ROGERT & ULBRICH Rechtsanwälte PRESSEERKLÄRUNG Verallgemeinernde falsche Berichterstattung in Abschreckungsabsicht zu Gunsten des VW - Konzerns im Zusammenhang mit dem Prozess zum Abgasskandal vor dem Landgericht Bochum Wir vertreten hunderte Geschädigte des VW – Abgasskandals. Vor dem Landgericht Bochum waren wir nicht tätig. Umso erstaunlicher war es, wie der Wunsch der Medien VW - Flügel zu verleihen, um einer Klagewelle zu entgegnen, durch alle Medien eifrig getragen wurde. Über die Rechte der Geschädigten aber berichtete bis heute nur die freie Presse, wie AutoBild und FOCUS. Sehr bedenklich stimmt, dass alle öffentlich-rechtlichen Medien zu dem Thema der Rechte der Geschädigten schweigen und trotz vielfacher Kontaktaufnahmen unserer Kanzlei jedwede Berichterstattung zugunsten der Geschädigten schlicht aus Staatsraison verweigern. Auch der Verbraucherminister schweigt nach wie vor zu unserer schriftlichen und öffentlichen Aufforderung die Geschädigten des Abgasskandals über ihre Rechte aufzuklären. Die mündliche Verhandlung führte zum gewünschten Ziel von VW, Teilaussagen des Richters für eine mediale Abschreckungskampagne auszuschlachten. Dies gelingt allerdings nur, wenn man zu diesem Thema keine Juristen als Experten bemüht, da sich bei einem Einzelfall auch noch in der ersten Instanz kein Jurist zu solchen Aussagen hätte verleiten lassen. So wurde der „Autopapst“ Prof. Dr. Dudenhöffer bemüht. Mit großem Interesse haben wir gelesen und im Radio gehört, dass der „Autopapst“ Prof. Dr. Dudenhöffer und das Landgericht Bochum der Klage eines Geschädigten des VW-Abgasskandals keine großen Erfolgsaussichten beimessen. Ehrlich gesagt sind wir über die Aussage des „Autopapstes“ erstaunt, da er in seiner Eigenschaft als hervorragender Volkswirt aber nicht gerade für seine juristischen Fachkenntnisse bekannt ist. Der Einzelrichter wies aufgrund dieses Vortrages darauf hin, dass er kaum Rechtsgeschichte schreiben wolle und dass er wisse, man könne die Angelegenheit so oder so beurteilen aber er tendiere dazu, keinen erheblichen Mangel zu sehen, der zum Rücktritt berechtige. Hierzu argumentierte der Vorsitzende, dass der in der Klage lediglich geltend gemachte Mangel des erhöhten Stickoxidausstoßes bereits deshalb nicht erheblich sei, weil er mit geringfügigem Aufwand zu beheben sei. Diese Argumentation greift ersichtlich zu kurz. Tatsächlich verhält es sich so, dass die Halter entsprechender Fahrzeuge nicht nur über die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs und den Stickoxidausstoß getäuscht wurden und daher ein Sachmangel als Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt sondern es ist auch zu berücksichtigen, wie stark diese Abweichung ist und welche Konsequenzen sie für den Käufer hat. Die Abweichungen sind – wie etwa das Team der ZDF-Sendung Frontal 21 „Die Abgaslüge“ mit Unterstützung eines Berner Sachverständigenbüros festgestellt hat - enorm. Zudem führt die Nacherfüllung ersichtlich (siehe Bericht Auto Motor Sport zum VW Amarok) zu einem erhöhten Kraftstoffausstoß und damit zwingend auch zu erhöhten CO2-Werten. Ferner stellt das KBA fest, dass die betroffenen Fahrzeuge über keine gültige ABE verfügen, sofern sie nicht der Nacherfüllung zugeführt werden. Es steht also die Zulassungsfähigkeit und die Betriebserlaubnis in Frage (=Sach- und Rechtsmangel). Der einschlägige § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO ist direkt oder analog anwendbar, da sind sich Juristen einig. Das KBA glaubt, dass die rechtswidrig erteilten Typengenehmigungen durch nachträgliche – belastende – Verwaltungsakte (Auflagen) zu rechtmäßigen Verwaltungsakten werden könnten. Das wäre allerdings ein Zaubertrick á la Houdini. Meines Erachtens ist das nicht möglich. Es besteht daher die reelle Gefahr, dass die ABE erloschen ist und die Behörden durch Gerichte gezwungen werden, entsprechend zu handeln. Zudem stellt sich folgende Frage: Wenn es derart einfach sein soll, den Mangel zu beheben, weshalb hat der Hersteller dann so tief in die Trickkiste gegriffen und seinen Ruf und sein Vermögen riskiert? Das ist lebensfremd. Daher ist durch Sachverständige zu untersuchen, wie sich der NOX-Ausstoß, der CO2-Ausstoß, die Leistung und der Kraftstoffverbrauch durch den Eingriff im Rahmen des Rückrufs in der Vertragswerkstatt verändern. Sollte der NOX-Ausstoß ohne die unerlaubte Abschalteinrichtung über den Grenzwerten liegen, wäre das Fahrzeug seine Zulassung und Betriebserlaubnis los. Davon ist auszugehen, denn nur mittels der Manipulation konnten die Grenzwerte unterschritten werden. Dass ein „Softwareupdate“ und ein billiges Kunststoffteil auf legalem Wege den NOX-Ausstoß verringern können, erscheint unplausibel. Dann jedoch liegt ein Sach- und Rechtsmangel vor, der ohne Weiteres zum Rücktritt berechtigt. Zudem gibt es umfangreiche Rechtsprechung des BGH zu der Frage, wann eine Nacherfüllung unzumutbar ist (zeitlicher Aspekt, Gefahr der Entstehung eines neuen Mangels, Vertrauensverlust, arglistige Täuschung eines Dritten). Offenbar hatte der klägerische Anwalt diese Fragestellung nicht in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall steht der Weg zum Rücktritt nämlich ohne Weiteres offen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger entweder unzureichend vorgetragen hat oder das Gericht den Sachverhalt unzureichend gewürdigt hat. Im Übrigen ist nicht einmal ein Urteil in der Welt und der klägerische Anwalt kann noch argumentativ nachlegen. Dass die Beklagtenseite ein wirtschaftlich interessantes Vergleichsangebot unterbreitet hat, was außergerichtlich bislang überhaupt nicht vorkommt, ist doch auch ein starkes Indiz dafür, dass man sich auf Beklagtenseite keineswegs auf der sicheren Seite wähnt. Ob Klagen gegen den VW-Konzern, die auf einer anderen rechtlichen Basis erhoben werden, erfolgreich sein werden, hierfür gibt das Verfahren vor dem LG Bochum schlichtweg gar nichts her. Düsseldorf, den 03.03.2016 Prof. Dr. Marco Rogert Rechtsanwalt Tobias Ulbrich Rechtsanwalt
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