Information zur Wohnkreditimmobilienrichtlinie: hier Anpassung

Information zur Wohnkreditimmobilienrichtlinie: hier Anpassung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) zum 27.03.2016
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Textfassung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
AGB in der bis zum 26. März 2016 gültigen
Fassung
AGB in der ab dem 27. März 2016 gültigen
Fassung
Nr. 13 Abs. 2 Satz 5:
Nr. 13 Abs. 2 Satz 5:
„Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht
ein Anspruch auf die Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die
Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben
sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000
Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf
Bestellung oder Verstärkung auch dann,
wenn der Kreditvertrag keine oder keine
abschließende Angabe über Sicherheiten
enthält.“
„Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht
ein Anspruch auf die Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die
Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben
sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag
75.000 Euro, besteht der Anspruch auf
Bestellung oder Verstärkung auch dann,
wenn in einem vor dem 27. März 2016
abgeschlossenen
Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem
ab dem 27. März 2016 abgeschlossenen
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im
Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine
abschließende Angabe über Sicherheiten
enthalten ist.“
Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich
Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
die Ende März 2016 in Kraft tretenden neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der EUWohnimmobilienrichtlinie sowie das im Jahre 2016 ferner wirksam werdende Gesetz zur
Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie führen zu einer Stärkung der Verbraucherrechte
in der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde.
Aufgrund dessen haben wir die Nr. 13 und Nr. 19 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
wie folgt an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst: In Nr. 13 Abs. 2 Satz 5 wird der
derzeit für Verbraucherdarlehen bestehende Anspruch der Bank auf Bestellung und
Verstärkung von Sicherheiten für Verträge ab dem 21. März 2016 auf AllgemeinVerbraucherdarlehen beschränkt. In Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich wird das Recht der
Bank zur Kündigung von Verbraucherdarlehen infolge unrichtiger Angaben über die
Vermögensverhältnisse auf die Fälle des wissentlichen Vorenthaltens oder der Fälschung von
Informationen beschränkt. Zudem wird eine neue Nr. 19 Abs. 5 aufgenommen, welche im
Hinblick auf die Kündigung von Basiskontoverträgen auf die jeweiligen vertraglichen
Vereinbarungen sowie ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist.
Die vollständig neue Textfassung der AGB erhalten Sie auf Wunsch in jeder unserer Filialen
oder unter volksbank-ueberlingen.de.
Ihre Zustimmung zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung anzeigen. Die neuen Bedingungen
werden zum 27.03.2016 dann Grundlage unserer weiteren künftigen Geschäftsbeziehungen.
Mit freundlichen Grüßen
VOLKSBANK UEBERLINGEN
-
wenn der Kunde unrichtige Angaben
über seine Vermögensverhältnisse
gemacht hat, die für die Entscheidung
der Bank über eine Kreditgewährung
oder über andere mit Risiken für die
Bank verbundenen Geschäfte (zum
Beispiel Aushändigung einer
Zahlungskarte) von erheblicher
Bedeutung waren oder“
-
wenn der Kunde unrichtige Angaben
über seine Vermögensverhältnisse
gemacht hat, die für die Entscheidung
der Bank über eine Kreditgewährung
oder über andere mit Risiken für die
Bank verbundenen Geschäfte (zum
Beispiel Aushändigung einer
Zahlungskarte) von erheblicher
Bedeutung waren; bei
Verbraucherdarlehen gilt dies nur,
wenn der Kunde für die
Kreditwürdigkeitsprüfung relevante
Informationen wissentlich
vorenthalten oder diese gefälscht hat
und dies zu einem Mangel der
Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat
oder“
Neue Nr. 19 Abs. 5
„(5) Kündigung von Basiskontoverträgen
Die Bank kann einen Basiskontovertrag nach
den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen
sowie ergänzend nach den gesetzlichen
Bestimmungen kündigen.“
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6