Termin 28.02.2016 - Umfangreiche Meldepflichten der Anlagenbetreiber Die Bundesnetzagentur (BNetzA) informiert seit Februar über umfangreiche gesetzliche Meldepflichten, die Anlagenbetreiber bis zum 28.2.2016 erbringen müssten. Dabei geht es um die Erfassung und Abrechnung des Eigenverbrauchs für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015. Die Anlagenbetreiber müssen DREI Meldungen abgegeben: (1) Meldung der Anlagen-Bestandsdaten an den Netzbetreiber (2) Meldung der EEG-Umlagepflichtigen, eigenverbrauchten Strommengen an den Netzbetreiber (3) Meldung an die Bundesnetzagentur (Erhebungsbogen) Alle Infos dazu wurden von der BNetzA unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_In stitutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Eigenversorger/Daten_EEG_Eigenversorg er_node.html#doc681878bodyText2 zusammengestellt. Anmerkung vom 14.02.2016– die ich voll unterstütze/ TBK: Der Solarenergie-Förderverein Deutschland ist zutiefst darüber empört, dass die Betreiber von Solarstromanlagen durch lang zurückliegende (aber immer noch gültige) kleinkarierte Regelungen im EEG 2014 jetzt plötzlich mit einem Schwall unnötiger und unausgereifter Bürokratie belästigt werden. Die EEG-Bestimmungen sind derart kompliziert, dass sowohl die Clearingstelle EEG als auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Notwendigkeit sehen, den betroffenen Anlagenbetreibern Ausführungshinweise zu geben, die allerdings ausdrücklich nicht rechtsverbindlich sind. Der noch in der Bearbeitung befindliche, derzeit 107-seitige "Leitfaden zur Eigenversorgung" der BNetzA kann bisher nur als Konsultationsfassung eingesehen werden. Teile davon unterliegen bereits vor der endgültigen Veröffentlichung heftiger juristischer Kritik. Sicherheitshalber sollen jetzt nach Interpretation der BNetzA sogar diejenigen Anlagenbetreiber bis zum 28.02.2016 Meldungen nach (1) und (3) abgeben, die keiner EEG-Umlagepflicht auf Eigenversorgung unterliegen, z.B. die Betreiber von Bestandsanlagen, die nach dem 1.8.2014 nicht verändert haben und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, bei denen die installierte Leistung der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Der SFV protestiert energisch dagegen, dass die BNetzA alle Solaranlagenbetreiber unter den Generalverdacht stellt, sie könnten nach der offiziellen Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber das schaltungstechnische Konzept ihrer Anlage nachträglich ohne seine Zustimmung verändert haben. Die Aufforderung an ALEE, zu melden, sie hätten wirklich keine solche Änderung vorgenommen, zeugt von bürokratischer Inkompetenz und Ineffizienz. SFV kritisiert Meldepflicht für alle Anlagenbetreiber http://www.photovoltaik.eu/gentner.dll? DID=762131A6FA2A843DFDC0D868DD2F82E9B25C6CE22ED3AC746D0E053B97C653A7005E7D86B2ED33DC&UIT =TkxfSURFTlQ9MTEwNDcyXzIwMTZfMDJfMThfMTFfNThfMDAmTkxfTUlEPTExMDQ3Mg&AID=697598&MID=110949& UID=B4B0106C74D84BB662C89E360E34BDE47EAF6B995EE3C6A6 Die Regelungen über den Eigenverbrauch von Solarstrom sind so unklar formuliert, dass besonder bei bestimmten Konstellationen die Gerichte entscheiden müssen. 15.02.2016 12:06 Die Bundesnetzagentur fordert alle Betreiber von Solaranlagen auf, detaillierte Informationen zum Generator bis zum 28. Februar dieses Jahres zu melden. Die gilt auch für die Meldung der selbst verbrauchten Strommenge beim Netzbetreiber. Der SFV kritisiert, dass die Bundesnetzagentur dies auf alle Anlagenbeitreiber bezieht, auch solche, die keiner EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch unterliegen. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) mit Sitz in Aachen kritisiert heftig die Verpflichtung aller Betreiben von Solaranlagen, bei der Bundesnetzagentur Meldungen bezüglich ihres Eigenverbrauchs zu machen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Bundesnetzagentur seit Anfang Februar auf ihrer Internetseite alle Anlagebeitreiber auffordert, ihre Generatoren zu melden. Zudem sollen alle Anlagenbetreiber ihren Eigenverbrauch und die Anlagendetails bei den zuständigen Netzbetreibern melden. Die Bundesnetzagentur macht deutlich, dass dies auch für Bestandsanlagen gelte. Schließlich könne es sein, dass inzwischen relevante Ändeurngen an der Anlage vorgenommen wurden, die dazu verpflichten, EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zu bezahlen. „Der SFV protestiert energisch dagegen, dass die Bundesnetzagentur alle Solaranlagenbetreiber unter den Generalverdacht stellt, sie könnten nach der offiziellen Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber das schaltungstechnische Konzept ihrer Anlage nachträglich ohne seine Zustimmung verändert haben“, erklären die Aachener. „Die Aufforderung an alle, zu melden, sie hätten wirklich keine solche Änderung vorgenommen, zeugt von bürokratischer Inkompetenz und Ineffizienz.“ Drei Meldungen bis Ende Februar Die Bundesnetzagentur will mit ihrer Aufforderung an alle Anlagenbeitreiber klären lassen, welche Generatoren von der Sonnensteuer befreit sind und welche nicht. Anhand der übermittelten Daten könne der Netzbetreiber feststellen, ob die Befreiung von der EEGUmlage auf selbst verbrauchten Strom vorliege. Auf der Basis des gemeldeten Eigenverbrauchs sollen die Netzbetreiber die zu zahlende EEG-Umlage berechnen. Zudem sollen alle Anlagenbetreiber einen Erhebungsbogen ausfüllen. Alle drei Meldungen müssen bis zum 28. Februar dieses Jahres beim Netzbetreiber oder bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein. „Sicherheitshalber sollen nach Interpretation der Bundesnetzagentur sogar diejenigen Anlagenbetreiber bis zum 28. Februar 2016 Meldungen abgeben, die keiner EEG-Umlagepflicht auf Eigenversorgung unterliegen“, kritisiert der SFV das Vorgehen der Bonner Behörde. „Dazu gehören die Betreiber von Bestandsanlagen, die nach dem 1. August 2014 nicht verändert haben und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, bei denen die installierte Leistung der Eigenerzeugungsanlage zehn Kilowatt und die selbst verbrauchte Strommenge zehn Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet.“ Keine Rechtssicherheit beim Eigenverbrauch Der SFV macht aber vor allem die schlechte Formulierung des EEG 2014 für das Ansinnen der Bundesnetzagentur verantwortlich. Um die komplizierten Regelungen des Eigenverbrauchs zu verstehen, hat es die Bundesnetzagentur sogar für erforderlich angesehen, einen ganzen Leitfaden zu erarbeiten, der durch den Paragraphendschungel führen soll. Bisher liegt zwar nur ein Entwurf vor. Doch dieser umfasst schon mal 107 Seiten. Zudem ist die Clearingstelle EEG ständig damit beschäftigt, die umfangreichen Fragen über die sperrigen Regelungen zum Eigenverbrauch zu klären. Dabei betonen beide Stellen aber immer wieder, dass ihre Entscheidungen nicht rechtsverbindlich sind, so dass die Anlagenbetreiber nur über juristische Auseinandersetzungen diese Fragen klären können – mit unsicherem Ausgang, da auch bei Gerichten keine Klarheit herrscht, was eigentlich Eigenverbrauch und was Stromlieferung ist. Es folgt die BN-Webside-Info! Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn Telefon 0228/14-5666 (Mo-Fr, 9-12 Uhr) E-Mail [email protected] http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Eig enversorger/Daten_EEG_Eigenversorger_node.html#doc681878bodyText2 • Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber • Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur • Informationen zur Datenübermittlung Datenmitteilungen an die Bundesnetzagentur - EEG Umlage Sowohl Eigenversorger als auch sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher sind grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet § 60 Abs. 1 EEG. Es sind sowohl die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern, als auch gegenüber der Bundesnetzagentur einzuhalten. Eine kurze Beschreibung der Fälle einer "Eigenversorgung" und eines "sonstigen selbsterzeugten Letztverbrauchs" als Unterfälle eines "selbsterzeugten Letztverbrauchs" sind in der Übersicht zu den Formen der Stromversorgung, dort als Unterfall B 1.1. und Unterfall B 1.2., dargestellt. Die gesetzlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht sind in ihren Details komplex und werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Das trifft insbesondere auf den Bereich der Eigenversorgung zu. Daher hat die Bundesnetzagentur einen umfangreichen Leitfaden zur Eigenversorgung erstellt, in dem sie ihr Grundverständnis zur Anwendung dieser Regelungen darlegt. Die stark gekürzten und zum Teil vereinfachten Darstellungen auf diesen Internetseiten der Bundesnetzagentur setzen die ausführlicheren Inhalte des Leitfadens stets voraus und sind keinesfalls inhaltlich abweichend zu verstehen. Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher sind dazu verpflichtet, dem zuständigen Netzbetreiber die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG- Umlage-Erhebung erforderlichen Informationen mitzuteilen. Für die Erhebung der EEGUmlage auf Eigenversorgung ist grundsätzlich der örtliche Anschlussnetzbetreiber zuständig, im Übrigen der Übertragungsnetzbetreiber (§ 7 Abs. 1 und 2 AusglMechV). Mit dem Netzbetreiber ist insbesondere zu klären, ob grundsätzlich eine EEGUmlagepflicht besteht und ob eine Ausnahmeregelung die Zahlungspflicht anteilig oder vollständig entfallen lässt. Das gilt auch für Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Sie müssen dem Netzbetreiber ebenfalls zumindest die notwendigen Basisangaben (einschließlich zwischenzeitiger, relevanter Änderungen) mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind umlagepflichtige Strommengen jährlich mitzuteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können zu erheblichen Folgen zulasten der Verpflichteten führen. Ausführlicher zu den Mitteilungspflichten und den Darlegungs- und Beweislasten siehe: Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur. Die Frist für die Mitteilung an den Netzbetreiber für das jeweilige Abrechnungsjahr ist der 28.02. des Folgejahres. Für die Mitteilung der Daten für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 gilt aufgrund von Übergangsbestimmungen die einheitliche Frist zum 28.02.2016. Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEGumlagepflichtigen Strommengen sind nach den gesetzlichen Mitteilungspflichten darüber hinaus verpflichtet, auch der Bundesnetzagentur Daten für das jeweilige Abrechnungsjahr bis zum 28.02 des Folgejahres zu übermitteln (§ 76 Abs. 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 S. 1 EEG 2014 i.V.m. § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 AusglMechV). Die Datenübermittlung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 muss in Form des aktuellen Erhebungsbogens erfolgen. Erhebungsbogen "Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch" (xlsx, 99 KB) Bei dem Erhebungsbogen handelt es sich um eine verbindliche Formularvorgabe der Bundesnetzagentur nach § 76 Abs. 2 S. 1 EEG 2014. Die Datenübermittlung für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 hat nach den gesetzlichen Vorgaben bis zum 28.02.2016 zu erfolgen. Zur Minimierung des Abwicklungsaufwandes beschränkt die Bundesnetzagentur den Umfang der meldepflichtigen Daten mit dem Mitteilungsbogen „Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ weitgehend auf die Bestätigung des Eigenversorgers bzw. sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchers, dass er seine Mitteilungspflichten (Basisangaben und umlagepflichtige Strommengen) gegenüber dem Netzbetreiber für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 vollständig erfüllt. Solange die Mitteilung der erforderlichen Daten an den Netzbetreiber erfolgt und auf dieser Basis die EEG-Umlagepflichten geklärt werden können, erhält die Bundesnetzagentur die relevanten Angaben ohnehin zum 31.05. von dem Netzbetreiber. Durch die Vorgaben des Erhebungsbogens „Netzbetreiber“ für die Mitteilung der Netzbetreiber bleibt sichergestellt, dass die erforderlichen Angaben für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur vorliegen. Aus diesem Grund ist keine direkte Mitteilung der umlagepflichtigen Strommengen durch Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher an die Bundesnetzagentur in ihrem Erhebungsbogen vorgesehen. Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht. Ist die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dringend dazu, die Mitteilung an sie vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen. Ist dieselbe Person zugleich in mehreren Funktionen bzw. Marktrollen tätig, so muss sie die jeweiligen Mitteilungspflichten separat erfüllen: Mitteilungen von Personen mit mehreren Marktrollen. Informationen zur Datenübermittlung Nähere Informationen zur Datenübermittlung erhalten Sie hier. Unter diesem Link finden Sie auch Informationen, wie Sie den Erhebungsbogen verschlüsseln können. Bitte übermitteln Sie den Erhebungsbogen als Excel-Datei oder wenn Sie von der Möglichkeit der Verschlüsselung Gebrauch machen als .enc- bzw. .key-Datei und nicht in einem umgewandelten Format (beispielsweise nicht als pdf-Datei). Stand: 16.02.2016
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