Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge EE VERMÄCHTNIS Erbe kann Verwendungsersatz verlangen von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm Soweit der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber verpflichtet ist, dessen persönliche durch Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherte Darlehensschuld zu berichtigen (§ 2166 Abs. 1 S. 1 BGB), steht dem Erben gegen den Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu (§§ 670, 683 S. 1, §§ 677, 994 Abs. 2 Fall 2, § 2185 Fall 2 BGB; OLG Celle 7.7.15, 6 U 27/15, Abruf-Nr. 145471). IHR PLUS IM NETZ ee.iww.de Abruf-Nr. 145471 Sachverhalt Die Klägerin (F) ist die Alleinerbin ihres Ehemanns (E). Sie nimmt die beklagten Kinder des E (Kinder) d arauf in Anspruch, ein Vermächtnis zu erfüllen und Aufwendungen für gezahlte Darlehensraten zu ersetzen. Entscheidungsgründe und Praxishinweis Die F hat einen Anspruch darauf, die Beträge ersetzt zu bekommen, die sie gezahlt hat, um die Darlehensforderungen abzutragen, die auf dem vermachten Grundstück durch Grundschulden gesichert waren. Sie handelte als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag, da sie wusste, dass sie den Kindern das Grundstück übertragen musste, §§ 670, 683 S. 1, §§ 677, 994 Abs. 2, Fall 2, § 2185 Fall 2 BGB. Ihre Zahlungen waren Lasten des Grundstücks. Sie stellten notwendige Verwendungen darauf i.S. von § 995 S. 1 BGB dar. Die Kinder mussten die Darlehensschuld e rfüllen, § 2166 Abs. 1 S. 1, § 1192 Abs. 1 BGB. Unerheblich ist, dass dies keine Auflage (§ 1940 BGB) w ar. Dass die F g ezahlt hat, lag im Interesse der Kinder und entsprach deren mutmaßlichem Willen. Streitig ist, ob dieser Anspruch bereits ab dem Erbfall (so das OLG) oder erst ab Eigentumsübergang besteht (so z.B. P alandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2166 Rn. 1). Für die Ansicht des OLG spricht Folgendes: § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB schränkt den Zeitpunkt der Leistungspflicht nicht ein. Ab dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer die Erträge des Grundstücks zu, § 2184 S. 1, § 99 Abs. 3, Fall 1 BGB. § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB legt nur den Eigentumsübergang als Stichtag fest, um den Wert des Grundstücks zu ermitteln, bis zu dem die Vermächtnisnehmer höchstens verpflichtet sind, die persönliche Schuld zu befriedigen. Unerheblich ist, dass insoweit keine Auflage des E vorlag Verwendungsersatzanspruch besteht ab dem Erbfall PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Der Anwalt sollte auf eindeutige Regelungen hinwirken: Bleiben Grundschulden im Grundbuch stehen und werden die Zweckerklärungen nicht geändert, läuft der Vermächtnisnehmer G efahr, dass die Grundpfandrechte weitere Verbindlichkeiten der Erben absichern könnten, wenn das Darlehen getilgt ist. MUSTERFORMULIERUNG  / Änderung der Zweckerklärung Die Erben und der Vermächtnisnehmer müssen gegenüber der Gläubigerin auf eine Änderung der Zweckerklärung dergestalt hinwirken, dass die jeweiligen Grundpfandrechte ab Vermächtniserfüllung nur noch Verbindlichkeiten des Vermächtnisnehmers absichern, also von den Erben nicht mehr neu valutiert werden können (Musterformulierung nach Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 2166 BGB Rn. 6). 11-2015ERBRECHT EFFEKTIV 183
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