Zusammenfassung der Vierten Fortschreibung der

Änderung der Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls
Am 6. Juli 2015 wurde die Vierte Fortschreibung der Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdfOrdner/RL/Bekanntmachung_irrev.Hirnfunktionsausfall.pdf
Mit der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt ersetzt die Vierte Fortschreibung nach einer Informationsund Schulungsphase der betroffenen Ärzte, Krankenhäuser und Institutionen nun die bislang geltenden
„Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes“, Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß TPG.
Gemäß § 16 Absatz 3 TPG wurde die Richtlinie dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt und
von diesem genehmigt.
Der Titel „Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes“ wurde in der Vierten Fortschreibung geändert in „Richtlinie für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG.“ Der umgangssprachliche Begriff „Hirntod“ wurde durchgehend ersetzt
durch die naturwissenschaftlich-medizinisch korrekte Bezeichnung „irreversibler Hirnfunktionsausfall“.
In der fortgeschriebenen Richtlinie werden insbesondere die medizinischen Voraussetzungen für die Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls, die apparativen Untersuchungsmethoden und die Qualifikationsanforderungen der an der Diagnostik beteiligten Ärztinnen und Ärzte präzisiert. Die folgende Übersicht fasst die
wesentlichen Änderungen zusammen:
Medizinische Voraussetzungen für die Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls
Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erfolgt in drei Stufen:
1. Vorliegen einer akuten primären oder sekundären Hirnschädigung
2. Ausschluss reversibler Ursachen der klinischen Symptome des Hirnfunktionsausfalls
3. Nachweis der Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome bei Erwachsenen und bei Kindern ab Beginn des dritten Lebensjahres
Abb.: Voraussetzung für die Diagnostik ist der zweifelsfreie Nachweis einer akuten schweren primären oder sekundären
Hirnschädigung sowie der Ausschluss anderer Ursachen für den Hirnfunktionsausfall. In einem zweiten Schritt müssen alle in der Richtlinie geforderten klinischen Ausfallsymptome nachgewiesen werden. Danach muss die Irreversibilität der
klinischen Ausfallsymptome bestätigt werden. Diese Vorgehensweise gewährleistet die Sicherheit der Todesfeststellung.
Apparative Untersuchungsmethoden
Die Irreversibilität des Hirnfunktionsausfalls kann - außer durch die nach der entsprechenden Wartezeit ein
weiteres Mal durchgeführten klinischen Untersuchungen - alternativ durch ergänzende apparative Untersuchungen durchgeführt werden (isoelektrisches EEG, Erlöschen oder Ausfall evozierter Potentiale, zerebraler
Zirkulationsstillstand).
Als neue apparative Methoden für den Nachweis des zerebralen Zirkulationsstillstandes haben die in der klinischen Praxis etablierten Verfahren der Duplexsonographie und Computertomographie-Angiographie Eingang
in die Vierte Fortschreibung der Richtlinie gefunden.
Qualifikation der Ärzte

Der irreversible Hirnfunktionsausfall muss unverändert von mindestens zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander und übereinstimmend festgestellt und dokumentiert werden.

Die Ärzte müssen wie bisher über eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit akuten schweren Hirnschädigungen verfügen. Neu ist, dass die den irreversiblen Hirnfunktionsausfall feststellenden Ärzte Fachärzte sein und mindestens einer von ihnen ein Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein muss. Die Fachärzte müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
aufweisen, um die Indikation zur Diagnostik eines irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zu prüfen und
die klinischen Untersuchungen durchzuführen. Auch für die Durchführung und Beurteilung der apparativen Zusatzdiagnostik im Kontext der diagnostischen Maßnahmen wurde die jeweils erforderliche
Qualifikation präzisiert.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 TPG dürfen die an den Untersuchungen beteiligten Ärzte weder an der Entnahme
noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein.
Der Text der Fortschreibung ist auf der Internetseite der Bundesärztekammer unter diesem Link
abrufbar.
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/irrev.Hirnfunktionsausfall.pdf