Erlass

1
16-002
Bauverordnung (BauV)
Änderung vom 09.12.2015
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Neu:
–
Geändert:
721.1
Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:
I.
Der Erlass 721.1 Bauverordnung vom 06.03.1985 (BauV) (Stand 01.01.2016)
wird wie folgt geändert:
Art. 91a Abs. 1 (geändert)
Verkehrsintensiv sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2000 oder
mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und Wegfahrt
mit Personenwagen. Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten für
die Wohnnutzung.
1
Art. 91b Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben)
Planungspflicht (Überschrift geändert)
1
Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen
a
(neu) im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten
pro Tag,
b
(neu) im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten
pro Tag,
c
(neu) in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalplanung, Schulplanung).
2
Aufgehoben.
3
Aufgehoben.
2
16-002
Art. 91c
Aufgehoben.
Art. 91d
Aufgehoben.
Art. 91e Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)
Es setzt sich zusammen aus Fachpersonen der zuständigen Stellen der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
sowie der Volkswirtschaftsdirektion.
2
3
Aufgehoben.
Art. 91f Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert),
Abs. 4 (aufgehoben)
Controlling (Überschrift geändert)
1
Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Anlagen sind zur technischen Erfassung der Fahrten gemäss Artikel 91a verpflichtet.
2
Diese Pflicht kann in der Baubewilligung auch für Anlagen verfügt werden, die
nicht als verkehrsintensiv gemäss Artikel 91a gelten.
3
Die Zahl der erfassten Fahrten ist jährlich der Baupolizeibehörde und dem
Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen.
4
Aufgehoben.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
3
Bern, 9. Dezember 2015
16-002
Im Namen des Regierungsrates:
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Auer