Sportfischereiverein Baden 2500 Baden,Albrechtsgasse 16 Internet: www.sportfischereiverein-baden.com www.sportfischereiverein e-mail. [email protected] office@sportfischereiverein Fischereibestimmungen Erlaubnisschein - Wiener. Neustädter-Kanal Kanal D2 (Teichgewässer) Achtung!! Das Fischen ist nur mit einem Angelgerät gestattet! Abhakmatte ca.100 x 90 cm. Kescher mind.60cm Kescher und Abhakmatte müssen geöffnet und griffbereit am Angelplatz liegen! liegen Die Zufahrt zu Fischgewässern auf Straßen und Feldwegen, die mit einer Fahrverbotstafel (auch bei Zusatz : Anrainer ausgenommen) versehen sind, ist ausnahmslos ausnahmslos verboten. Das Gleiche gilt auch für das Befahren von Wegen und Flächen entlang der Fischgewässer. Auf dem Wr. Neustädter Kanal besteht ein generelles Wurm - und Madenverbot !!!( auch als Kunstköder). Schonzeiten beachten!! Alle Köder sind beim Fischen mit EINEM Einfachhaken aken - Widerhakenlos erlaubt. Verwahren von lebenden Salmoniden in Tragnetzen, Setzkeschern, Wannen, Kübel u. ä. verboten. Achtung: Huchen, Äsche und Koppe ganzjährig gesperrt. Wr. Neustädterkanal D2 Von Kanalhaltung 35 (Schönau) bis Haltung 13 (Tribuswinkel) Erlaubnisschein:: 1. April bis Kanal Abkehr (ca. ( Mitte September ), danach bis November. November Schonzeiten/Brittelmaße: Karpfen (35cm) Karpfen ab 80 cm sind rückzusetzen. Schleie: 1. Juni bis 30. Juni, (30cm) Hechte, (60cm) ab 85 cm rücksetzen. Zander (40cm) 1. April bis 31. Mai, Wels: 1. Juni bis 30. Juni.(80cm) Juni. Aalrutte 1.Dez.- 28.Febr.(35cm) Barben 1.Mai-15.Juni (35cm) Bachforelle / Saibling (30cm) ab 16.September. Sonst alle Schonzeiten nach dem NÖFG Fische die sich in der SCHONZEIT befinden sind auch als „KÖDER“ verboten!! Entnahmebeschränkung: 2 Edelfische, davon ein Raubfisch, zusätzlich 4 Stück Salmoniden (Forelle, Saibling,), 3Stück Schleien, 3 Stück Aale, 2 Stück Aalrutten und 10 Stk Weißfische. Weißfische Bei Mitnahme von 2 Edelfischen ist die tägliche Fangbeschränkung erreicht, danach darf nur mit der Fliege, Nymphe auf Salmoniden, Weißfische weitergefischt werden. Auf Raubfische darf nur mit totem Köderfisch, Köderfischteilen, (mind 10 cm) Blinker, Wobbler, Gummifisch und ähnlichen Ködern gefischt werden. Vom 1. April bis 31. Mai dürfen keine Raubfischköder verwendet werden, sowie auch keine Raubfische entnommen werden. Ab 01. Oktober ist der Raubfischfang nur mit Kunstköder erlaubt. Zander: Da die Entnahme und Rückversetzung bei Zander im Regelfall mit dem Verludern endet, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: Wenn ein offensichtlich untermaßiger Zander gefangen wird, bzw. keine Entnahmeabsicht besteht, so sollte dieser nicht gekeschert und möglichst im Wasser Was abgehakt werden. ERLAUBTE KÖDER Friedfische: Teig, Boilies, Kartoffel, Mais, Obstköder. ERLAUBTE KÖDER Salmoniden:: Fliege, Nymphe, Streamer, Wobbler, Gummifisch, Blinker Sonnenuntergang Fischzeit : Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang! Bitte wenden! 11.06.2015 /RE/HK Auszug aus der Geschäftsordnung des Sportfischereiverein Baden Die Geschäftsordnung sowie die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes sind einzuhalten.!! einzuhalten Für eine Person kann nur ein Erlaubnisschein pro Fischtag ausgestellt werden. Dieser ist sofort nach Ablauf seiner Gültigkeit an den Aussteller oder an den Sportfischereiverein Baden zurückzugeben, auch wenn keine kein Entnahme erfolgte. FISCHE, WELCHE MITGENOMMEN WERDEN, SIND SOFORT NACH DEM FANG MIT ANGABE VON UHRZEIT UND LÄNGENMASS AUF DEM DE Erlaubnisschein MIT KUGELSCHREIBER EINZUTRAGEN. Die Ausgabe vom Erlaubnisschein kann jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Dies geschieht auch bei Nichteintragung des Fangergebnisses oder Nichtrückgabe des Erlaubnisscheines. Bei Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist neben dem vorgesehenen Preis ein Betrag von €2,00 zu entrichten. Der Erlaubnisschein berechtigt nur den Inhaber, Inhaber die Angelfischerei mit einem sichtbaren aren Angelgerät auszuüben. Dieses muss beim Fischfang ständig unter Aufsicht des Lizenznehmers sein. Das Verwenden von Legschnüren ist verboten. Unbeaufsichtigte Angelgeräte gelten als solche und können von der Fischereiaufsicht sowie Gewässerwarten eingezogen werden. Der Erlaubnisschein verliert beim Verlassen des Reviers seine Gültigkeit! Verhalten am Fischgewässer: Für Schäden, die an Fischgewässern oder sonstigem Privatbesitz verursacht werden, haftet der Lizenznehmer. Mitzuführende Ausweispapiere: a) die für das Bundesland Niederösterreich gültige behördliche Fischerkarte, und Zahlungsbeleg b) der Erlaubnisschein aus dem das Datum und das Fischereirevier ersichtlich ist, c) die Fischereibestimmungen stimmungen des Sportfischereiverein Baden. Geräte zur Ausübung des Fischens: Auf dem Gewässer darf nur ein Angelgerät gerät mit einem Einfachhaken widerhakenlos verwendet werden. Das Mitführen und die Verwendung von Unterfänger, Lösezange, Lösezange Abhakmatte und Maßstab ist Pflicht Das Anfüttern ist in geringen Mengen erlaubt!. erlaubt! Gefangene, nicht verangelten Fischen, Fischen die nicht mitgenommen werden, ist der Angelhaken vorsichtig zu entfernen und rückzusetzen . Verangelten rangelten Fischen ist der Angelhaken nicht zu entfernen. entfernen und das Vorfach abzuschneiden. Diese Fische zählen zum Entnahmeergebnis ergebnis. Der Fischereiaufsicht sowie Gewässerwarten sind die Fischereipapiere vorzuzeigen. Diese sind berechtigt, den Fang, Rucksäcke, Fahrzeuge und sonstige Behälter sowie die Fanggeräte und Köderarten zu überprüfen. Weiter sind sie berechtigt und verpflichtet, verpflichtet bei Verstößen gegen das NÖFG oder gegen die Bestimmungen des Vereines den Erlaubnisschein zu entziehen. Bei Entzug des Erlaubnisscheines wird wir kein Ersatz jeglicher Art geleistet. Weiterst Weiters kann auch Strafanzeige bei Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde erfolgen. Die Vereinsleitung 11.06.2015 /RE/HK
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