Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 21

Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zum 21. März 2016
Januar 2016
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die am 21. März 2016 in Kraft tretenden neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der EUWohnimmobilienrichtlinie sowie das im Jahre 2016 ferner wirksam werdende Gesetz zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie führen zu einer Stärkung der Verbraucherrechte in
der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde.
Aufgrund dessen haben wir Nr. 13 und Nr. 19 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Banken) wie folgt an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst: In Nr. 13 Abs. 2 Satz
5 wird der derzeit für Verbraucherdarlehen bestehende Anspruch der Bank auf Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten für Verträge ab dem 21. März 2016 auf AllgemeinVerbraucherdarlehen beschränkt. In Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich wird das Recht der
Bank zur Kündigung von Verbraucherdarlehen infolge unrichtiger Angaben über die Vermögensverhältnisse auf die Fälle des wissentlichen Vorenthaltens oder der Fälschung von Informationen beschränkt. Zudem wird eine neue Nr. 19 Abs. 5 aufgenommen, welche im Hinblick
auf die Kündigung von Basiskontoverträgen auf die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen
sowie ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist.
Als Anlage beigefügt erhalten Sie eine Übersicht über die geänderten vertraglichen Regeln.
Die Anpassung der AGB-Banken wird zum 21. März 2016 wirksam.
Wie mit Ihnen in Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken vereinbart, gilt Ihre Zustimmung zu den Änderungen als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung nicht vor dem 21. März 2016 anzeigen.
Sie können den mit uns bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem 21. März
2016 auch fristlos und kostenfrei kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Volksbank Donau-Neckar eG
AGB-Banken in der bis zum
20. März 2016 gültigen Fassung
AGB-Banken in der ab dem
21. März 2016 gültigen Fassung
Nr. 13 Abs. 2 Satz 5:
Nr. 13 Abs. 2 Satz 5:
"Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht
ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die
Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben
sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000
Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf
Bestellung oder Verstärkung auch dann,
wenn der Kreditvertrag keine oder keine
abschließende Angabe über Sicherheiten
enthält."
"Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht
ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind.
Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000
Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung
oder Verstärkung auch dann, wenn in einem
vor dem 21. März 2016 abgeschlossen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab
dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdar-lehensvertrag im Sinne
von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthalten ist."
Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich:
Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich:
"Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn der Kunde unrichtige Angaben über
seine Vermögensverhältnisse gemacht hat,
die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere
mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer
Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung
waren oder"
"Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn der Kunde unrichtige Angaben über
seine Vermögensverhältnisse gemacht hat,
die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit
Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarle-hen gilt dies nur,
wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht
hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat oder"
Neue Nr. 19 Abs. 5:
"(5) Kündigung von Basiskontoverträgen
Die Bank kann einen Basiskontovertrag nach
den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen
sowie ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen."
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.