss genauso behandelt werden, wie derjenige, der erst zuschlägt, nachdem er bemerkt wurde. Andernfalls Privilegierung des zuerst zuschlagenden Täters.
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