Einfach_Schwechat II-2_I-1a 2015

SPORTFISCHEREIVEREIN - BADEN
2500 Baden,Albrechtsgasse 16
Internet: www.sportfischereiverein-baden.com
www.sportfischereiverein
e-mail: [email protected]
office@sportfischereiverein
Fischereibestimmungen
EINFACHLIZENZ
REVIER SCHWECHAT II/2+I/1a und Badener Mühlbach
Reviergrenzen:
Mühlbach:
Wehr St. Helena bis Gemeindegrenze Laxenburg - Achau Reviertafel beachten!
Wehr St. Helena in Baden bis Beginn Schlosspark Laxenburg.
Laxenburg Das Fischen in der
Fußgängerzone in Baden (Wassergasse + Josefsplatz)) ist verboten!!
verbote
Das Übersteigen der Einfriedung bei der Wehr St. Helena wird mit
Lizenzentzug
ntzug geahndet! Zugang zur Wehr nur über Bachbett möglich!
Fischzeit:
16. März bis 31.Dezember
Schwechat II/2 + I/1a + Mühlbach, ist ein REVIER. Die Fischentnahme ist aber getrennt
in der Lizenz einzutragen.
Toter Köderfisch und Köderfischteile verboten!!
verboten
Äsche ganzjährig gesperrt!
Erlaubte Köder:
Inder Zeit von 16.3. bis 31.12. nur Streamer, Nymphe, künstliche Fliege,
Fliege Blinker,
Spinner,
pinner, Gummifisch und Obstköder.
Schonzeiten: Bachforelle und Bachsaibling ab 16. September bis 31.Dezember.
31.Dez
Brittelmaß Salmoniden: 30cm!
Alle Köder nur mit EINEM Einfachhaken
infachhaken !!WIDERHAKENLOS!! NUR 1(ein) ANGELGERÄT!!!
Entnahmebeschränkung: 4 Stück Salmoniden täglich 10 Stück Weißfische täglich
8 Stück Salmoniden wöchentlich
60 Stück Salmoniden jährlich ,
Ab 1. Oktober 4 Salmoniden wöchentlich!
Verangelten Fischen ist der Angelhaken nicht zu entfernen und das Vorfach abzuschneiden.
(Dient als Beweis für Fischereiaufsicht!)
Diese Fische zählen zum Entnahmeergebnis !!
Fischzeit: Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.
Die Vereinsleitung
Bitte wenden!
22.05.2015RE+HK
Auszug aus der Geschäftsordnung
des Sportfischereiverein Baden
Die Geschäftsordnung sowie die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes sind einzuhalten.
FISCHE, WELCHE MITGENOMMEN WERDEN, SIND SOFORT NACH DEM FANG MIT
ANGABE VON LÄNGE IN DAS FANGBUCH MIT KUGELSCHREIBER EINZUTRAGEN.
Das Gewicht ist noch am selben Tag einzutragen.
Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des NÖ. Fischereigesetzes und der Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des
Sportfischereiverein Baden zieht unter Umständen den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.
sich
Für Arbeiten an den Vereinsgewässern sind von jedem Lizenznehmer unentgeltlich die mittels jährlichem Rundschreiben bekannt
gegebenen Arbeitsstunden
nden zu leisten. Bei Verhinderung ist zeitgerecht beim zuständigen Gewässerwart die tel. Absage unbedingt
erforderlich. Wenn nach mehrmaligen schriftlichen Einladungen die erforderliche Arbeitsleistung trotzdem nicht erbracht wird, kann
eine entsprechende Ersatzzahlung von der Vereinsleitung bestimmt werden. Sollte bei Aufnahme eines Lizenznehmers feststehen,
dass er nicht in der Lage ist die vorgegebenen Arbeitsstunden zu erbringen, ist ein Teil der Arbeitsstunden finanziell abzugelten.
Verhalten am Fischgewässer: Vor Beginn des Fischens hat sich jeder Lizenznehmer
Lizenz
über die
Reviergrenzen zu informieren. Für Schäden, die an Fischgewässern oder sonstigem
sonstige Privatbesitz
verursacht werden, haftet der Lizenznehmer.
Mitzuführende Ausweispapiere:
a) die für Niederösterreich gültige behördliche Fischerkarte sowie gültigen Zahlungsbeleg,
Zahlungsbeleg
b) gültige Fischereilizenz vom Sportfischereiverein Baden
c) „Alles auf einen Blick“. und Gewässerbestimmung
Gewässerbes
Geräte zur Ausübung des Fischens: Das Mitführen und die Verwendung von Unterfänger,
Unterfänger
Lösezange und Maßstab ist Pflicht.
Gemäß den Bestimmungen des NÖFG ist verboten:
1. Explosivstoffe, Schusswaffen,
waffen, Betäubungsmittel, Gifte, Fischstecher, Harpunen, Schlingen
und andere tierquälerische Vorrichtungen zum Fischen zu verwenden.
2. Fische durch anreißen zu verletzten,
verletz
zu fangen oder zu töten.
3. Legschnüre oder künstliche Lichtquellen (leuchtende Köder) zu verwenden.
4. Beim Fischen die gefangenen Fische unnötig zu quälen.
Gefangenen, untermaßigen
igen, nicht verangelten Fischen ist der Angelhaken vorsichtig zu entfernen.
und rückzusetzen.
Kontrollen: Der Fischereiaufsicht sowie Gewässerwarten sind die Fischereipapiere vorzuzeigen.
Diese sind berechtigt,, den Fang, Rucksäcke, Fahrzeuge und sonstige Behälter sowie die Fanggeräte
und Köderarten zu überprüfen.
Weiters sind sie berechtigt und verpflichtet, bei Verstößen gegen das NÖFG oder gegen die
Geschäftsordnung des Vereines die Fischereilizenz
Fischer
zu entziehen.
Bei Entzug der Fischereilizenz wird kein Ersatz jeglicher Art geleistet.. Verstöße gegen das NÖFG
oder der Geschäftsordnung werden beim vereinsinternen Disziplinarausschuss verfolgt.
Weiters kann auch Strafanzeige bei Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde erfolgen.
Die Vereinsleitung
22.05.2015RE+HK