Information zur Wohnkreditimmobilienrichtlinie: hier Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum 27.03.2016 Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Textfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, AGB in der bis zum 26. März 2016 gültigen Fassung AGB in der ab dem 27. März 2016 gültigen Fassung Nr. 13 Abs. 2 Satz 5: Nr. 13 Abs. 2 Satz 5: „Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthält.“ „Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 27. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 27. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthalten ist.“ Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich „Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, „Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, die Ende März 2016 in Kraft tretenden neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der EUWohnimmobilienrichtlinie sowie das im Jahre 2016 ferner wirksam werdende Gesetz zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie führen zu einer Stärkung der Verbraucherrechte in der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde. Aufgrund dessen haben wir die Nr. 13 und Nr. 19 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst: In Nr. 13 Abs. 2 Satz 5 wird der derzeit für Verbraucherdarlehen bestehende Anspruch der Bank auf Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten für Verträge ab dem 21. März 2016 auf AllgemeinVerbraucherdarlehen beschränkt. In Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich wird das Recht der Bank zur Kündigung von Verbraucherdarlehen infolge unrichtiger Angaben über die Vermögensverhältnisse auf die Fälle des wissentlichen Vorenthaltens oder der Fälschung von Informationen beschränkt. Zudem wird eine neue Nr. 19 Abs. 5 aufgenommen, welche im Hinblick auf die Kündigung von Basiskontoverträgen auf die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist. Die vollständig neue Textfassung der AGB erhalten Sie auf Wunsch in jeder unserer Filialen oder unter volksbank-ueberlingen.de. Ihre Zustimmung zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung anzeigen. Die neuen Bedingungen werden zum 27.03.2016 dann Grundlage unserer weiteren künftigen Geschäftsbeziehungen. Mit freundlichen Grüßen VOLKSBANK UEBERLINGEN - wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren oder“ - wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat oder“ Neue Nr. 19 Abs. 5 „(5) Kündigung von Basiskontoverträgen Die Bank kann einen Basiskontovertrag nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen.“ Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6
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