Kinderschutz – die Praxis & das Bundesverfassungsgericht

21. Deutscher Familiengerichtstag 2015
Arbeitskreis 11: Kinderschutz – die Praxis & das Bundesverfassungsgericht
Leitung des Arbeitskreises:
Richter am OLG Prof. Dr. Stefan Heilmann, Frankfurt am Main &
Diplom-Psychologe Dr. Heinz Kindler, München
Das Bundesverfassungsgericht hat auf dem Gebiet des Kinderschutzes eine herausragende Position
inne, indem es Maßstäbe für gerechtfertigte staatliche Eingriffe in das Elternrecht setzt und damit auch
die Grundrechtsposition des Kindes definiert. Seine Rechtsprechung hat damit weitreichende Bedeutung für die familiengerichtliche Praxis und beeinflusst mittelbar Argumentationen von Jugendämtern,
Sachverständigen, Verfahrensbeiständen und Rechtsanwälten. Vor allem mit Blick auf die jüngere
Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich diskussionswürdige Themen:
1) Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, bei nicht unmittelbarer Gefahr für
Leib und Leben
2) Anforderungen an die Feststellung einer fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit der Sorgeberechtigten zur Abwehr vorhandener Gefahren
3) Anforderungen bei der Klärung der mildesten möglichen, zur Abwehr von Gefahren aber noch geeigneten Mittel
4) Anforderungen an die Abwägung, ob eine Fremdunterbringung insgesamt zu einer verbesserten
Situation für das Kind führt
5) Anforderungen an die Feststellung, dass eine Rückführung gegenwärtig eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde
Diese und andere Problemfelder sollen jeweils unter Einbeziehung der veröffentlichten Rechtsprechung und der sozialwissenschaftlichen Befundlagen beleuchtet und im Hinblick auf Schwierigkeiten
und Möglichkeiten des gerichtlichen Vorgehens, einschließlich des Verhältnisses von Jugendamt und
Familiengericht sowie der Würdigung von Sachverständigengutachten, diskutiert werden. In der Zusammenschau soll die Frage diskutiert werden, welche Wirkungen die Entscheidungen des BVerfG
insgesamt entfalten und wie in der Kinderschutzpraxis mit Blick auf die verschiedenen Grundrechtspositionen konstruktiv mit ihnen umgegangen werden kann.