Am 21. März 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Mit dem voraussichtlich im Mai/Juni 2016 in Kraft tretenden neuen Zahlungskontengesetz wird es neue Vorschriften zum sogenannten Basiskontovertrag geben. Die neuen Vorschriften machen zum 21. März 2016 eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Banken) erforderlich. Dabei wird Nr. 13 Abs. 2 Satz 5 AGB-Banken an die geänderten Vorgaben für der Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten bei Verbraucherdarlehen angepasst. In Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich AGBBanken werden die neuen verbraucherschützenden Kündigungsregelungen für Verbraucherdarlehen berücksichtigt. Zudem wird Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken neu eingeführt, um den vorrangigen Kündigungsvorschriften des Zahlungskontengesetzes Rechnung zu tragen. Wie in Nummer 1 Absatz 2 unserer AGB-Banken mit Ihnen vereinbart, gilt Ihre Zustimmung zu den Änderungen als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung nicht vor dem 21. März 2016 anzeigen. Da die Änderung auch Zahlungsdiensterahmenverträge, wie z. B. den Vertrag über das Girokonto, berührt, können sie einen von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem 21. März 2016 auch fristlos und kostenfrei kündigen. AGB-Banken in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung AGB-Banken in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung Nr. 13 „Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten“ Nr. 13 Abs. (2) „Veränderung des Risikos“ Nr. 13 Abs. (2) „Veränderung des Risikos“ Satz 5: Satz 5: "Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließende Angaben über Sicherheiten enthält." "Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen AllgemeinVerbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind." Nr. 19 „Kündigungsrechte der Bank“ Nr. 19 Abs. (3) „Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ Satz 2, 1. Spiegelstrich: "Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren oder" Nr. 19 Abs. (3) „Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ Satz 2, 1. Spiegelstrich: "Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat, oder" Nr. 19 Abs. (5)-neu „Kündigung eines Basiskontovertrages“ „Einen Basiskontovertrag kann die Bank nur nach den zwischen der Bank und dem Kunden auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes getroffenen Vereinbarungen und den Bestimmungen des Zahlungskontengesetzes kündigen." Die Klausel in Nr. 19 Abs. (5)-alt wird inhaltsgleich zu Nr. 19 Abs. (6)-neu.
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