Erläuterungen zu der Anpassung von Geschäftsbedingungen zum

Am 21. März 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft.
Mit dem voraussichtlich im Mai/Juni 2016 in Kraft tretenden neuen Zahlungskontengesetz wird es neue
Vorschriften zum sogenannten Basiskontovertrag geben. Die neuen Vorschriften machen zum 21. März
2016 eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Banken) erforderlich. Dabei wird
Nr. 13 Abs. 2 Satz 5 AGB-Banken an die geänderten Vorgaben für der Bestellung und Verstärkung von
Sicherheiten bei Verbraucherdarlehen angepasst. In Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich AGBBanken werden die neuen verbraucherschützenden Kündigungsregelungen für Verbraucherdarlehen
berücksichtigt. Zudem wird Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken neu eingeführt, um den vorrangigen Kündigungsvorschriften des Zahlungskontengesetzes Rechnung zu tragen.
Wie in Nummer 1 Absatz 2 unserer AGB-Banken mit Ihnen vereinbart, gilt Ihre Zustimmung zu
den Änderungen als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung nicht vor dem 21. März 2016 anzeigen.
Da die Änderung auch Zahlungsdiensterahmenverträge, wie z. B. den Vertrag über das Girokonto, berührt, können sie einen von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor
dem 21. März 2016 auch fristlos und kostenfrei kündigen.
AGB-Banken in der bis zum
20. März 2016 geltenden Fassung
AGB-Banken in der ab dem
21. März 2016 geltenden Fassung
Nr. 13 „Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten“
Nr. 13 Abs. (2) „Veränderung des
Risikos“
Nr. 13 Abs. (2) „Veränderung des
Risikos“
Satz 5:
Satz 5:
"Bei Verbraucherdarlehensverträgen
besteht der Anspruch auf die Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten nur,
soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag
angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag
75.000 Euro übersteigt, besteht der
Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung
auch dann, wenn der Kreditvertrag keine
oder keine abschließende Angaben über
Sicherheiten enthält."
"Bei Verbraucherdarlehensverträgen
besteht der Anspruch auf die Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten nur,
soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag
angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf
Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in
einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen
Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab
dem 21. März 2016 abgeschlossenen AllgemeinVerbraucherdarlehensvertrag im Sinne
von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine
abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind."
Nr. 19 „Kündigungsrechte der Bank“
Nr. 19 Abs. (3) „Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist“
Satz 2, 1. Spiegelstrich:
"Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor,
 wenn der Kunde unrichtige
Angaben über seine Vermögensverhältnisse
gemacht hat, die für die Entscheidung
der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank
verbundenen Geschäfte
(zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung
waren oder"
Nr. 19 Abs. (3) „Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist“
Satz 2, 1. Spiegelstrich:
"Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor,
 wenn der Kunde unrichtige
Angaben über seine
Vermögensverhältnisse
gemacht hat, die für die eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken
für die Bank verbundenen Geschäfte
(zum Beispiel Aushändigung
einer Zahlungskarte) von
erheblicher Bedeutung waren;
bei Verbraucherdarlehen gilt
dies nur, wenn der Kunde für
die Kreditwürdigkeitsprüfung
relevante Informationen
wissentlich vorenthalten oder
diese gefälscht hat und dies zu
einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat, oder"
Nr. 19 Abs. (5)-neu „Kündigung
eines Basiskontovertrages“
„Einen Basiskontovertrag kann die Bank
nur nach den zwischen der Bank und dem
Kunden auf der Grundlage des
Zahlungskontengesetzes getroffenen
Vereinbarungen und den Bestimmungen
des Zahlungskontengesetzes kündigen."
Die Klausel in Nr. 19 Abs. (5)-alt wird
inhaltsgleich zu Nr. 19 Abs. (6)-neu.