Fall 43 G ist an der X KG zu 40 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Regelung, dass beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft nur mit den Erben fortgesetzt wird, sofern sie Abkömmlinge sind. Andere Erben enthalten eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der Beteiligung des Verstorbenen. In einem sog. „Berliner Testament“ haben sich G und seine Ehefrau F gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen gemeinsamen Sohn S als Schlusserben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Sohn S ist auch als Ersatzerbe für seine Mutter F eingesetzt. G verstirbt. Rücken F und/oder S in die Gesellschafterstellung des G nach? Was könnte man der Ehefrau und dem Sohn nach dem Tod von G empfehlen, um S ein Nachrücken in die Gesellschafterstellung zu ermöglichen? Lösung Fall 43: Erste Frage: Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann nur den rechtlichen Rahmen vorgeben, wer in die Gesellschafterstellung nachrücken kann. Wer tatsächlich Erbe wird, bestimmt sich nach der vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen, im Falle von deren Fehlen nach der gesetzlichen Erbfolge. Vorliegend gibt der Gesellschaftsvertrag vor, dass Erben nur dann in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen als Rechtsnachfolger einrücken können, wenn sie Abkömmlinge sind (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). G hat jedoch seine Ehefrau F als Alleinerben eingesetzt. Sie ist nicht nachfolgeberechtigt. Sohn S wäre nach der qualifizierten Nachfolgeklausel zwar nachfolgeberechtigt, ist aber nicht Erbe geworden. Somit rücken weder F noch S in die Gesellschafterstellung nach. Evtl. kann eine fehlgeschlagene qualifizierte Nachfolgeklausel, wie sie im Fallbeispiel vorliegt, in eine rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel zu Gunsten des Sohnes S umgedeutet werden kann, so dass S dann das Recht hätte, aufgrund einer Eintrittsklausel in die Gesellschaft einzutreten. Eine rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel gibt der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Person lediglich das Recht, in die Gesellschaft einzutreten, es besteht auch keine Pflicht und auch kein automatischer Übergang der Beteiligung im Wege der Universalsukzession. Falls sich der Eintrittsberechtigte zum Eintritt entscheidet, erfolgt der Erwerb "am Erbrecht vorbei" durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Wichtig zu beachten ist hierbei, dem Eintrittsberechtigten ein unentgeltliches Eintrittsrecht einzuräumen, damit er keine Einlage leisten muss. Konstruktiv liegt ein Vertrag zugunsten eines Dritten (= des Eintrittsberechtigten) gemäß § 328 BGB vor. Dieser unterfällt nicht der Formvorschrift des § 2301 Abs. 1 BGB, da sich bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Formbedürftigkeit nicht nach dem Valutaverhältnis, sondern nach dem Deckungsverhältnis richtet. Die fehlende Form des Schenkungsversprechens nach § 518 Abs. 1 BGB wird hier gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt, da mit dem Tod des Gesellschafters der Anspruch des Eintrittsberechtigten gegen die übrigen Gesellschafter auf Übertragung des Kapitalanteils entsteht (vgl. allgemein zur rechtsgeschäftlichen Eintrittsklausel Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. Aufl. 2011, § 20 Rn. 47 ff; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1251, 1252). 1 Zweite Frage: Die fehlgeschlagene Nachfolgeklausel kann man „reparieren“ indem F die Erbschaft formund fristgerecht ausschlägt. Dann würde nach dem Sachverhalt S Alleinerbe werden. Die Erbfolge würde mit der qualifizierten Nachfolgeklausel in Einklang stehen. S würde somit die Beteiligung von G erben. Mangels Zahlung einer Abfindung würden auch bei G keine nachteiligen ertragsteuerlichen Folgen eintreten, da S die Beteiligung fortführt und somit keine Abfindung geschuldet wird. 2
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