Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht FS 2015 Fall 7 – Lösung

Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht
FS 2015
Fall 7 – Lösung
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1. Nachfolge nach A
a) Auslegung der Vertrags-Klausel als Nachfolgeklausel
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Hier keine eindeutige Regelung: einerseits „sollen eintreten“, andererseits „soll auf die Erben übergehen“ – Eintrittsklausel oder Nachfolgeklausel?
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Eintrittsklausel führt zu Ungewissheit über die Gesellschafternachfolge und belastet die
Gesellschaft, falls Option nicht ausgeübt wird, mit Abfindungsansprüchen. Daher ist im
Zweifel eine Nachfolgeklausel anzunehmen, die zum unmittelbaren Anteilsübergang
führt, vgl. BGHZ 68, 225. Ausnahme: Die Nachfolge scheitert insgesamt, weil niemand der
in der Klausel Benannten zum Kreis der Erben gehört; das ist bei der sog. einfachen Nachfolgeklausel, die sich schlicht auf „die Erben“ bezieht, nicht denkbar.
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Folge: Nachfolgeklausel, d.h. der Anteil wird im Todeszeitpunkt unmittelbar auf den oder
die Nachfolger übertragen (sofern es nachfolgeberechtigte Personen gibt).
b) Erbrechtliche oder rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel?
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Die erbrechtliche Nachfolgeklausel überträgt den Anteil nicht selbst, sondern eröffnet die
erbrechtliche Universalsukzession; sie stellt demgemäß die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Verfügung über den Anteil von Todes wegen dar. Dies ist erforderlich, weil
der Anteil an einer Personengesellschaft höchstpersönlich ausgestaltet und daher nicht
ohne weiteres übertragbar ist (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB).
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Demgegenüber überträgt die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel den Anteil unmittelbar
selbst im Todeszeitpunkt (Verfügung unter Lebenden, die auf den Tod aufschiebend befristet ist). Wegen des Verbots des Vertrages zu Lasten Dritter (mit dem Anteil sind auch
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Pflichten verbunden) kommt eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel nur in Betracht,
wenn der Bedachte am Zustandekommen der Klausel mitwirkt, ihr also zustimmt. In der
Regel wird eine solche Zustimmung nur bei Mitgesellschaftern vorliegen, die ja am Vertragsschluss beteiligt sind (vgl. unter 4.). Auch wo die rechtsgeschäftliche Nf.-Klausel wegen Zustimmung möglich wäre, ist sie aber im Zweifel nicht gewollt, weil sich der Verfügende nämlich schon zu Lebzeiten festlegt, insofern er nämlich den Anteil nicht mehr an
andere Personen (zu Lebzeiten) abtreten kann. Dafür, dass ein solcher Verzicht auf weitere
Verfügungen gewollt ist, verlangt der BGH zu Recht eindeutige Anzeichen.
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Hier kommt (mangels Zustimmung) nur eine erbrechtliche Nachfolgeklausel in Frage,
zumal diese auch eindeutig auf den erbrechtlichen Übergang Bezug nimmt.
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Folge: Der Übergang vollzieht sich nach § 1922 BGB; die deshalb unbedingt erforderliche
Übereinstimmung zwischen Nachfolgeklausel und Testament ist bei der einfachen Nachfolgeklausel allerdings kein Problem.
c) Erbengemeinschaft als Gfter?
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Normalerweise wird das Erblasservermögen, der Nachlass, bei Erbenmehrheit von der –
nicht rechtsfähigen- Erbengemeinschaft, also von sämtlichen Erben zur gesamten Hand
erworben, § 2032 Abs. 1 BGB.
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Für den Gesellschaftsanteil gilt aber eine Ausnahme:
• die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin führt zu Friktionen zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht (Haftungsbeschränkung gem. § 2059 Abs. 1 BGB kollidiert mit § 128
HGB; schwerfällige Organisation durch Einstimmigkeitsprinzip, § 2038 Abs. 1 BGB)
• Ob dies ausreicht, die Zuordnung zu verneinen, kann dahinstehen; denn das Gesetz
will jedenfalls nicht, dass die Erbengemeinschaft Gesellschafterin wird. § 139 Abs. 1
HGB gibt nämlich jedem Erben das Recht auszuscheiden, wenn die Umwandlung seiner ererbten Gesellschafterstellung in diejenige eines Kommanditisten am Widerstand
der Mitgesellschafter scheitert (bedingtes Austrittsrecht). Es geht also offenbar davon
aus, dass jeder Erbe einzeln Gesellschafter wird; denn anderenfalls könnte die Erbengemeinschaft das Recht nur einheitlich (für alle Miterben) ausüben.
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Folge: Der Anteil wird kraft Gesetzes geteilt und geht jeweils unmittelbar auf die Miterben, ohne in die Erbengemeinschaft zu fallen (Singularsukzession = Sondernachfolge). Bei
der einfachen Nachfolgeklausel erfolgt die Teilung im Verhältnis der Erbquoten.
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2. Nachfolge nach B
a) Auslegung des Vertrages als qualifizierte Nachfolgeklausel
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B soll das Recht erhalten, seinen Nachfolger „durch Erbeinsetzung“ zu bestimmen; das
spricht eindeutig und von vornherein für eine erbrechtliche Nachfolgeklausel, hier in
Form der qualifizierten Nachfolgeklausel (nur bestimmte, nicht sämtliche Erben können
Nachfolger werden).
b) Wirkung der qualifizierten Nachfolge
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qualifizierte Nachfolgeklausel öffnet den Anteil der Vererbung, also Übergang nach § 1922
BGB
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Voraussetzung ist aber Übereinstimmung des in der Klausel Benannten mit der Erbenstellung (und ggf. auch der testamentarischen Benennung zum Nachfolger in Auswahl unter
mehreren Miterben).
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Hier: M ist zwar als Nachfolgerin im Testament benannt, gehört aber nicht zu den leiblichen Abkömmlingen, auf die sich die Nachfolgeklausel bezieht. –
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Folge: Kein Anteilsübergang.
c) Umdeutung gem. § 140 BGB in Eintrittsklausel?
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Voraussetzung: Unwirksamkeit der Klausel gem. § 140 BGB – Auch bei Wirkungslosigkeit
– Grds. kommt die Umdeutung einer Nachfolge- in eine Eintrittsklausel in Betracht, wenn
die Nachfolge sonst insgesamt fehlschlägt.
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Aber: Auf diesem Wege ist Übereinstimmung mit erbrechtlicher Lage nicht erreichbar, da
klar ist, dass nur F Gfterin werden soll; auch ergänzende Auslegung des Testaments nicht
möglich, da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, welcher der Abkömmlinge – es darf nur einer sein – für die Nachfolge in Betracht kommt.
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Folge: Nachfolge gescheitert; Ausscheiden gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB; Entstehen eines
Abfindungsanspruchs, der in den Nachlass fällt.
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3. Nachfolge nach C
a) Nachfolgeklausel oder Eintrittsklausel
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gewollt ist (wohl) Nachfolgeklausel; zwar sollen die Nachfolger „eintreten“, aber „als Erben“, was für einen unmittelbaren Anteilsübergang im Erbwege spricht. – Auch wer zweifelt, kommt zur (erbrechtlichen) Nachfolgeklausel (s.o., 1 a)
b) Wirkung
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Übergang des Anteils im Wege der Erbfolge, sofern die Benannten Erben sind
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Das ist nur in Bezug auf G der Fall (Enterbung der F); damit ist allein G Erbin geworden,
es sei denn:
c) Unwirksamkeit der Nachfolgeklausel in Bezug auf G?
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kein Anhaltspunkt dafür, dass nur beide Gesellschafter gemeinsam Nachfolger werden
können; das wäre nur der Fall, wenn Gfter die Gfter-Stellung unbedingt aufteilen wollten,
um den Einfluss zu beschränken – dafür bestehen aber keinerlei Anknüpfungspunkte
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Wirksamkeit der Klausel bleibt davon unberührt, dass F nicht Erbin geworden ist.
4. Nachfolge nach D
a) Erbrechtliche oder rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklausel
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gewollt ist eine endgültige und sofortige Übertragung im Falle des Todes des D (Anteil
soll „ohne weiteres“ dem Gfter B oder dessen Erben zufallen, also eine Nachfolgeklausel
(keine Eintrittsklausel).
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Da der Anteil eindeutig nicht an die Erben des D gehen, also am Nachlass „vorbeigesteuert“ werden soll, ist eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel gewollt.
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Diese ist grundsätzlich unzulässig (s.o., 1 b), nicht jedoch, wenn der Bedachte am Zustandekommen beteiligt war. So ist es aber bei Übergang auf einen Mitgesellschafter: die notwendige Zustimmung des D liegt daher vor.
b) Unmittelbarer Anteilsübergang im Todesfall
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B, der als letzter stirbt, erwirbt folglich unmittel mit dem Tod des D dessen Anteil
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Der Erbe (Z) bleibt ausgeschlossen, weil der Anteil nicht in den Nachlass fällt
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Das Scheitern der Nachfolge nach B wirkt sich mittelbar auch auf D aus (Einheitlichkeit
der Mitgliedschaft – B hat nur einen einheitlichen Anteil)
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5. Gesamtergebnis
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Die Nachfolgen nach B und D sind gescheitert, deren Anteile den verbleibenden Gesellschaftern angewachsen;
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der Anteil des A ist in Höhe der Erbquoten auf E, S und T übergegangen;
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der Anteil des C ist auf seine Tochter G übergegangen, deren Beteiligungsquote ebenso
groß ist wie diejenige von E, S und T gemeinsam.
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