Termin 28.02.2016 - Umfangreiche Meldepflichten der

Termin 28.02.2016 - Umfangreiche Meldepflichten der Anlagenbetreiber
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) informiert seit Februar über umfangreiche
gesetzliche Meldepflichten, die Anlagenbetreiber bis zum 28.2.2016
erbringen müssten. Dabei geht es um die Erfassung und Abrechnung des
Eigenverbrauchs für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015.
Die Anlagenbetreiber müssen DREI Meldungen abgegeben:
(1) Meldung der Anlagen-Bestandsdaten an den Netzbetreiber
(2) Meldung der EEG-Umlagepflichtigen, eigenverbrauchten Strommengen an
den Netzbetreiber
(3) Meldung an die Bundesnetzagentur (Erhebungsbogen)
Alle Infos dazu wurden von der BNetzA unter
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_In
stitutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Eigenversorger/Daten_EEG_Eigenversorg
er_node.html#doc681878bodyText2
zusammengestellt.
Anmerkung vom 14.02.2016– die ich voll unterstütze/ TBK:
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland ist zutiefst darüber empört,
dass die Betreiber von Solarstromanlagen durch lang zurückliegende (aber
immer noch gültige) kleinkarierte Regelungen im EEG 2014 jetzt plötzlich
mit einem Schwall unnötiger und unausgereifter Bürokratie belästigt werden.
Die EEG-Bestimmungen sind derart kompliziert, dass sowohl die
Clearingstelle EEG als auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) die
Notwendigkeit sehen, den betroffenen Anlagenbetreibern
Ausführungshinweise zu geben, die allerdings ausdrücklich nicht
rechtsverbindlich sind. Der noch in der Bearbeitung befindliche, derzeit
107-seitige "Leitfaden zur Eigenversorgung" der BNetzA kann bisher nur
als Konsultationsfassung eingesehen werden. Teile davon unterliegen
bereits vor der endgültigen Veröffentlichung heftiger juristischer Kritik.
Sicherheitshalber sollen jetzt nach Interpretation der BNetzA sogar
diejenigen Anlagenbetreiber bis zum 28.02.2016 Meldungen nach (1) und
(3) abgeben, die keiner EEG-Umlagepflicht auf Eigenversorgung
unterliegen, z.B. die Betreiber von Bestandsanlagen, die nach dem
1.8.2014 nicht verändert haben und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, bei denen die installierte
Leistung der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst
verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht
überschreitet.
Der SFV protestiert energisch dagegen, dass die BNetzA alle
Solaranlagenbetreiber unter den Generalverdacht stellt, sie könnten
nach der offiziellen Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber das
schaltungstechnische Konzept ihrer Anlage nachträglich ohne seine
Zustimmung verändert haben. Die Aufforderung an ALEE, zu melden, sie
hätten wirklich keine solche Änderung vorgenommen, zeugt von
bürokratischer Inkompetenz und Ineffizienz.
SFV kritisiert Meldepflicht für alle Anlagenbetreiber
http://www.photovoltaik.eu/gentner.dll?
DID=762131A6FA2A843DFDC0D868DD2F82E9B25C6CE22ED3AC746D0E053B97C653A7005E7D86B2ED33DC&UIT
=TkxfSURFTlQ9MTEwNDcyXzIwMTZfMDJfMThfMTFfNThfMDAmTkxfTUlEPTExMDQ3Mg&AID=697598&MID=110949&
UID=B4B0106C74D84BB662C89E360E34BDE47EAF6B995EE3C6A6
Die Regelungen über den Eigenverbrauch von Solarstrom sind so unklar formuliert, dass
besonder bei bestimmten Konstellationen die Gerichte entscheiden müssen.
15.02.2016 12:06 Die Bundesnetzagentur fordert alle Betreiber von Solaranlagen auf, detaillierte
Informationen zum Generator bis zum 28. Februar dieses Jahres zu melden. Die gilt auch
für die Meldung der selbst verbrauchten Strommenge beim Netzbetreiber. Der SFV
kritisiert, dass die Bundesnetzagentur dies auf alle Anlagenbeitreiber bezieht, auch solche,
die keiner EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch unterliegen.
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) mit Sitz in Aachen kritisiert heftig die
Verpflichtung aller Betreiben von Solaranlagen, bei der Bundesnetzagentur Meldungen
bezüglich ihres Eigenverbrauchs zu machen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die
Bundesnetzagentur seit Anfang Februar auf ihrer Internetseite alle Anlagebeitreiber
auffordert, ihre Generatoren zu melden.
Zudem sollen alle Anlagenbetreiber ihren Eigenverbrauch und die Anlagendetails bei den
zuständigen Netzbetreibern melden. Die Bundesnetzagentur macht deutlich, dass dies
auch für Bestandsanlagen gelte. Schließlich könne es sein, dass inzwischen relevante
Ändeurngen an der Anlage vorgenommen wurden, die dazu verpflichten, EEG-Umlage auf
den Eigenverbrauch zu bezahlen. „Der SFV protestiert energisch dagegen, dass die
Bundesnetzagentur alle Solaranlagenbetreiber unter den Generalverdacht stellt, sie
könnten nach der offiziellen Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber das
schaltungstechnische Konzept ihrer Anlage nachträglich ohne seine Zustimmung
verändert haben“, erklären die Aachener. „Die Aufforderung an alle, zu melden, sie hätten
wirklich keine solche Änderung vorgenommen, zeugt von bürokratischer Inkompetenz und
Ineffizienz.“
Drei Meldungen bis Ende Februar
Die Bundesnetzagentur will mit ihrer Aufforderung an alle Anlagenbeitreiber klären lassen,
welche Generatoren von der Sonnensteuer befreit sind und welche nicht. Anhand der
übermittelten Daten könne der Netzbetreiber feststellen, ob die Befreiung von der EEGUmlage auf selbst verbrauchten Strom vorliege. Auf der Basis des gemeldeten
Eigenverbrauchs sollen die Netzbetreiber die zu zahlende EEG-Umlage berechnen.
Zudem sollen alle Anlagenbetreiber einen Erhebungsbogen ausfüllen. Alle drei Meldungen
müssen bis zum 28. Februar dieses Jahres beim Netzbetreiber oder bei der
Bundesnetzagentur eingegangen sein. „Sicherheitshalber sollen nach Interpretation der
Bundesnetzagentur sogar diejenigen Anlagenbetreiber bis zum 28. Februar 2016
Meldungen abgeben, die keiner EEG-Umlagepflicht auf Eigenversorgung unterliegen“,
kritisiert der SFV das Vorgehen der Bonner Behörde. „Dazu gehören die Betreiber von
Bestandsanlagen, die nach dem 1. August 2014 nicht verändert haben und Betreiber von
Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, bei denen die installierte
Leistung der Eigenerzeugungsanlage zehn Kilowatt und die selbst verbrauchte
Strommenge zehn Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet.“
Keine Rechtssicherheit beim Eigenverbrauch
Der SFV macht aber vor allem die schlechte Formulierung des EEG 2014 für das
Ansinnen der Bundesnetzagentur verantwortlich. Um die komplizierten Regelungen des
Eigenverbrauchs zu verstehen, hat es die Bundesnetzagentur sogar für erforderlich
angesehen, einen ganzen Leitfaden zu erarbeiten, der durch den Paragraphendschungel
führen soll. Bisher liegt zwar nur ein Entwurf vor. Doch dieser umfasst schon mal 107
Seiten. Zudem ist die Clearingstelle EEG ständig damit beschäftigt, die umfangreichen
Fragen über die sperrigen Regelungen zum Eigenverbrauch zu klären. Dabei betonen
beide Stellen aber immer wieder, dass ihre Entscheidungen nicht rechtsverbindlich sind,
so dass die Anlagenbetreiber nur über juristische Auseinandersetzungen diese Fragen
klären können – mit unsicherem Ausgang, da auch bei Gerichten keine Klarheit herrscht,
was eigentlich Eigenverbrauch und was Stromlieferung ist.
Es folgt die BN-Webside-Info!
Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefon 0228/14-5666 (Mo-Fr, 9-12 Uhr)
E-Mail [email protected]
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Eig
enversorger/Daten_EEG_Eigenversorger_node.html#doc681878bodyText2
• Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber
• Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur
• Informationen zur Datenübermittlung
Datenmitteilungen an die Bundesnetzagentur - EEG Umlage
Sowohl Eigenversorger als auch sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher sind
grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet § 60 Abs. 1 EEG. Es sind sowohl
die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern, als auch gegenüber
der Bundesnetzagentur einzuhalten.
Eine kurze Beschreibung der Fälle einer "Eigenversorgung" und eines "sonstigen
selbsterzeugten Letztverbrauchs" als Unterfälle eines "selbsterzeugten Letztverbrauchs"
sind in der Übersicht zu den Formen der Stromversorgung, dort als Unterfall B 1.1. und
Unterfall B 1.2., dargestellt.
Die gesetzlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht sind in ihren Details komplex und
werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Das trifft insbesondere auf den Bereich der
Eigenversorgung zu. Daher hat die Bundesnetzagentur einen umfangreichen Leitfaden zur
Eigenversorgung erstellt, in dem sie ihr Grundverständnis zur Anwendung dieser
Regelungen darlegt. Die stark gekürzten und zum Teil vereinfachten Darstellungen auf
diesen Internetseiten der Bundesnetzagentur setzen die ausführlicheren Inhalte des
Leitfadens stets voraus und sind keinesfalls inhaltlich abweichend zu verstehen.
Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber
Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher sind dazu verpflichtet,
dem zuständigen Netzbetreiber die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-
Umlage-Erhebung erforderlichen Informationen mitzuteilen. Für die Erhebung der EEGUmlage auf Eigenversorgung ist grundsätzlich der örtliche Anschlussnetzbetreiber
zuständig, im Übrigen der Übertragungsnetzbetreiber (§ 7 Abs. 1 und 2 AusglMechV).
Mit dem Netzbetreiber ist insbesondere zu klären, ob grundsätzlich eine EEGUmlagepflicht besteht und ob eine Ausnahmeregelung die Zahlungspflicht anteilig oder
vollständig entfallen lässt. Das gilt auch für Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem
Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Sie müssen dem Netzbetreiber ebenfalls
zumindest die notwendigen Basisangaben (einschließlich zwischenzeitiger, relevanter
Änderungen) mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die
Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind umlagepflichtige
Strommengen jährlich mitzuteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können zu
erheblichen Folgen zulasten der Verpflichteten führen. Ausführlicher zu den
Mitteilungspflichten und den Darlegungs- und Beweislasten siehe: Leitfaden zur
Eigenversorgung der Bundesnetzagentur.
Die Frist für die Mitteilung an den Netzbetreiber für das jeweilige Abrechnungsjahr ist der
28.02. des Folgejahres. Für die Mitteilung der Daten für die beiden Abrechnungsjahre
2014 und 2015 gilt aufgrund von Übergangsbestimmungen die einheitliche Frist zum
28.02.2016.
Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur
Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEGumlagepflichtigen Strommengen sind nach den gesetzlichen Mitteilungspflichten darüber
hinaus verpflichtet, auch der Bundesnetzagentur Daten für das jeweilige Abrechnungsjahr
bis zum 28.02 des Folgejahres zu übermitteln (§ 76 Abs. 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 S. 1 EEG
2014 i.V.m. § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 AusglMechV).
Die Datenübermittlung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 muss in Form des aktuellen
Erhebungsbogens erfolgen.
Erhebungsbogen "Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch" (xlsx,
99 KB)
Bei dem Erhebungsbogen handelt es sich um eine verbindliche Formularvorgabe der
Bundesnetzagentur nach § 76 Abs. 2 S. 1 EEG 2014. Die Datenübermittlung für die
Abrechnungsjahre 2014 und 2015 hat nach den gesetzlichen Vorgaben bis zum
28.02.2016 zu erfolgen.
Zur Minimierung des Abwicklungsaufwandes beschränkt die Bundesnetzagentur den
Umfang der meldepflichtigen Daten mit dem Mitteilungsbogen „Eigenversorgung /
Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ weitgehend auf die Bestätigung des
Eigenversorgers bzw. sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchers, dass er seine
Mitteilungspflichten (Basisangaben und umlagepflichtige Strommengen) gegenüber dem
Netzbetreiber für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 vollständig erfüllt.
Solange die Mitteilung der erforderlichen Daten an den Netzbetreiber erfolgt und auf
dieser Basis die EEG-Umlagepflichten geklärt werden können, erhält die
Bundesnetzagentur die relevanten Angaben ohnehin zum 31.05. von dem Netzbetreiber.
Durch die Vorgaben des Erhebungsbogens „Netzbetreiber“ für die Mitteilung der
Netzbetreiber bleibt sichergestellt, dass die erforderlichen Angaben für die Wahrnehmung
der Aufgaben der Bundesnetzagentur vorliegen. Aus diesem Grund ist keine direkte
Mitteilung der umlagepflichtigen Strommengen durch Eigenversorger und sonstige
selbsterzeugende Letztverbraucher an die Bundesnetzagentur in ihrem Erhebungsbogen
vorgesehen.
Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter
Letztverbrauch“ an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem
zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht. Ist
die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dringend dazu, die
Mitteilung an sie vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen
Mitteilungspflichten auszuschließen.
Ist dieselbe Person zugleich in mehreren Funktionen bzw. Marktrollen tätig, so muss sie
die jeweiligen Mitteilungspflichten separat erfüllen: Mitteilungen von Personen mit
mehreren Marktrollen.
Informationen zur Datenübermittlung
Nähere Informationen zur Datenübermittlung erhalten Sie hier. Unter diesem Link finden
Sie auch Informationen, wie Sie den Erhebungsbogen verschlüsseln können. Bitte
übermitteln Sie den Erhebungsbogen als Excel-Datei oder wenn Sie von der Möglichkeit
der Verschlüsselung Gebrauch machen als .enc- bzw. .key-Datei und nicht in einem
umgewandelten Format (beispielsweise nicht als pdf-Datei).
Stand: 16.02.2016