Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions, FAQ) in Bezug auf Produkte für
Privatinvestoren und Aktienderivate (‘IPED’)
Nähere Einzelheiten zum Part-VII-Verfahren gemäß Financial Services and Markets Act 2000 in Bezug auf die
von der The Royal Bank of Scotland plc ausgegebenen IPED-Wertpapiere bzw. entgegengenommenen IPEDEinlagen
Aktualisiert am 29. September 2015
Ihr Zugriff auf dieses Dokument gilt als Zusicherung uns gegenüber, dass sie keine US-Person (U.S. person) sind und dass Sie sich
nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, ihren Territorien und Besitzungen (einschließlich Puerto Rico, den Amerikanischen
Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa, der Insel Wake und den Nördlichen Marianen), einem Staat der Vereinigten Staaten
von Amerika oder dem District of Columbia aufhalten und dass Sie ansonsten berechtigt sind, die nachfolgenden Informationen zu
erhalten.
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dürfen weder an Dritte weitergeleitet oder weitergegeben noch auf irgendeine
Weise vervielfältigt werden; insbesondere dürfen sie nicht an eine US-Person oder an eine Adresse in den Vereinigten Staaten von
Amerika weitergeleitet werden. Jede Weiterleitung, Weitergabe oder Vervielfältigung dieser Informationen, gleich ob insgesamt oder
teilweise, ist unzulässig. Eine Missachtung dieser Vorschrift kann einen Verstoß gegen den US-amerikanischen Securities Act of
1933 in jeweils geltender Fassung oder gegen das geltende Recht anderer Rechtsordnungen darstellen.
1.
Was ist der Hintergrund dieser häufig gestellten Fragen (FAQ)?
Am 19. Februar 2014 gab The Royal Bank of Scotland plc (‘RBS plc’) bekannt, dass sie mit der BNP Paribas S.A. über deren
Londoner Niederlassung (‘BNP Paribas’) die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang
mit dem Bereich strukturierte Produkte für Privatinvestoren und Aktienderivate der RBS plc (‘IPED-Geschäft’) sowie des damit in
Verbindung stehenden Market-Makings vereinbart habe. Die RBS plc und die BNP Paribas vereinbarten, gemeinsam auf das Ziel
hinzuwirken, ein Verfahren zur Übertragung von Bankgeschäften gemäß Part VII des Financial Services and Markets Act 2000 des
Vereinigten Königreichs (das ‘Part-VII-Verfahren’) durchzuführen, um die rechtliche Übertragung der infrage kommenden
Geschäfte an die BNP Paribas oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen umzusetzen.
2.
Worum geht es bei dem Part-VII-Verfahren?
Bei dem Part-VII-Verfahren handelt es sich um ein gesetzliches Übertragungsverfahren für Bankgeschäfte gemäß Part VII des
Financial Services and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs, dessen Anwendung auf die Übertragung gewisser
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der RBS plc auf die BNP Paribas oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen vorgesehen
ist.
Die Durchführung des Part-VII-Verfahrens unterliegt unter anderem der Einholung aufsichtsbehördlicher und gerichtlicher
Genehmigungen. Ein Antrag (der ‘Antrag’) auf Erteilung der Freigabe des Part-VII-Verfahrens wurde beim Court of Session in
Schottland (der ‘Court of Session’) gestellt. Der Court of Session wird sämtliche Antragsumstände in seine Erwägungen
einbeziehen, so auch die Interessen der betroffenen Parteien, und darüber entscheiden, ob eine Freigabe des Verfahrens
angemessen ist.
Page 1/8
Erteilt der Court of Session die Freigabe, so hat dies zur Folge, dass die entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an
dem Tag, an dem das Part-VII-Verfahren, für das die Freigabe erteilt wurde, wirksam wird, (oder an einem vereinbarten späteren
Datum) auf die BNP Paribas oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen übertragen werden.
3.
Gibt es in Bezug auf das Part-VII-Verfahren neue Entwicklungen?
Am Montag, den 28. September 2015, hat die RBS plc nähere Informationen zu den von der RBS plc ausgegebenen Wertpapieren
bzw. entgegengenommenen Einlagen veröffentlicht, die voraussichtlich im Wege des Part-VII-Verfahrens auf die BNP Paribas oder
ein mit ihr verbundenes Unternehmen übertragen werden (sofern die entsprechenden Wertpapiere nicht vor Umsetzung des PartVII-Verfahrens ausgeübt, zurückgezahlt oder zurückgekauft und eingezogen werden und die entsprechenden Einlagen nicht vor
Umsetzung des Part-VII-Verfahrens zurückgezahlt werden).
Die RBS plc und die BNP Paribas haben am Montag, den 28. September 2015, ferner den Antrag beim Court of Session gestellt
und am Dienstag, den 29. September 2015, wurde dort ein erster Anhörungstermin durchgeführt.
Abschriften der relevanten Dokumentation des Part-VII-Verfahrens (s. u. FAQ 5) stehen auf unserer Internetseite unter
http://investors.rbs.com/FSMA-transfer-IPED/ zur Verfügung (oder werden dort in Kürze zur Verfügung stehen).
Obwohl ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, können Investoren und Kontrahenten beim Court of Session Einwände erheben,
sollten sie oder andere Parteien der Ansicht sein, dass sich das Part-VII-Verfahren nachteilig für sie auswirkt.
Sollten Sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die Durchführung des Part-VII-Verfahrens mit nachteiligen Auswirkungen für Sie
verbunden wäre, können Sie innerhalb von 42 Tagen nach Veröffentlichung der letzten, seitens der RBS plc in Bezug auf das PartVII-Verfahren veröffentlichten Mitteilung (die ungefähr für den 2. Oktober 2015 erwartet wird (und somit für den Tag, an dem die
letzte Mitteilung in einer Zeitung erfolgt)) schriftliche Erwiderungen (förmliche schriftliche Einwände) beim Court of Session im
Parliament House, Parliament Square, Edinburgh EH1 1RQ, Vereinigtes Königreich, einreichen. Es ist anzunehmen, dass der Court
of Session, wie in seiner Praxis üblich, jegliche anderen Einwände gegen das Part-VII-Verfahren berücksichtigen wird, die ihm
schriftlich oder persönlich bei einem Anhörungstermin zur Freigabe des Part-VII-Verfahrens unterbreitet werden.
4.
An welche Unternehmen werden die Wertpapiere und Einlagen der RBS plc übertragen?
Die relevanten Einlagen und Wertpapiere der RBS plc, die sich auf das IPED-Geschäft beziehen, werden wahrscheinlich nach
Maßgabe der Bedingungen des Part-VII-Verfahrens von der RBS plc auf die BNP Paribas übertragen.
Die relevanten strukturierten IPED-Einlagen (und gewisse diesbezügliche Vereinbarungen) werden wahrscheinlich an die BNP
Paribas übertragen (sofern die entsprechenden strukturierten Einlagen nicht vor Umsetzung des Part-VII-Verfahrens zurückgezahlt
werden).
Es wird erwartet, dass bei der Übertragung strukturierter Einlagen, die zuvor unter das Financial Services Compensation Scheme,
den britischen Sicherungsfonds für Finanzdienstleister (der ‘Britische FSCS’), gefallen sind, ein Anspruch auf Sicherung unter dem
französischen Einlagensicherungsfonds (der ‘Französische Einlagensicherungsfonds’) besteht. Weitere Einzelheiten sind
nachstehend beschrieben.
Unmittelbar im Anschluss an die Übertragung der relevanten IPED-Wertpapiere (und gewisser diesbezüglicher Vereinbarungen) auf
die BNP Paribas erfolgt die Übertragung der Rolle der Emittentin dieser IPED-Wertpapiere (und gewisser diesbezüglicher
Vereinbarungen) ebenfalls nach Maßgabe der Bedingungen des Part-VII-Verfahrens an die BNP Paribas Arbitrage Issuance B.V.
(‘BNPP IBV’), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BNP Paribas. Dies geschieht in Anerkennung der Funktion der BNPP
IBV als Emissionsvehikel der BNP Paribas. Die BNP Paribas tritt als Garantin für sämtliche Verpflichtungen der BNPP IBV in Bezug
auf die übertragenen IPED-Wertpapiere und dieser diesbezügliche Vereinbarungen auf (sofern die entsprechenden Wertpapiere
nicht vor Umsetzung des Part-VII-Verfahrens ausgeübt, zurückgezahlt oder zurückgekauft und eingezogen werden).
Page 2/8
Die vorstehend beschriebenen Übertragungen von Einlagen und Wertpapieren (und gewisser diesbezüglicher Vereinbarungen)
stellen die ‘Geplanten Übertragungen’ dar.
5.
Wie werden interessierte Parteien über das Part-VII-Verfahren in Kenntnis gesetzt?
Eine durch die britische Prudential Regulation Authority genehmigte Mitteilung (die ‘Mitteilung’) wird jeweils in den Publikationen
The London Gazette, The Edinburgh Gazette und The Belfast Gazette sowie in The Times, The Scotsman und in den Financial
Times (auch in den internationalen Ausgaben, jedoch nicht in der Ausgabe für den amerikanischen Kontinent) erscheinen. Eine
Ankündigung ist ferner über alle relevanten Clearingsysteme erfolgt, die der Verbreitung dienen werden.
Auf Wunsch stehen Ihnen kostenlos ein Dokument, das Aufschluss über die Bedingungen des Part-VII-Verfahrens gibt, (das ‘PartVII-Verfahrensdokument’) sowie eine Zusammenfassung einiger zentraler Bedingungen des Part-VII-Verfahrens (die ‘Part-VIIVerfahrenszusammenfassung’), auf die die Mitteilung Bezug nimmt, zur Verfügung; senden Sie eine E-Mail an
[email protected], wenden Sie sich an Ihren gewohnten Ansprechpartner für RBS-Produkte oder wenden Sie
sich schriftlich an Pieter-Reinier Maat, Global Head of IPED Client Management, The Royal Bank of Scotland, 135 Bishopsgate,
London, EC2M 3UR, Vereinigtes Königreich.
Die Mitteilung, das Part-VII-Verfahrensdokument, die Part-VII-Verfahrenszusammenfassung, eine seitens der BNP Paribas im
Zusammenhang mit dem Part-VII-Verfahren auszustellende Bürgschaftsurkunde (Deed of Guarantee) und ein Unwiderrufliches
Angebot (Deed of Irrevocable Offer) sowie gewisse andere Verpflichtungen, die die BNP Paribas und die BNPP IBV im
Zusammenhang mit dem Part-VII-Verfahren unterzeichnen bzw. übernehmen werden (so auch eine seitens der BNP Paribas zu
leistende Verpflichtung im Zusammenhang mit gewissen Entnahmerechten von Einlegern), stehen auch auf unserer Internetseite
unter http://investors.rbs.com/FSMA-transfer-IPED/ zur Verfügung (oder werden dort in Kürze zur Verfügung stehen).
6.
Wann tritt das Part-VII-Verfahren in Kraft?
Der Anhörungstermin zur Freigabe des Part-VII-Verfahrens beim Court of Session wird für Donnerstag, den 19. November 2015,
erwartet.
Sollte der Court of Session die Freigabe des Part-VII-Verfahrens erteilen, steht zu erwarten, dass das Part-VII-Verfahren am
Montag, den 7. Dezember 2015, oder an einem späteren Datum, auf das sich die RBS plc und die BNP Paribas schriftlich einigen,
in Kraft tritt (das ‘Datum des Inkrafttretens’).
Jegliche Änderungen in Bezug auf den letzten Anhörungstermin des Court of Session oder in Bezug auf das Datum des
Inkrafttretens werden auf unserer Internetseite unter http://investors.rbs.com/FSMA-transfer-IPED/ angekündigt.
7.
Welche unmittelbaren Auswirkungen hat diese Ankündigung?
Bis zum Datum des Inkrafttretens verbleiben die in Bezug auf das IPED-Geschäft zu übertragenden Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten bei der RBS plc.
Die täglichen Betriebsabläufe und Leistungen zur Unterstützung Ihres Geschäfts bleiben unverändert bestehen. Die Teams der RBS
plc und der BNP Paribas vor Ort stehen Ihnen wie gewohnt für den Handel und sonstige Geschäfte zur Verfügung.
Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich gerne an Ihren gewohnten Ansprechpartner für
RBS-Produkte oder wenden Sie sich schriftlich an Pieter-Reinier Maat, Global Head of IPED Client Management, The Royal Bank of
Scotland, 135 Bishopsgate, London, EC2M 3UR, Vereinigtes Königreich.
Sollten Sie Einwände gegen das Plan-II-Verfahren geltend machen wollen, wenden Sie sich gerne an Ihren gewohnten
Ansprechpartner für RBS-Produkte, oder lesen Sie die Einzelheiten weiter oben.
Page 3/8
8.
Werden die von der RBS plc ausgegebenen Wertpapiere im Anschluss an diese Ankündigung noch gehandelt?
Alles wird weiterlaufen wie üblich. Die BNP Paribas (oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen) agiert für einschlägige Wertpapiere
bereits als Market-Maker und setzt in Bezug auf die relevanten Wertpapiere marktführende Standards für andere Leistungen in der
Postsale-Phase. Die BNP Paribas (oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen) wird nach dem Datum des Inkrafttretens Leistungen
von gleichbleibend hoher Qualität erbringen.
9.
Werden Preise für strukturierte Einlagen, die von der RBS plc entgegengenommen wurden, auch im Anschluss an
diese Ankündigung gestellt?
Alles wird weiterlaufen wie üblich. Die RBS plc wird vor dem Datum, zu dem das Part-VII-Verfahren in Kraft tritt, Leistungen von
gleichbleibend hoher Qualität erbringen. Die BNP Paribas setzt marktführende Standards für Leistungen in der Postsale-Phase in
Bezug auf die relevanten strukturierten Einlagen und wird nach dem Datum des Inkrafttretens Leistungen von gleichbleibend hoher
Qualität erbringen.
10.
Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob meine Wertpapiere oder strukturierten Einlagen im Rahmen des Part-VIIVerfahrens übertragen werden?
Nähere Einzelheiten zu den voraussichtlich zu übertragenden Wertpapieren und strukturierten Einlagen stehen unter
http://investors.rbs.com/FSMA-transfer-IPED/ zur Verfügung.
11.
Was geschieht, wenn meine Wertpapiere nicht in der Liste aufgeführt sind und die BNPP IBV wahrscheinlich nicht
Emittentin wird?
Emittentin ist unverändert die RBS plc.
12.
Was geschieht, wenn meine strukturierten Einlagen nicht in der Liste aufgeführt sind und die BNPP Paribas
wahrscheinlich nicht Einlagenbank wird?
Einlagenbank ist unverändert die RBS plc.
13.
Wurden die relevanten Aufsichtsbehörden von den Geplanten Übertragungen in Kenntnis gesetzt?
Die RBS plc hat die Geplanten Übertragungen mit den maßgeblichen Aufsichtsbehörden, einschließlich der britischen Financial
Conduct Authority (FCA) und der britischen Prudential Regulatory Authority (PRA), erörtert. Die BNP Paribas hat die Geplanten
Übertragungen mit der Europäischen Zentralbank (EZB), der französischen Autorité de Contrôle Prudentiel et de Résolution (ACPR)
und der französischen Autorité des marchés financiers (AMF) erörtert. Die relevanten Aufsichtsbehörden werden, soweit
erforderlich, auch im weiteren Verlauf der Geplanten Übertragungen bis zu ihrem Abschluss einbezogen. Für den Abschluss ist eine
aufsichtsbehördliche Bestätigung jeweils von der EZB und von der PRA erforderlich.
Page 4/8
14.
Werden
die
Geplanten
Übertragungen
Änderungen
der
Formeln
zur
Folge
haben,
die
in
den
Bedingungen/endgültigen Bedingungen/Konditionenblättern zur Ermittlung von Zins- oder Kapitalzahlungen
verwendet werden?
Die Geplanten Übertragungen werden keine Änderungen der Formeln zur Folge haben, die in den Bedingungen/endgültigen
Bedingungen/Konditionenblättern zur Ermittlung von Zins- oder Kapitalzahlungen verwendet werden.
Als Teil des Part-VII-Verfahrens sind bestimmte Änderungen der Bedingungen derjenigen Wertpapiere und strukturierten Einlagen
zu erwarten, bei denen davon ausgegangen wird, dass die BNP Paribas jeweils infolge des Part-VII-Verfahrens Emittentin oder
Einlagenbank (je nach Sachlage) wird; auch sind bestimmte Änderungen bei Vereinbarungen zu erwarten, die die RBS plc in Bezug
auf die Wertpapiere und strukturierten Einlagen geschlossen hat, um dem Part-VII-Verfahren Wirkung zu verleihen und um u. a.
gewisse mögliche nachteilige Auswirkungen auf Inhaber von Wertpapieren oder strukturierten Einlagen der RBS plc abzumildern.
Änderungen können beispielsweise vorgenommen werden, um auszudrücken, dass das betreffende BNP Paribas-Unternehmen in
einem anderen Land als dem Sitzland der RBS plc ansässig ist und dass ggf. ein anderes gerichtliches Insolvenzverfahren
anzuwenden ist.
Eine detailliertere Beschreibung der geplanten Änderungen finden Sie jeweils in Absatz 9 und den Kapiteln C und D des Part-VIIVerfahrensdokuments.
15.
Werden sich die Geplanten Übertragungen auf den Preis auswirken, den die BNP Paribas oder ein mit ihr
verbundenes Unternehmen oder die RBS plc für meine Wertpapiere oder strukturierten Einlagen vor dem Datum des
Inkrafttretens zu zahlen bereit sind?
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Geplanten Übertragungen die Preisofferten der BNP Paribas (oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens) oder der RBS plc, je nach Sachlage, im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit als Market Maker für diese
Wertpapiere bzw. strukturierten Einlagen vor dem Datum des Inkrafttretens verändern.
16.
Wird sich der beabsichtigte Wechsel der Emittentin oder der Einlagenbank auf den Preis auswirken, den die BNP
Paribas oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen für meine Wertpapiere oder strukturierten Einlagen nach dem
Datum des Inkrafttretens zu zahlen bereit sind?
Der beabsichtigte Wechsel der Emittentin oder der Einlagenbank kann aufgrund eines Unterschieds in der wahrgenommenen
Bonität der RBS plc und der BNP Paribas zu einer Veränderung des Preises führen, zu dem Wertpapiere oder strukturierte Einlagen
nach dem Datum des Inkrafttretens gehandelt werden können. Jedoch gehen die RBS plc und die BNP Paribas nicht davon aus,
dass der beabsichtigte Wechsel der Emittentin oder der Einlagenbank einen Einfluss haben wird, der für die Investoren direkt im
Anschluss an die Übertragung nachteilig wäre.
Die RBS plc kann keine Garantie für den Preis übernehmen, zu dem die betreffenden Wertpapiere oder strukturierten Einlagen
gehandelt werden können, und nach der Durchführung des Part-VII-Verfahrens dürfte sich die Tatsache, dass die BNP Paribas (je
nach Sachlage) die Einlagenbank oder Garantin der Wertpapiere ist, im Preis niederschlagen.
Bereits jetzt unterliegt der Marktpreis von Wertpapieren und strukturierten Einlagen dem Einfluss einer Vielzahl von Faktoren, so
unter anderem auch dem Wert der den Wertpapieren oder strukturierten Einlagen zugrunde liegenden Vermögenswerte und den
vorherrschenden Marktbedingungen, die sich allesamt auf den Wert der Wertpapiere oder strukturierten Einlagen auswirken
können.
Page 5/8
17.
Lösen die Übertragungen in Bezug auf die von mir gehaltenen Wertpapiere der RBS plc eine steuerliche
Realisierung aus, oder erhöhen sich dadurch anderweitig die Steuern, die ich auf meine Wertpapiere zahle?
Wir empfehlen Ihnen, sich steuerlichen Rat in Bezug auf die Steuerfolgen einzuholen, die sich für Sie vor dem Hintergrund Ihrer
eigenen persönlichen Situation in den Rechtsräumen ergeben, in denen Sie in Bezug auf jegliche Übertragung der von Ihnen
gehaltenen RBS plc-Wertpapiere nach Maßgabe des Part-VII-Verfahrens steuerpflichtig sind. Gelangen Sie nach angemessener
Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Übertragungen für Sie wahrscheinlich nachteilige Steuerfolgen haben werden, sind Sie nach
Maßgabe der Bedingungen des Part-VII-Verfahrens nach Vorlage aussagekräftiger Nachweise berechtigt, die RBS plc oder die
BNPP IBV aufzufordern, Ihre Wertpapiere zu ihrem mittleren Marktwert (ohne Marge (spread-free)) aufzukaufen, vorausgesetzt,
dass die Aufforderung vor dem Datum des Inkrafttretens oder innerhalb von 60 Geschäftstagen nach dem Datum des Inkrafttretens
erfolgt, und angenommen wird, dass normale Marktbedingungen vorherrschen.
18.
Wie werden sich die Geplanten Übertragungen auf die Bonitätseinstufung der RBS plc auswirken?
Die Geplanten Übertragungen wurden so konzipiert, dass sie die Bonitätseinstufung der RBS plc nicht beeinflussen.
19.
Wie werden sich die Geplanten Übertragungen auf die Bonitätseinstufung der BNP Paribas auswirken?
Die Geplanten Übertragungen wurden so konzipiert, dass sie die Bonitätseinstufung der BNP Paribas nicht beeinflussen.
20.
Führen die Geplanten Übertragungen zu Veränderungen im Verhältnis zu den britischen Planverwaltern, die bei der
RBS plc Einlagen getätigt haben?
Die Leistungen für Kunden im Rahmen des Verhältnisses zu Ihrem britischen Planverwalter werden sich nicht verändern, auch
wenn BNP Paribas in Bezug auf die relevanten zugrunde liegenden Pläne die Rolle der Einlagenbank übernimmt.
Page 6/8
21.
Wie unterscheidet sich das Britische FSCS vom Französischen Einlagensicherungsfonds?
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, fallen strukturierte Einlagen, die von der RBS plc entgegengenommen wurden, in
den Geltungsbereich des Britischen FSCS, und strukturierte Einlagen, die von der BNP Paribas entgegengenommen wurden, fallen
in den Geltungsbereich des Französischen Einlagensicherungsfonds (auch wenn es sich bei der zukünftigen Einlagenbank um die
Londoner Niederlassung der BNP Paribas handelt).
Es ist wichtig zu beachten, dass das Britische FSCS nur bei einem Ausfall auf Seiten der RBS plc und der Französische
Einlagensicherungsfonds nur bei einem Ausfall auf Seiten der BNP Paribas zum Einsatz kommen.
Als Ergebnis europäischer Gesetzgebung, welche die beiden Einlagensicherungsverfahren harmonisiert, unterscheiden sich die
Einzelheiten vom Britischen FSCS und dem Französischen Einlagensicherungsfonds, abgesehen von Unterschieden im
Wechselkurz zwischen Pfund Sterling und dem Euro (wie nachstehend beschrieben), nicht in wesentlichen Belangen voneinander
(einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen (eligibility criteria)). Es wird erwartet, dass bei der Übertragung strukturierter
Einlagen, die zuvor unter das Britische FSCS gefallen sind, ein Anspruch auf Sicherung unter dem Französischen
Einlagensicherungsfonds besteht.
Zusammenfassend und bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich die maximale Sicherungshöhe unter dem Britischen FSCS auf
85.000 £ und unter dem Französischen Einlagensicherungsfonds auf 100.000 €. Die gesetzlich vorgeschriebene Höhe der
Einlagensicherung wird von der im vergangenen Jahr neu gefassten Europäischen Richtlinie über Einlagensicherungssysteme
(‘Richtlinie’) festgelegt. Die Richtlinie schreibt vor, dass sämtliche europäischen Mitgliedstaaten eine Einlagensicherungsgrenze
von 100.000 € vorsehen.
Die geltende Grenze des Britischen FSCS wurde im Jahr 2010 festgelegt und entsprach seinerzeit dem Wert von 100.000 €. Die
neue Grenze des Britischen FSCS muss zum geltenden Wechselkurs am 3. Juli 2015 festgelegt werden. Angesichts der Stärke des
Pfund Sterling im Verhältnis zum Euro bedeutet dies, das sich die aktuelle Sicherungshöhe, die der FSCS im Rahmen des
gesetzlichen
Systems
bietet,
reduzieren
wird.
Die
PRA
hat
deshalb
die
geltende
Grenze
überprüft
und
die
Einlagensicherungsgrenze unter dem Britischen FSCS auf 75.000 £ (mit Wirkung für alle gesicherten Einlagen ab dem 1. Januar
2016) herabgesetzt.
Die Richtlinie schreibt der PRA eine Überprüfung der Grenze nach dem Britischen FSCS im Fünfjahresturnus vor, und bei
zukünftige Änderungen wird versucht, die Störungen für Einleger zu minimieren. Die Grenze von 75.000 £ dürfte sich bis dahin wohl
kaum ändern, es sei denn, es treten unvorhergesehene Ereignisse wie wesentliche Wechselkursschwankungen ein.
Bei einem Ausfall auf Seiten der BNP Paribas erstreckt sich die Geltung des Französischen Einlagensicherungsfonds auf Einlagen,
die nach den Regeln des Französischen Einlagensicherungsfonds einen Anspruch auf Sicherung haben. Die Beträge, die von den
entsprechenden Betreibern unter dem Französischen Einlagensicherungsfonds in Euro zu zahlen sind, können aufgrund des zum
jeweiligen Zeitpunkt geltenden Wechselkurses zwischen dem Pfund Sterling und dem Euro unter 75.000 £ (oder unter 85.000 £,
sofern es vor dem 31. Dezember 2015 zu einem Ausfall bei der BNP Paribas käme) liegen. Unter diesen Umständen leistet die RBS
plc anspruchsberechtigten Einlegern einen Betrag in Höhe des Defizits, das in Übereinstimmung mit den im Part-VIIVerfahrensdokument beschriebenen Einzelheiten berechnet wird.
Für nähere Einzelheiten zu den Einlagensicherungsverfahren und der oben beschriebenen Verpflichtung, beachten Sie bitte Absatz
16 des Part-VII-Verfahrensdokuments.
Page 7/8
22.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich bereits Einlagen sowohl bei der RBS plc als auch bei der BNP Paribas
halte und der Ansicht bin, dass meine Rechte ggf. beeinträchtigt werden?
Sofern das Part-VII-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf Ihre Rechte in Bezug auf die Einlagensicherungssysteme hat und Sie
Ihr Einlagenvolumen bei der BNP Paribas verringern möchten, können Sie, nach Vorlage aussagekräftiger Nachweise und unter
normalen Marktbedingungen, ggf. Ihr Entnahmerecht zum mittleren Marktwert der relevanten Einlagen (ohne Marge (spread-free))
ausüben, vorausgesetzt diese Rechte werden innerhalb von 60 Tagen nach der Übertragung dieser Einlagen durch das Part-VIIVerfahren ausgeübt. Weitere Einzelheiten werden in der Verpflichtung beschrieben, die die BNP Paribas dem Court of Session
gegenüber zu leisten hat und deren Bedingungen auf unserer Internetseite unter http://investors.rbs.com/FSMA-transfer-IPED/ zur
Verfügung stehen (oder werden dort in Kürze zur Verfügung stehen).
23.
Auf welche Weise erfahre ich, wann genau die Übertragung der Wertpapiere und strukturierten Einlagen, die
voraussichtlich im Rahmen des Part-VII-Verfahrens übertragen werden, in Kraft tritt?
Weitere Ankündigungen werden am oder um den Anhörungstermin zur Freigabe des Part-VII-Verfahrens herum erfolgen, der für
Donnerstag, den 19. November 2015, erwartet wird.
Aktualisiert: 29. September 2015
Page 8/8