Mitglied der IG Hegauwind Vertrag über die Gestattung für ein Wegerecht sowie ein Kabel- und Leitungsrecht solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen, Tel. 07731 / 82 74-0, www.solarcomplex.de Vertrag über die Gestattung für ein Kabel-, Leitungsund Wegerecht zwischen Gemeinde Steißlingen, Schulstraße 19, 78256 Steißlingen vertreten durch Bürgermeister Artur Ostermaier – im folgenden Gestattungsgeber genannt – und der solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen vertreten durch den Vorstand Achim Achatz und Bene Müller, je einzeln – im folgenden Gestattungsnehmerin genannt – Seite 3 § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Gestattungsgeber ist Eigentümer des folgenden Grundbesitzes; flurstück 2491 2306 2425 2432 8919 497/15 2477 8276 8923 2713 8944 8950 Blatt_Nr_ 1484,394 1484,330 2100,1 1484,392 1484,484 2100,114 1484,180 1484,403 1484,486 170,20 1484,488 1484,489 Grundbuch von Steßlingen Gemarkung Steißlingen Flur (Nummer) 0 (2) Die Gestattungsnehmerin plant und errichtet die Infrastruktur für einen Windpark auf den Gemarkungen Steißlingen und Radolfzell-Stahringen. Der oben genannte Grundbesitz wird dabei für die Zuwegung zum Windpark und die Verlegung der erforderlichen Kabel benötigt. Das vorläufige Windparklayout zeigt der beigefügte Übersichtsplan, Anlage 1. (3) Der Gestattungsgeber gestattet der Gestattungsnehmerin, auf dem/den in § 1 genannten Flurstück/en eine Zuwegung zum Windpark zu errichten, zu unterhalten und zu nutzen. Der Grundbesitz wird nach derzeitiger Planung mit einem geschotterten Weg und geschotterten Kurvenverbreiterungen bis zu einer Gesamtbreite von höchstens 5,50 m ausgebaut und mit einer wassergebundenen Decke befestigt. (4) Der Gestattungsgeber gestattet der Gestattungsnehmerin auf dem/den oben genannten Flurstück/en innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 0,8 m Mittelspannungskabel und Telekommunikationskabel im Erdreich zu verlegen, dort dauernd zu belassen, zu unterhalten, zu betreiben und auszuwechseln. Eine Verbindung der verlegten Kabelanlagen mit dem Grund und Boden des Gestattungsgebers im Sinne des § 946 BGB findet nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) statt. Diese Anlagen werden damit ausdrücklich nicht Bestandteil des jeweiligen Grundstücks. Sie bleiben Eigentum der Gestattungsnehmerin. Der Gestattungsgeber verzichtet auf ein etwaiges Verpächterpfandrecht an den Kabeln. (5) Der Gestattungsgeber räumt der Gestattungsnehmerin oder den von ihr Beauftragten das Recht ein, das/die in § 1 genannte/n Flurstück/e zu betreten und mit für das Projekt erforderlichen Fahrzeugen zu befahren. Zudem ist die Gestattungsnehmerin Seite 4 berechtigt, vor Baubeginn Baugrunduntersuchungen und Vermessungen vorzunehmen. (6) Die vorläufige Zuwegungskonfiguration ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan, Anlage 1. Der Gestattungsnehmerin steht zudem bezüglich der genauen Benutzung des Grundbesitzes des Gestattungsgebers das Bestimmungsrecht zu. Ziel ist hierbei die Schaffung einer genehmigungsfähigen Windpark- und Zuwegungskonfiguration. Vor Einreichung des Genehmigungsantrages wird die Ausführungsplanung dem Gestattungsgeber vorgestellt. Dieser hat dabei die Möglichkeit Einwendungen und Anregungen vorzubringen. Spätestens nach Baubeginn wird die Gestattungsnehmerin dem Gestattungsgeber einen Detailplan nachreichen, auf dem die genaue Benutzung seiner Grundstücke festgehalten wird. Dieser wird damit Bestandteil des Vertrages. (7) Der Gestattungsgeber gestattet die für Zuwegung und Kabellegung notwendigen Rodungen, inklusive Stöcke. Baumfällarbeiten übernimmt die Gestattungsnehmerin wie folgt: Das Fällen, Aufarbeiten und Rücken des Holzsortiments bis zum Lkw-befahrbaren Weg erfolgt auf Kosten der Gestattungsnehmerin. Der Verkaufserlös der Holzsortimente steht dem Grundstückseigentümer zu. Der Rodungstermin muss drei Monate vor Freiräumungsbeginn dem Eigentümer mitgeteilt werden. § 2 Vertragliche Pflichten des Gestattungsgebers (1) Der Gestattungsgeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Kabel oder Wege gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere keine Überbauung oder Bepflanzung mit Bäumen innerhalb des Schutzstreifens vorzunehmen. Der Gestattungsgeber verpflichtet sich, die Zufahrt zu dem Grundstück nicht zu behindern. (2) Der Gestattungsgeber verpflichtet sich für den Fall, dass er das Grundstück veräußert oder sich in sonstiger Weise vertraglich zur Übertragung verpflichtet, in den entsprechenden Vertrag folgende Klausel aufzunehmen: „Der Übernehmer (bzw. Käufer) tritt in alle Verpflichtungen ein, die sich aus dem Gestattungsvertrag vom ………….. sowie der im Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und Vormerkung dem Berechtigten, insbesondere der Gestattungsnehmerin und dem finanzierenden Kreditinstitut gegenüber ergeben.“ Seite 5 Kommt der Gestattungsgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so übernimmt er hiermit ausdrücklich die Haftung für die hieraus entstehenden Schäden dem jeweiligen Berechtigten, insbesondere der Gestattungsnehmerin als auch dem finanzierenden Kreditinstitut gegenüber. (3) Pächter und Bewirtschafter des Grundbesitzes ist …………………………………... Die Gestattungsnehmerin wird den Pächter und Bewirtschafter von diesem Vertrag in Kenntnis setzen und sein schriftliches Einverständnis dazu einholen. (4) Der Gestattungsgeber ist verpflichtet, mit Dritten, insbesondere mit anderen Planungsbüros für den Bau von Windkraftanlagen oder deren Betreibergesellschaften, für die Laufzeit dieses Vertrages keine Vereinbarungen abzuschließen, die den Bau oder Betrieb des Windparks möglicherweise beeinträchtigen könnten. Das Ausmaß oder der Grad der möglichen Beeinträchtigung spielt hierbei keine Rolle. Hiervon kann im Einzelfall mit schriftlicher Zustimmung des Anlagenbetreibers abgewichen werden. § 3 Eintragungen im Grundbuch (1) Der Gestattungsgeber ist verpflichtet, auf Aufforderung durch die Gestattungsnehmerin für die Sicherung des in diesem Vertrag geregelten Kabel- und Leitungsrechts sowie für das Wegerecht beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu bestellen und die Eintragung ins Grundbuch zu beantragen. Die Eintragung dieser Rechte hat so zu erfolgen, dass keinerlei Rechte in Abteilung II und III des Grundbuches vorgehen. Im Rahmen dessen verpflichtet sich der Gestattungsgeber, alle erforderlichen Willenserklärungen in der gehörigen Form zu diesem Vertrag abzugeben. Er ist verpflichtet, die gleichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, die zugunsten der Gestattungsnehmerin in das Grundbuch eingetragen wird, im gleichen Umfang auch einem Dritten bzw. der fremdfinanzierenden Bank zu bestellen, für den Fall, dass ein Dritter bzw. die fremdfinanzierende Bank in diesen Nutzungsvertrag eintritt. Der Dritte bzw. die fremdfinanzierende Bank kann im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB die Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit von dem Gestattungsgeber unmittelbar fordern, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist. Zur Sicherung dieses veräußerlichen Anspruchs wird von dem Gestattungsgeber die Eintragung der Vormerkung auf Bestellung dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bewilligt und beantragt. (2) Der Gestattungsgeber bevollmächtigt die Gestattungsnehmerin hiermit, die Grundbücher seines in § 1.1 aufgeführten Grundbesitzes einzusehen und sich Grundbuchauszüge aushändigen zu lassen. (3) Die Gestattungsnehmerin übernimmt die mit den Grundbucheintragungen verbundenen Kosten. Seite 6 § 4 Entschädigung (1) Der Gestattungsgeber erhält als Entschädigung für Umbau und Nutzung der erforderlichen Zuwegungsfläche eine einmalige Zahlung in Höhe von EUR 5,- pro m², mindestens jedoch von einmalig 500 Euro. Der Gestattungsgeber erhält als Entschädigung für das Verlegen der Kabel eine einmalige Entschädigung in Höhe von EUR 2,50,- pro Meter auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück verlegten Kabel bei einer Breite der Kabeltrasse von bis zu 1 Meter. Überschreitet die Kabeltrasse diese Breite, dann erhöht sich die Entschädigung um einen weiteren Euro je angefangenen Meter zusätzlicher Breite. (2) Die Entschädigung für die Wege- und Kabelnutzung wird fällig 4 Wochen nach Beginn der jeweiligen Wege- und Kabelbauarbeiten auf dem in § 1.1. genannten Grundbesitz und nach Eingang der Nachricht über die Eintragung der in § 3 geregelten Rechte. Baugrunduntersuchungen oder Vermessungsarbeiten sind bauvorbereitende Maßnahmen und gelten ausdrücklich nicht als Baubeginn. (3) Das Nutzungsentgelt wird wie folgt auf die Grundstückseigentümer im Windparkgebiet sowie im Zuwegungsbereich, mit denen von der Anlagenbetreiberin entsprechende Nutzungsverträge bzw. Gestattungsverträge abgeschlossen wurden, verteilt: § 5 Nutzungsentgelt (1) Für die in § 1 dieses Vertrages gestattete Nutzung zahlen die Nutzungsberechtigten den Grundstückseigentümern ein jährliches Nutzungsentgelt ab Inbetriebnahme der WEA in Höhe von 4 % des Nettojahresertrages mindestens jedoch € 13.000 für eine WEA, welches wie in Abs. 6 beschrieben verteilt wird. (2) Ab Beginn des 13. vollen Betriebsjahres erhöht sich das Entgelt auf 6 % des Nettojahresertrages aller WEA innerhalb des Windparkgebietes, jedoch mindestens € 19.000 je WEA. (3) Das Mindestnutzungsentgelt bezieht sich auf eine WEA moderner Bauart mit einer Nabenhöhe von ca. 140 Metern. (4) Der Nettojahresertrag entspricht den durch die WEA erzielten Erlösen ohne Mehrwertsteuer gemäß Jahresabrechnung des örtlichen Netzbetreibers. Dazu zählen auch Einspeisevergütungen und Zahlungen Dritter, die sich direkt oder indirekt aus dem Betrieb der WEA ergeben, z.B. Marktprämie durch das EEG, zusätzliche Vergütungen durch Direktvermarktung im EEG oder alternative Vermarktungswege. (5) Windparkgebiet im vorgenannten Sinne sind alle Flächen innerhalb der laut Anlage 1 umrandet dargestellten Zone. (6) Das Nutzungsentgelt wird wie folgt auf die Grundstückseigentümer im Windparkgebiet sowie im Zuwegungsbereich, mit denen von der Anlagenbetreiberin entsprechende Nutzungsverträge bzw. Gestattungsverträge abgeschlossen wurden, verteilt: − 20 % werden zu gleichen Teilen auf diejenigen Grundstückseigentümer verteilt, auf deren Grundstücken Windkraftanlagen bzw. ihre Fundamente errichtet werden. Die Seite 7 Auszahlung an den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgt gemäß dem Verhältnis der Anzahl der auf seinen Flächen errichteten WEA zur Anzahl der insgesamt im Windparkgebiet errichteten WEA. Sofern eine WEA auf zwei oder mehreren Grundstücken errichtet wird, wird das auf diese WEA entfallende anteilige Nutzungsentgelt wiederum anteilig an die jeweiligen Grundstückseigentümer gezahlt. − 65 % des Nutzungsentgeltes werden auf alle Grundstückseigentümer im Windpark umgelegt und dem jeweiligen Grundstückseigentümer entsprechend seinem Flächenanteil im Windparkgebiet ausgezahlt. − 15 % des Nutzungsentgeltes werden auf die Grundstückseigentümer an der Zuwegung außerhalb des Windparks umgelegt, mit denen Gestattungsverträge abgeschlossen wurden. Die Verteilung des jährlichen Nutzungsentgelts erfolgt pro abgeschlossenem Vertrag in gleicher Höhe. Die vereinbarte Entschädigung fließt an folgende Bankverbindung: IBAN……………………………………………………………………………… BIC ……………………………………………………………………………….. Institut…………………………………………………………………………….. Steuernummer…………………………………………………………………… § 6 Vertragsdauer (1) Der Vertrag beginnt mit Beginn der Bauarbeiten auf dem in § 1.1 genannten Grundbesitz und hat eine feste Laufzeit von 30 Jahren. Er endet spätestens mit Einstellung des Windkraftanlagenbetriebes. Die endgültige Einstellung des Betriebs der Windkraftanlagen wird die Gestattungsnehmerin dem Gestattungsgeber schriftlich mitteilen. § 7 Kündigung (1) Die ordentliche Kündigung ist für die Dauer des Vertrages ausgeschlossen. Der Gestattungsvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von der Gestattungsnehmerin außerordentlich gekündigt werden, falls aufgrund einer Änderung der Planung bzw. einer Änderung des Betriebs der Windkraftanlagen der in § 1.1 genannte Grundbesitz nicht mehr benötigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 8 Haftung (1) Die Gestattungsnehmerin haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Kabel sowie der Wege entstehen, insbesondere an bereits verlegten Kabeln und Leitungen. Nach Seite 8 Abschluss der Baumaßnahmen hat sie alle durch sie verursachten Schäden am Grundstück des Gestattungsgebers zu beseitigen. Für die Dauer der Bauarbeiten an der Kabeltrasse übernimmt die Gestattungsnehmerin die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des in § 1 genannten Grundstückes. Die Gestattungsnehmerin stellt dabei sicher, dass die Baustellen entsprechend den bauschutzrechtlichen Vorschriften abgesichert sind. § 9 Rückbau (1) Auf schriftlichen Wunsch des Gestattungsgebers hat die Gestattungsnehmerin innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung über die endgültige Einstellung des Betriebs der Windkraftanlagen auf eigene Kosten Kabel zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. § 10 Übertragung auf Dritte (1) Die Gestattungsnehmerin ist berechtigt, im Wege der Vertragsübernahme die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ausschließlich auf einen mit ihr verbundenen Dritten, insbesondere eine Betreibergesellschaft, zu übertragen. Der Gestattungsgeber stimmt einer Übertragung bereits mit Vertragsunterzeichnung zu, sofern der neue Vertragspartner dem Gestattungsgeber gegenüber schriftlich die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen anerkennt und die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen zusichert. (2) Es ist dem Gestattungsgeber bekannt, dass die auf seinem Grundbesitz verlegten Kabel einer Bank als finanzierendes Kreditinstitut von der Gestattungsnehmerin sicherungsübereignet werden. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen den vertragsschließenden Parteien dahingehend Einigkeit, dass die Gestattungsnehmerin die Kabel nur zeitlich befristet und damit auch nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB auf dem Grundbesitz errichtet. (3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, (4) - keine, das Sicherungsinteresse der finanzierenden Bank berührenden Abreden in den Gestattungsvertrag aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der finanzierenden Bank - die grundbuchlich für die Gestattungsnehmerin einzutragende/eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung für die Zeit der Fremdfinanzierung nicht ohne Zustimmung der finanzierenden Bank zu ändern oder löschen zu lassen Der Gestattungsgeber verzichtet unter Hinweis auf die erforderliche Sicherungsübereignung der Netzanschlussanlage an die finanzierende Bank auf das ihm nach § 592 i.V.m. §§ 562 ff. BGB zustehende Verpächterpfandrecht an den Kabeln. Seite 9 (5) Für den Fall, dass die Verwertung des Sicherungsgutes erforderlich werden sollte oder aus anderen in diesem Sinne vergleichbaren Gründen der Gestattungsnehmerin oder die Betreibergesellschaft die in der Präambel beschriebenen Windenergieanlagen nicht weiter betreibt und eine dritte Person an seine Stelle tritt, willigt der Eigentümer in den Eintritt dieses Dritten als neue Gestattungsnehmerin mit allen Rechten und Pflichten aus diesem Gestattungsvertrag bereits jetzt unwiderruflich ein. Die Gestattungsnehmerin bevollmächtigt hiermit unwiderruflich die finanzierende Bank, den Eintrittsvertrag mit einem eventuellen Bewerber abzuschließen. Der Eintritt des Dritten wird wirksam, wenn der schriftlich hierüber abgeschlossene Vertrag dem Gestattungsgeber ebenfalls schriftlich angezeigt worden ist. Ein von der Gestattungsnehmerin oder der mit einem Dritten abgeschlossene Vertrag zwecks Eintritts in diesen Gestattungsvertrag bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der finanzierenden Bank. Die finanzierende Bank ist berechtigt, auch selbst an Stelle der Gestattungsnehmerin zu treten. Ihr Eintritt wird wirksam, wenn sie eine entsprechende schriftliche Erklärung dem Gestattungsgeber zugehen lässt. § 11 Schlussbestimmungen (1) Es wird ausdrücklich erklärt, dass mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht getroffen wurden. Der Vertrag kann nur schriftlich geändert oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Sollte eine Bestimmung aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grunde ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit behalten. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die ungültigen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen. (3) Den Parteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse für Miet- und Pachtverträge bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den gesetzlichen Schriftformerfordernissen Genüge zu tun. Sie verpflichten sich hiermit weiterhin, das Nutzungsverhältnis nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen, wenn sie nicht zuvor vergeblich versucht haben, die Schriftformmängel zu heilen und die jeweils andere Vertragspartei hierzu vergeblich schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist von wenigstens vier Wochen aufgefordert haben. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für diesen Vertrag, sondern auch für alle anderen künftigen Nachtrags-, Änderung- und Ergänzungsverträge. (4) Wird dieser Vertrag zunächst nur von einer Partei unterzeichnet und der anderen Parteien zur Unterzeichnung ausgehändigt oder übersandt, so gilt dies als Angebot für den Abschluss, das die anderen Parteien innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Datum der Unterschrift des Erstunterzeichners wirksam annehmen können Seite 10 (5) Die Kosten dieses Nutzungsvertrages und seiner Durchführung trägt die Nutzungsberechtigte. Anlagen: Übersichtsplan, Detailplan Ort, Datum ………………………………………………………………………………… Artur Ostermaier…………………………………………………………………………. (Bürgermeister, Gestattungsgeberin Gemeinde Steißlingen) Ort, Datum ………………………………………………………………………………… Bene Müller………….……………………………………………………………………. (Vorstand, Gestattungsnehmerin solarcomplex AG) Seite 11 Widerrufsbelehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Nutzungsvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen kann. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen z.Hd. Bene Müller Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ort, Datum........................................................................................................................... Gestattungsgeber ................................................................................................................ Seite 12 Anlage 1 Übersichtsplan Seite 13 Seite 14 Anlage 2 Detailpläne - folgen nach Detailstudie zur Transportstrecke Seite 15
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