SPORTFISCHEREIVEREIN - BADEN 2500 Baden,Albrechtsgasse 16 Internet: www.sportfischereiverein-baden.com www.sportfischereiverein e-mail: [email protected] office@sportfischereiverein Fischereibestimmungen EINFACHLIZENZ REVIER SCHWECHAT II/2+I/1a und Badener Mühlbach Reviergrenzen: Mühlbach: Wehr St. Helena bis Gemeindegrenze Laxenburg - Achau Reviertafel beachten! Wehr St. Helena in Baden bis Beginn Schlosspark Laxenburg. Laxenburg Das Fischen in der Fußgängerzone in Baden (Wassergasse + Josefsplatz)) ist verboten!! verbote Das Übersteigen der Einfriedung bei der Wehr St. Helena wird mit Lizenzentzug ntzug geahndet! Zugang zur Wehr nur über Bachbett möglich! Fischzeit: 16. März bis 31.Dezember Schwechat II/2 + I/1a + Mühlbach, ist ein REVIER. Die Fischentnahme ist aber getrennt in der Lizenz einzutragen. Toter Köderfisch und Köderfischteile verboten!! verboten Äsche ganzjährig gesperrt! Erlaubte Köder: Inder Zeit von 16.3. bis 31.12. nur Streamer, Nymphe, künstliche Fliege, Fliege Blinker, Spinner, pinner, Gummifisch und Obstköder. Schonzeiten: Bachforelle und Bachsaibling ab 16. September bis 31.Dezember. 31.Dez Brittelmaß Salmoniden: 30cm! Alle Köder nur mit EINEM Einfachhaken infachhaken !!WIDERHAKENLOS!! NUR 1(ein) ANGELGERÄT!!! Entnahmebeschränkung: 4 Stück Salmoniden täglich 10 Stück Weißfische täglich 8 Stück Salmoniden wöchentlich 60 Stück Salmoniden jährlich , Ab 1. Oktober 4 Salmoniden wöchentlich! Verangelten Fischen ist der Angelhaken nicht zu entfernen und das Vorfach abzuschneiden. (Dient als Beweis für Fischereiaufsicht!) Diese Fische zählen zum Entnahmeergebnis !! Fischzeit: Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Die Vereinsleitung Bitte wenden! 22.05.2015RE+HK Auszug aus der Geschäftsordnung des Sportfischereiverein Baden Die Geschäftsordnung sowie die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes sind einzuhalten. FISCHE, WELCHE MITGENOMMEN WERDEN, SIND SOFORT NACH DEM FANG MIT ANGABE VON LÄNGE IN DAS FANGBUCH MIT KUGELSCHREIBER EINZUTRAGEN. Das Gewicht ist noch am selben Tag einzutragen. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des NÖ. Fischereigesetzes und der Geschäftsordnung Geschäftsordnung des Sportfischereiverein Baden zieht unter Umständen den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich. sich Für Arbeiten an den Vereinsgewässern sind von jedem Lizenznehmer unentgeltlich die mittels jährlichem Rundschreiben bekannt gegebenen Arbeitsstunden nden zu leisten. Bei Verhinderung ist zeitgerecht beim zuständigen Gewässerwart die tel. Absage unbedingt erforderlich. Wenn nach mehrmaligen schriftlichen Einladungen die erforderliche Arbeitsleistung trotzdem nicht erbracht wird, kann eine entsprechende Ersatzzahlung von der Vereinsleitung bestimmt werden. Sollte bei Aufnahme eines Lizenznehmers feststehen, dass er nicht in der Lage ist die vorgegebenen Arbeitsstunden zu erbringen, ist ein Teil der Arbeitsstunden finanziell abzugelten. Verhalten am Fischgewässer: Vor Beginn des Fischens hat sich jeder Lizenznehmer Lizenz über die Reviergrenzen zu informieren. Für Schäden, die an Fischgewässern oder sonstigem sonstige Privatbesitz verursacht werden, haftet der Lizenznehmer. Mitzuführende Ausweispapiere: a) die für Niederösterreich gültige behördliche Fischerkarte sowie gültigen Zahlungsbeleg, Zahlungsbeleg b) gültige Fischereilizenz vom Sportfischereiverein Baden c) „Alles auf einen Blick“. und Gewässerbestimmung Gewässerbes Geräte zur Ausübung des Fischens: Das Mitführen und die Verwendung von Unterfänger, Unterfänger Lösezange und Maßstab ist Pflicht. Gemäß den Bestimmungen des NÖFG ist verboten: 1. Explosivstoffe, Schusswaffen, waffen, Betäubungsmittel, Gifte, Fischstecher, Harpunen, Schlingen und andere tierquälerische Vorrichtungen zum Fischen zu verwenden. 2. Fische durch anreißen zu verletzten, verletz zu fangen oder zu töten. 3. Legschnüre oder künstliche Lichtquellen (leuchtende Köder) zu verwenden. 4. Beim Fischen die gefangenen Fische unnötig zu quälen. Gefangenen, untermaßigen igen, nicht verangelten Fischen ist der Angelhaken vorsichtig zu entfernen. und rückzusetzen. Kontrollen: Der Fischereiaufsicht sowie Gewässerwarten sind die Fischereipapiere vorzuzeigen. Diese sind berechtigt,, den Fang, Rucksäcke, Fahrzeuge und sonstige Behälter sowie die Fanggeräte und Köderarten zu überprüfen. Weiters sind sie berechtigt und verpflichtet, bei Verstößen gegen das NÖFG oder gegen die Geschäftsordnung des Vereines die Fischereilizenz Fischer zu entziehen. Bei Entzug der Fischereilizenz wird kein Ersatz jeglicher Art geleistet.. Verstöße gegen das NÖFG oder der Geschäftsordnung werden beim vereinsinternen Disziplinarausschuss verfolgt. Weiters kann auch Strafanzeige bei Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde erfolgen. Die Vereinsleitung 22.05.2015RE+HK
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