Fischereierlaubnisschein_Schw.II-2_ TrieI-4+ I-4a_ Piesting I

SPORTFISCHEREIVEREIN - BADEN
2500 Baden, Albrechtsgasse 16
Internet: www.sportfischereiverein-baden.com
e-mail: [email protected]
Fischereibestimmungen
Fischereierlaubnisschein
Vereinsgewässer - Fließgewässer
Achtung!! Das Fischen ist nur mit einem Angelgerät gestattet!
Die Zufahrt zu Fischgewässern auf Straßen und Feldwegen, die mit einer Fahrverbotstafel
(auch bei Zusatz : Anrainer ausgenommen) versehen sind, ist ausnahmslos verboten.
Das Gleiche gilt auch für das Befahren von Wegen und Flächen entlang der Fischgewässer.
Der Fischfang von Brücken,Mauern ist nicht gestattet
Es besteht ein generelles Wurm - und Madenverbot !( auch als Kunstköder).
Schonzeiten: Bachforelle,Saibling ab 16.September
Alle Köder sind nur mit EINEM Einfachhaken, WIDERHAKENLOS erlaubt.
Das Verwahren von lebenden Salmoniden in Tragnetzen, Setzkeschern, Wannen, Kübel u. ä. verboten.
Erlaubter Köder: Blinker, Wobbler, Gummifisch, Streamer, künstliche Fliege, Obst.
Entnahmebeschränkung: 4 Stück Salmoniden (Forelle, Saibling,), Weißfische 10 Stück
Brittelmaße : Bach und Regenbogenforelle, Saibling 30 cm, Barbe 30 cm
Fischereierlaubnisschein: vom 1.April bis 15.September in den Ausgabestellen erhältlich
Äsche und Koppe ganzjährig gesperrt!
Schwechat II/2 +I/1a (ohne Badener Mühlbach)
Toter Köderfisch/Fischteile verboten!
Wasserstrecke: Wehr St. Helena in Baden bis zur Reviertafel Gemeindegrenze Laxenburg / Achau.
Der Zugang zur Wehranlage St. Helena kann nur im Verlauf des Flussbettes erfolgen.
Abstiegsmöglichkeiten in das Flussbett sind bei der Bahnbrücke, Marienquelle, Sauerhofbrücke und
Doblhoffbrücke.
Ein Überklettern des Zaunes oder des Tores bei der Wiener Wasserleitung (Weilburgstraße) ist
ausnahmslos verboten.
Triesting I / 4: Toter Köderfisch /Fischteile verboten
Wasserstrecke: Kupferhammerbrücke in Hirtenberg bis Kunstmühle Dornau in Leobersdorf.
Der Hochwassergraben ist nicht zu befischen.!
Triesting I / 4a: Toter Köderfisch/ Fischteile verboten
Wasserstrecke: Günselsdorf (Eiserne Straßenbrücke B 17) bis Gemeindegrenze Münchendorf / Achau.
Die Werkskanäle sind nicht zu befischen !
Piesting FA I/8: Toter Köderfisch/ Fischteile verboten
Wasserstrecke: Autobahnbrücke A3 bis Gemeindegrenze Ebreichsdorf- Schranawand
Die Strecke innerhalb des Schlossparkes Ebreichsdorf ist nicht zu befischen!
Fischzeit: Eine Stunde vor bis eine Stunde nach Sonnenuntergang
Bitte wenden
15.04.2015RE+HK
Auszug aus der Geschäftsordnung
des Sportfischereiverein Baden
Es besteht ein generelles Wurm - und Madenverbot (auch als Kunstköder).
Die Geschäftsordnung sowie die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes sind einzuhalten.!
Erwerb eines Fischereierlaubnisschein: Für eine Person kann nur ein Erlaubnisschein pro Fischtag
ausgestellt werden. Dieser ist sofort nach Ablauf seiner Gültigkeit an den Aussteller oder an den
Sportfischereiverein Baden zurückzugeben, auch wenn kein Fangergebnis erzielt wurde.
FISCHE, WELCHE MITGENOMMEN WERDEN, SIND SOFORT NACH DEM FANG MIT
ANGABE VON UHRZEIT UND LÄNGENMASS AUF DEM ERLAUBNISSCHEIN MIT
KUGELSCHREIBER EINZUTRAGEN.
Die Ausgabe eines Erlaubnisscheines kann jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Dies geschieht auch bei Nichteintragung des Fangergebnis, oder Nichtrückgabe des Erlaubnisschein.
Bei Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist neben dem vorgesehenen Preis ein Betrag
von €2,00 zu entrichten.
Der gelöste Erlaubnisschein berechtigt nur den Inhaber, das Fischen mit einem sichtbaren Angelgerät
auszuüben. Dieses muss bei seiner Verwendung zum Fischfang ständig unter Aufsicht des Lizenznehmers
sein. Unbeaufsichtigte Angelgeräte gelten als solche und können von der Fischereiaufsicht sowie
Gewässerwarten eingezogen werden.
Der Erlaubnisschein verliert beim Verlassen des Reviers seine Gültigkeit!
Verhalten am Fischgewässer: Für Schäden, die an Fischgewässern oder sonstigem Privatbesitz
verursacht werden, haftet der Lizenznehmer.
Mitzuführende Ausweispapiere :
a) die für Niederösterreich gültige behördliche Fischerkarte sowie gültigen Zahlungsbeleg .
b) der Erlaubnisschein aus der das Datum und das Fischereirevier ersichtlich ist,
c) die Fischerei-Bestimmungen des Sportfischereiverein Baden
Geräte zur Ausübung des Fischens: Das Mitführen und die Verwendung von Unterfänger ,
Lösezange und Maßstab ist Pflicht.
Gefangenen, nicht verangelten Fischen, die nicht mitgenommen werden, ist der Angelhaken vorsichtig
zu entfernen und rückzusetzen .
Verangelten Fischen ist der Angelhaken nicht zu entfernen und das Vorfach abzuschneiden.
Diese Fische zählen zum Entnahmeergebnis !!
Der Fischereiaufsicht sowie Gewässerwarten sind die Fischereipapiere vorzuzeigen.
Diese sind berechtigt, den Fang, Rucksäcke, Fahrzeuge und sonstige Behälter sowie die Fanggeräte
und Köderarten zu überprüfen.
Weiter sind sie berechtigt und verpflichtet, bei Verstößen gegen das NÖFG oder gegen die
Bestimmungen des Sportfischereiverein Baden den Erlaubnisschein zu entziehen.
Bei Entzug des Erlaubnisscheins wird kein Ersatz jeglicher Art geleistet.
Die Vereinsleitung
15.04.2015RE+HK