1 16-002 Bauverordnung (BauV) Änderung vom 09.12.2015 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 721.1 Aufgehoben: – Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Der Erlass 721.1 Bauverordnung vom 06.03.1985 (BauV) (Stand 01.01.2016) wird wie folgt geändert: Art. 91a Abs. 1 (geändert) Verkehrsintensiv sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2000 oder mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und Wegfahrt mit Personenwagen. Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten für die Wohnnutzung. 1 Art. 91b Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) Planungspflicht (Überschrift geändert) 1 Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen a (neu) im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag, b (neu) im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten pro Tag, c (neu) in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalplanung, Schulplanung). 2 Aufgehoben. 3 Aufgehoben. 2 16-002 Art. 91c Aufgehoben. Art. 91d Aufgehoben. Art. 91e Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Es setzt sich zusammen aus Fachpersonen der zuständigen Stellen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie der Volkswirtschaftsdirektion. 2 3 Aufgehoben. Art. 91f Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben) Controlling (Überschrift geändert) 1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Anlagen sind zur technischen Erfassung der Fahrten gemäss Artikel 91a verpflichtet. 2 Diese Pflicht kann in der Baubewilligung auch für Anlagen verfügt werden, die nicht als verkehrsintensiv gemäss Artikel 91a gelten. 3 Die Zahl der erfassten Fahrten ist jährlich der Baupolizeibehörde und dem Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen. 4 Aufgehoben. II. Keine Änderung anderer Erlasse. III. Keine Aufhebungen. IV. Diese Änderung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft. 3 Bern, 9. Dezember 2015 16-002 Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Auer
© Copyright 2024 ExpyDoc