Rechtliche Aspekte der Sedierung

Rechtliche Aspekte der Sedierung
Institut für Ethik und Recht in der Medizin
MMag. Katharina Leitner
Was erwartet Sie?
§ 
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Ausgangslage
Rechtliche Voraussetzungen für Sedierung
Berufspflichten/Tätigkeitsbereiche
NAPS
Haftung
Conclusio
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Ausgangslage
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Ausgangslage
§  Deutliche Zunahme der Sedierungshäufigkeit und
der Anwendung von Propofol
§  EndoskopikerIn kann nicht gleichzeitig das
PatientInnenmonitoring und die Propofolgabe
selbst durchführen
è NAPS (Nurse Assisted Propofol Sedation)
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Fragen
§  Darf die Sedierung von ÄrztInnen
an Pflegepersonen delegiert werden?
§  Was ist der eigenverantwortliche, mitverantwortliche
und interdisziplinäre Tätigkeitsbereich?
§  Was, wenn ich mit der delegierten Aufgabe nicht
zurecht komme?
§  Wer ist für einen etwaigen Fehler zur Verantwortung
zu ziehen?
§  Kann ich auch dafür haften, wenn die übernommene
Tätigkeit nicht zu meinem Aufgabenbereich gehört?
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Rechtliche Voraussetzungen für Sedierung
§  Medizinische Indikation?
§  Aufklärung
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Individuell für jede/n PatientIn
Konkrete Risiken und Gefahren
Vor- und Nachteile
Ablauf der Sedierung und Endoskopie
Jede/r klärt für seinen Bereich auf
§  Einwilligung des/der PatientIn
§  Dokumentation der Aufklärung und Einwilligung
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Berufsrecht
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Was ist Berufsrecht?
Es regelt:
§  Berufsbild (jene Tätigkeiten, die von Angehörigen
des jeweiligen Berufes ausgeübt werden dürfen)
§  Berufsausübungsvoraussetzungen
§  Niveau der Berufsausübung – Stand der
Wissenschaft (lege artis)
§  Aus- und Fortbildung
è Berufsrecht regelt das DÜRFEN
Abgrenzung: Arbeits- und Dienstrecht
§  Regelt jene Fragen, die daraus entstehen, dass
Menschen in persönlicher Abhängigkeit für andere
Arbeit leisten
§  Unterschied
•  ArbeitsR bei Privaten
•  DienstR bei öffentlicher Hand
è Berufsrecht regelt das MÜSSEN
Abgrenzung:
Organisationsrecht (KAKuG)
§  Regelung des inneren Betriebes einer Krankenanstalt
§  Errichtung und Betrieb von KA
§  Träger hat medizinisch einwandfreie Organisation
aufzubauen
§  Der innere Betrieb der KA ist von ihrem
Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln
è Organisationsrecht regelt: Wer muss wem
gehorchen?
Was geht vor?
§  Arbeits- und Dienstrecht – MÜSSEN
(Wer muss etwas tun?)
§  Berufsrecht – DÜRFEN (Wer darf etwas tun?)
§  Organisationsrecht – Wer muss wem gehorchen?
§  Die ArbeitnehmerInnen müssen nur das tun, was
sie auch dürfen!
§  Schwierigkeit: Koordinierung der Berufsrechte –
geht ein Berufsrecht vor?
Welche Berufspflichten regelt das GuKG?
Gewissenhafte Berufsausübung
Wahrung des Wohls und der Gesundheit
Fortbildungspflicht
Hilfeleistungspflicht
Dokumentationspflicht
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Verschwiegenheitspflicht
Anzeigepflicht
Meldepflicht
Auskunftspflicht
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Gewissenhafte Ausübung
§  Wahrung des Wohls und der Gesundheit der
Patienten, Klienten und pflegebedürftigen
Menschen unter Einhaltung der hierfür geltenden
Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen
und wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Erfahrungen.
è Was sind die fachlichen und wissenschaftlichen
Erkenntnisse?
Stand der Wissenschaft
§  Nicht genau definiert
§  ändert sich laufen
§  Standard je nach KA, Land usw. unterschiedlich
è Empfehlungen von Fachgesellschaften, Literatur,
Studien
è Unterschiedliche Empfehlungen? zB 3. Person bei
jeder Endoskopie notwendig (Österreich çè
Deutschland)
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Tätigkeitsbereiche
der Gesundheitsberufe
Gehobener Dienst
für Gesundheits- und Krankenpflege
§  Eigenverantwortliche Tätigkeiten (§ 14 GuKG)
§  Mitverantwortliche Tätigkeiten (§ 15 GuKG)
§  Lebensrettende Sofortmaßnahmen (§ 14a GuKG)
§  Interdisziplinäre Tätigkeiten (§ 16 GuKG)
Eigenverantwortliche Tätigkeiten
nach § 14 Abs 2 GuKG
§  Maßnahmen, die PatientInnen oder KlientInnen
bei der Ausübung ihrer Lebensaktivität
unterstützen, wenn sie wegen Krankheit, Alter etc.
dazu nicht selbst in der Lage sind.
§  Insbesondere Pflegeanamnese, Pflegediagnose,
Pflegeplanung, Durchführung der
Pflegemaßnahmen, Pflegeevaluation etc.
§  Weisungsfreiheit im Rahmen Berufsrechts, jedoch
Anordnung im Rahmen der Organisation des
Pflegedienstes möglich Weisung (lege artis)
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
(§ 15 GuKG)
§  Durchführung diagnostischer und therapeutischer
Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung
§  Arzt trägt Anordnungsverantwortung
§  Pflegeperson Durchführungsverantwortung
è berufsrechtliche Ermächtigung, nicht
Verpflichtung
è Dienstvertrag, konkrete Weisungen
§  Beispiel: medizinisch-unterstützte Fortpflanzung,
Schwangerschaftsabbruch keine Verpflichtung
Ärztliche Anordnung
§  Schriftlich + Unterschrift
•  Medizinisch begründete Ausnahmen:
-  mündlich, wenn eindeutig und zweifelsfrei
§  Praxis: Bedarfsanordnung
•  Ärztliche Diagnose erforderlich è nicht zulässig
•  Klare Vorgaben (zB Einschlafschwierigkeiten)
eindeutig, zweifelsfrei, nachvollziehbar
Mitverantwortliche Tätigkeitsbereiche
beispielhaft:
§  Verabreichung von Arzneimittel
§  Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen,
intramuskulären und intravenösen Injektionen
§  Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei
liegenden Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen
§  Blutentnahme aus der Vene und Kapillaren
§  Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur
Harnableitung, Instillation und Spülung
§  Durchführung von Darmeinläufen
§  Legen von Magensonden
Demonstrative Aufzählung
§  Nur beispielhaft
§  Weiter ärztliche Tätigkeiten, wenn
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Vom Berufsbild erfasst
Vergleichbarer Schwierigkeitsgrad
Entsprechende Kenntnis, Fähigkeit vermittelt
Oder durch Fortbildung erworben
Nicht im „Kernbereich“ anderer Berufe
NAPS
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Sedierung im Tätigkeitsbereich?
§  Nicht vom eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich
umfasst
§  Aber: Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
è Verabreichung von Arzneimitteln
§  ÄrztIn muss anordnen: konkrete Arzneimittel und
entsprechende Dosierung
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Umfang und Art der Tätigkeit?
§  Welche ASA-Klassen? Welcher Grad der
Sedierung?
è Hängt vom Stand der Wissenschaft ab
è Empfehlungen zur Sedierung und Monitoring
während gastrointestinaler Endoskopien
Österreich
§  Narkose jedenfalls nicht umfasst!
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Monitoring
§  Deutschland S3:
„Es ist daher für jede Endoskopie unter Sedierung
erforderlich, dass neben dem endoskopierenden
Arzt und seiner Endoskopieassistenz eine weitere
Person, die nicht in die Endoskopie involviert ist,
diese Aufgaben zuverlässig wahrnimmt.“
§  Österreich Empfehlungen:
„Die Anwesenheit einer weiteren Person zur
alleinigen Überwachung und Sedierung scheint in
dieser Situation nicht erforderlich zu sein.“
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Pflichten der Pflegeperson
§  Vertrauensgrundsatz: Darf grundsätzlich Anordnung
der ÄrztInnen vertrauen
è außer: eindeutig erkennbaren falschen Anordnungen
§  Durchführungsverantwortung schließt auch ein,
gegebenenfalls Komplikationen (zB
Atemdepression, -stillstand) zu erkennen und
entsprechende Notfallmaßnahmen (zB lebensrettende
Sofortmaßnahmen) einleiten zu können.
§  Dokumentation: Wann? Wer? Dosierung?
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Haftung
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Einlassungsfahrlässigkeit
§  Auch Übernahmsfahrlässigkeit genannt
§  Pflegeperson darf keine Aufgaben übernehmen,
für sein Wissens- oder Ausbildungsstand nicht
ausreicht.
•  Gilt auch für unklare Angaben
•  „falsche“ Anordnung
è Haftung Pflegeperson
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Gegenüberstellung
Behandlungsfehler
§  „schlechtes“ Handwerk
§  Schadenersatz wie bei
anderen Berufen auch
§  Beweislast: PatientIn muss
Sorgfaltsverstoß des/der
ÄrztIn beweisen è
eingetretene
Gesundheitsschädigung
wird auf Sorgfaltsverstoß
zurückgeführt
(Anscheinsbeweis)
Risikoaufklärungsfehler
§  Fehlende Aufklärung über
Risiken
§  Haftung weil fehlende
Einwilligung
§  Beweislast: ÄrztIn muss
beweisen, dass aufgeklärt
wurde
§  Aber: Kausalität: Hätte
PatientIn trotzdem
eingewilligt, keine Haftung
Konkrete Delikte
§  Zivilrechtliche Haftung:
•  Schadenersatz:
-  Verletzung des Behandlungsvertrages
-  Verletzung der körperlichen Integrität
§  Strafrechtliche Haftung:
•  Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB)
•  Delikte gegen Leib und Leben (§§ 83ff StGB)
Haftung des Krankenanstaltenträgers
§  Zivilrecht:
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Behandlungsvertrag direkt mit KA
Zurechnung der MitarbeiterInnen zu KA
Haftung in vollem Ausmaß
Eventuell Regress bei MitarbeiterInnen
§  Strafrecht:
•  Seit 2006: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
Verbandverantwortlichkeit
§  Strafrecht!
§  Verantwortlich wenn
•  „die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder
wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger
die nach den Umständen gebotene und zumutbare
Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem
sie wesentliche technische, organisatorische oder
personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten
unterlassen haben.“ (§ 3 Abs 3 Z 2 VbVG)
Conclusio: Antwort auf Fragen
§  Sedierung darf im mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereich an Pflegepersonen delegiert
werden
§  Allerdings Stand der Wissenschaft beachten!
§  Haftung aller Beteiligten möglich:
•  Arzt: für Anorndung
•  Pflegeperson: Übernahmefahrlässigkeit
•  Krankenanstalt: Behandlungsvertrag,
Verbandsverantwortlichkeit
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Fragen?
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!