Vertrag über die Gestattung für ein Wegerecht sowie ein Kabel

Mitglied der IG Hegauwind
Vertrag über die Gestattung für ein Wegerecht
sowie ein Kabel- und Leitungsrecht
solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen, Tel. 07731 / 82 74-0, www.solarcomplex.de
Vertrag über die Gestattung für ein Kabel-, Leitungsund Wegerecht
zwischen
Gemeinde Steißlingen, Schulstraße 19, 78256 Steißlingen
vertreten durch Bürgermeister Artur Ostermaier
– im folgenden Gestattungsgeber genannt –
und der
solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen
vertreten durch den Vorstand Achim Achatz und Bene Müller, je einzeln
– im folgenden Gestattungsnehmerin genannt –
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1)
Der Gestattungsgeber ist Eigentümer des folgenden Grundbesitzes;
flurstück
2491
2306
2425
2432
8919
497/15
2477
8276
8923
2713
8944
8950
Blatt_Nr_
1484,394
1484,330
2100,1
1484,392
1484,484
2100,114
1484,180
1484,403
1484,486
170,20
1484,488
1484,489
Grundbuch von Steßlingen
Gemarkung Steißlingen
Flur (Nummer) 0
(2)
Die Gestattungsnehmerin plant und errichtet die Infrastruktur für einen Windpark auf
den Gemarkungen Steißlingen und Radolfzell-Stahringen.
Der oben genannte Grundbesitz wird dabei für die Zuwegung zum Windpark und die
Verlegung der erforderlichen Kabel benötigt. Das vorläufige Windparklayout zeigt der
beigefügte Übersichtsplan, Anlage 1.
(3)
Der Gestattungsgeber gestattet der Gestattungsnehmerin, auf dem/den in § 1
genannten Flurstück/en eine Zuwegung zum Windpark zu errichten, zu unterhalten und
zu nutzen. Der Grundbesitz wird nach derzeitiger Planung mit einem geschotterten
Weg und geschotterten Kurvenverbreiterungen bis zu einer Gesamtbreite von
höchstens 5,50 m ausgebaut und mit einer wassergebundenen Decke befestigt.
(4)
Der Gestattungsgeber gestattet der Gestattungsnehmerin auf dem/den oben genannten
Flurstück/en innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 0,8 m
Mittelspannungskabel und Telekommunikationskabel im Erdreich zu verlegen, dort
dauernd zu belassen, zu unterhalten, zu betreiben und auszuwechseln. Eine Verbindung
der verlegten Kabelanlagen mit dem Grund und Boden des Gestattungsgebers im
Sinne des § 946 BGB findet nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) statt.
Diese Anlagen werden damit ausdrücklich nicht Bestandteil des jeweiligen
Grundstücks. Sie bleiben Eigentum der Gestattungsnehmerin. Der Gestattungsgeber
verzichtet auf ein etwaiges Verpächterpfandrecht an den Kabeln.
(5)
Der Gestattungsgeber räumt der Gestattungsnehmerin oder den von ihr Beauftragten
das Recht ein, das/die in § 1 genannte/n Flurstück/e zu betreten und mit für das
Projekt erforderlichen Fahrzeugen zu befahren. Zudem ist die Gestattungsnehmerin
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berechtigt, vor Baubeginn Baugrunduntersuchungen und Vermessungen
vorzunehmen.
(6)
Die vorläufige Zuwegungskonfiguration ergibt sich aus dem beigefügten
Übersichtsplan, Anlage 1. Der Gestattungsnehmerin steht zudem bezüglich der
genauen Benutzung des Grundbesitzes des Gestattungsgebers das Bestimmungsrecht
zu. Ziel ist hierbei die Schaffung einer genehmigungsfähigen Windpark- und
Zuwegungskonfiguration. Vor Einreichung des Genehmigungsantrages wird die
Ausführungsplanung dem Gestattungsgeber vorgestellt. Dieser hat dabei die
Möglichkeit Einwendungen und Anregungen vorzubringen. Spätestens nach Baubeginn
wird die Gestattungsnehmerin dem Gestattungsgeber einen Detailplan nachreichen,
auf dem die genaue Benutzung seiner Grundstücke festgehalten wird. Dieser wird
damit Bestandteil des Vertrages.
(7)
Der Gestattungsgeber gestattet die für Zuwegung und Kabellegung notwendigen
Rodungen, inklusive Stöcke.
Baumfällarbeiten übernimmt die Gestattungsnehmerin wie folgt:
Das Fällen, Aufarbeiten und Rücken des Holzsortiments bis zum Lkw-befahrbaren Weg
erfolgt auf Kosten der Gestattungsnehmerin.
Der Verkaufserlös der Holzsortimente steht dem Grundstückseigentümer zu.
Der Rodungstermin muss drei Monate vor Freiräumungsbeginn dem Eigentümer
mitgeteilt werden.
§ 2 Vertragliche Pflichten des Gestattungsgebers
(1)
Der Gestattungsgeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den
Bestand oder den Betrieb der Kabel oder Wege gefährden oder beeinträchtigen,
insbesondere keine Überbauung oder Bepflanzung mit Bäumen innerhalb des
Schutzstreifens vorzunehmen. Der Gestattungsgeber verpflichtet sich, die Zufahrt zu
dem Grundstück nicht zu behindern.
(2)
Der Gestattungsgeber verpflichtet sich für den Fall, dass er das Grundstück veräußert
oder sich in sonstiger Weise vertraglich zur Übertragung verpflichtet, in den entsprechenden Vertrag folgende Klausel aufzunehmen: „Der Übernehmer (bzw. Käufer)
tritt in alle Verpflichtungen ein, die sich aus dem Gestattungsvertrag vom …………..
sowie der im Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und
Vormerkung dem Berechtigten, insbesondere der Gestattungsnehmerin und dem
finanzierenden Kreditinstitut gegenüber ergeben.“
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Kommt der Gestattungsgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so übernimmt er hiermit
ausdrücklich die Haftung für die hieraus entstehenden Schäden dem jeweiligen
Berechtigten, insbesondere der Gestattungsnehmerin als auch dem finanzierenden
Kreditinstitut gegenüber.
(3)
Pächter und Bewirtschafter des Grundbesitzes ist …………………………………...
Die Gestattungsnehmerin wird den Pächter und Bewirtschafter von diesem Vertrag in
Kenntnis setzen und sein schriftliches Einverständnis dazu einholen.
(4)
Der Gestattungsgeber ist verpflichtet, mit Dritten, insbesondere mit anderen
Planungsbüros für den Bau von Windkraftanlagen oder deren Betreibergesellschaften,
für die Laufzeit dieses Vertrages keine Vereinbarungen abzuschließen, die den Bau
oder Betrieb des Windparks möglicherweise beeinträchtigen könnten. Das Ausmaß
oder der Grad der möglichen Beeinträchtigung spielt hierbei keine Rolle. Hiervon kann
im Einzelfall mit schriftlicher Zustimmung des Anlagenbetreibers abgewichen werden.
§ 3 Eintragungen im Grundbuch
(1)
Der Gestattungsgeber ist verpflichtet, auf Aufforderung durch die Gestattungsnehmerin
für die Sicherung des in diesem Vertrag geregelten Kabel- und Leitungsrechts sowie
für das Wegerecht beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu bestellen und die
Eintragung ins Grundbuch zu beantragen. Die Eintragung dieser Rechte hat so zu
erfolgen, dass keinerlei Rechte in Abteilung II und III des Grundbuches vorgehen. Im
Rahmen dessen verpflichtet sich der Gestattungsgeber, alle erforderlichen
Willenserklärungen in der gehörigen Form zu diesem Vertrag abzugeben. Er ist
verpflichtet, die gleichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, die zugunsten der
Gestattungsnehmerin in das Grundbuch eingetragen wird, im gleichen Umfang auch
einem Dritten bzw. der fremdfinanzierenden Bank zu bestellen, für den Fall, dass ein
Dritter bzw. die fremdfinanzierende Bank in diesen Nutzungsvertrag eintritt. Der Dritte
bzw. die fremdfinanzierende Bank kann im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB die Bestellung
der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit von dem Gestattungsgeber unmittelbar
fordern, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist. Zur Sicherung dieses veräußerlichen
Anspruchs wird von dem Gestattungsgeber die Eintragung der Vormerkung auf
Bestellung dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bewilligt und beantragt.
(2)
Der Gestattungsgeber bevollmächtigt die Gestattungsnehmerin hiermit, die
Grundbücher seines in § 1.1 aufgeführten Grundbesitzes einzusehen und sich
Grundbuchauszüge aushändigen zu lassen.
(3)
Die Gestattungsnehmerin übernimmt die mit den Grundbucheintragungen verbundenen Kosten.
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§ 4 Entschädigung
(1)
Der Gestattungsgeber erhält als Entschädigung für Umbau und Nutzung der
erforderlichen Zuwegungsfläche eine einmalige Zahlung in Höhe von EUR 5,- pro m²,
mindestens jedoch von einmalig 500 Euro.
Der Gestattungsgeber erhält als Entschädigung für das Verlegen der Kabel eine
einmalige Entschädigung in Höhe von EUR 2,50,- pro Meter auf dem
vertragsgegenständlichen Grundstück verlegten Kabel bei einer Breite der Kabeltrasse
von bis zu 1 Meter. Überschreitet die Kabeltrasse diese Breite, dann erhöht sich die
Entschädigung um einen weiteren Euro je angefangenen Meter zusätzlicher Breite.
(2)
Die Entschädigung für die Wege- und Kabelnutzung wird fällig 4 Wochen nach Beginn
der jeweiligen Wege- und Kabelbauarbeiten auf dem in § 1.1. genannten Grundbesitz
und nach Eingang der Nachricht über die Eintragung der in § 3 geregelten Rechte.
Baugrunduntersuchungen oder Vermessungsarbeiten sind bauvorbereitende
Maßnahmen und gelten ausdrücklich nicht als Baubeginn.
(3)
Das Nutzungsentgelt wird wie folgt auf die Grundstückseigentümer im Windparkgebiet
sowie im Zuwegungsbereich, mit denen von der Anlagenbetreiberin entsprechende
Nutzungsverträge bzw. Gestattungsverträge abgeschlossen wurden, verteilt:
§ 5 Nutzungsentgelt
(1)
Für die in § 1 dieses Vertrages gestattete Nutzung zahlen die Nutzungsberechtigten
den Grundstückseigentümern ein jährliches Nutzungsentgelt ab Inbetriebnahme der
WEA in Höhe von 4 % des Nettojahresertrages mindestens jedoch € 13.000 für eine
WEA, welches wie in Abs. 6 beschrieben verteilt wird.
(2)
Ab Beginn des 13. vollen Betriebsjahres erhöht sich das Entgelt auf 6 % des
Nettojahresertrages aller WEA innerhalb des Windparkgebietes, jedoch mindestens €
19.000 je WEA.
(3)
Das Mindestnutzungsentgelt bezieht sich auf eine WEA moderner Bauart mit einer
Nabenhöhe von ca. 140 Metern.
(4)
Der Nettojahresertrag entspricht den durch die WEA erzielten Erlösen ohne
Mehrwertsteuer gemäß Jahresabrechnung des örtlichen Netzbetreibers. Dazu zählen
auch Einspeisevergütungen und Zahlungen Dritter, die sich direkt oder indirekt aus
dem Betrieb der WEA ergeben, z.B. Marktprämie durch das EEG, zusätzliche
Vergütungen durch Direktvermarktung im EEG oder alternative Vermarktungswege.
(5)
Windparkgebiet im vorgenannten Sinne sind alle Flächen innerhalb der laut Anlage 1
umrandet dargestellten Zone.
(6)
Das Nutzungsentgelt wird wie folgt auf die Grundstückseigentümer im Windparkgebiet
sowie im Zuwegungsbereich, mit denen von der Anlagenbetreiberin entsprechende
Nutzungsverträge bzw. Gestattungsverträge abgeschlossen wurden, verteilt:
−
20 % werden zu gleichen Teilen auf diejenigen Grundstückseigentümer verteilt, auf
deren Grundstücken Windkraftanlagen bzw. ihre Fundamente errichtet werden. Die
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Auszahlung an den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgt gemäß dem Verhältnis
der Anzahl der auf seinen Flächen errichteten WEA zur Anzahl der insgesamt im
Windparkgebiet errichteten WEA. Sofern eine WEA auf zwei oder mehreren
Grundstücken errichtet wird, wird das auf diese WEA entfallende anteilige
Nutzungsentgelt wiederum anteilig an die jeweiligen Grundstückseigentümer gezahlt.
−
65 % des Nutzungsentgeltes werden auf alle Grundstückseigentümer im Windpark
umgelegt und dem jeweiligen Grundstückseigentümer entsprechend seinem
Flächenanteil im Windparkgebiet ausgezahlt.
−
15 % des Nutzungsentgeltes werden auf die Grundstückseigentümer an der
Zuwegung außerhalb des Windparks umgelegt, mit denen Gestattungsverträge
abgeschlossen wurden. Die Verteilung des jährlichen Nutzungsentgelts erfolgt
pro abgeschlossenem Vertrag in gleicher Höhe.
Die vereinbarte Entschädigung fließt an folgende Bankverbindung:
IBAN………………………………………………………………………………
BIC ………………………………………………………………………………..
Institut……………………………………………………………………………..
Steuernummer……………………………………………………………………
§ 6 Vertragsdauer
(1)
Der Vertrag beginnt mit Beginn der Bauarbeiten auf dem in § 1.1 genannten
Grundbesitz und hat eine feste Laufzeit von 30 Jahren. Er endet spätestens mit
Einstellung des Windkraftanlagenbetriebes. Die endgültige Einstellung des Betriebs der
Windkraftanlagen wird die Gestattungsnehmerin dem Gestattungsgeber schriftlich
mitteilen.
§ 7 Kündigung
(1)
Die ordentliche Kündigung ist für die Dauer des Vertrages ausgeschlossen. Der
Gestattungsvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von der
Gestattungsnehmerin außerordentlich gekündigt werden, falls aufgrund einer Änderung
der Planung bzw. einer Änderung des Betriebs der Windkraftanlagen der in § 1.1
genannte Grundbesitz nicht mehr benötigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Haftung
(1)
Die Gestattungsnehmerin haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
alle Schäden, die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Kabel sowie der
Wege entstehen, insbesondere an bereits verlegten Kabeln und Leitungen. Nach
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Abschluss der Baumaßnahmen hat sie alle durch sie verursachten Schäden am
Grundstück des Gestattungsgebers zu beseitigen. Für die Dauer der Bauarbeiten an
der Kabeltrasse übernimmt die Gestattungsnehmerin die Verkehrssicherungspflicht
bezüglich des in § 1 genannten Grundstückes. Die Gestattungsnehmerin stellt dabei
sicher, dass die Baustellen entsprechend den bauschutzrechtlichen Vorschriften
abgesichert sind.
§ 9 Rückbau
(1)
Auf schriftlichen Wunsch des Gestattungsgebers hat die Gestattungsnehmerin
innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung über die endgültige Einstellung des Betriebs
der Windkraftanlagen auf eigene Kosten Kabel zu entfernen und den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen.
§ 10 Übertragung auf Dritte
(1)
Die Gestattungsnehmerin ist berechtigt, im Wege der Vertragsübernahme die Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag ausschließlich auf einen mit ihr verbundenen Dritten,
insbesondere eine Betreibergesellschaft, zu übertragen. Der Gestattungsgeber stimmt
einer Übertragung bereits mit Vertragsunterzeichnung zu, sofern der neue
Vertragspartner dem Gestattungsgeber gegenüber schriftlich die in diesem Vertrag
vereinbarten Regelungen anerkennt und die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen
zusichert.
(2) Es ist dem Gestattungsgeber bekannt, dass die auf seinem Grundbesitz verlegten
Kabel einer Bank als finanzierendes Kreditinstitut von der Gestattungsnehmerin
sicherungsübereignet werden. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen den
vertragsschließenden Parteien dahingehend Einigkeit, dass die Gestattungsnehmerin
die Kabel nur zeitlich befristet und damit auch nur zu einem vorübergehenden Zweck
im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB auf dem Grundbesitz errichtet.
(3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich,
(4)
-
keine, das Sicherungsinteresse der finanzierenden Bank berührenden Abreden in
den Gestattungsvertrag aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen. Derartige
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der finanzierenden
Bank
-
die grundbuchlich für die Gestattungsnehmerin einzutragende/eingetragene
beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung für die Zeit der
Fremdfinanzierung nicht ohne Zustimmung der finanzierenden Bank zu ändern oder
löschen zu lassen
Der Gestattungsgeber verzichtet unter Hinweis auf die erforderliche
Sicherungsübereignung der Netzanschlussanlage an die finanzierende Bank auf das
ihm nach § 592 i.V.m. §§ 562 ff. BGB zustehende Verpächterpfandrecht an den
Kabeln.
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(5)
Für den Fall, dass die Verwertung des Sicherungsgutes erforderlich werden sollte oder
aus anderen in diesem Sinne vergleichbaren Gründen der Gestattungsnehmerin oder
die Betreibergesellschaft die in der Präambel beschriebenen Windenergieanlagen nicht
weiter betreibt und eine dritte Person an seine Stelle tritt, willigt der Eigentümer in den
Eintritt dieses Dritten als neue Gestattungsnehmerin mit allen Rechten und Pflichten
aus diesem Gestattungsvertrag bereits jetzt unwiderruflich ein. Die
Gestattungsnehmerin bevollmächtigt hiermit unwiderruflich die finanzierende Bank, den
Eintrittsvertrag mit einem eventuellen Bewerber abzuschließen. Der Eintritt des Dritten
wird wirksam, wenn der schriftlich hierüber abgeschlossene Vertrag dem
Gestattungsgeber ebenfalls schriftlich angezeigt worden ist. Ein von der
Gestattungsnehmerin oder der mit einem Dritten abgeschlossene Vertrag zwecks
Eintritts in diesen Gestattungsvertrag bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der
finanzierenden Bank. Die finanzierende Bank ist berechtigt, auch selbst an Stelle der
Gestattungsnehmerin zu treten. Ihr Eintritt wird wirksam, wenn sie eine entsprechende
schriftliche Erklärung dem Gestattungsgeber zugehen lässt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1)
Es wird ausdrücklich erklärt, dass mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht
getroffen wurden. Der Vertrag kann nur schriftlich geändert oder ergänzt werden. Das
gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Sollte eine Bestimmung aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grunde ungültig sein, so
sollen die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit behalten. Die Parteien verpflichten
sich jedoch, die ungültigen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den
ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen.
(3)
Den Parteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse für Miet- und
Pachtverträge bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges
Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die
erforderlich sind, um den gesetzlichen Schriftformerfordernissen Genüge zu tun. Sie
verpflichten sich hiermit weiterhin, das Nutzungsverhältnis nicht unter Berufung auf die
Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen, wenn sie nicht
zuvor vergeblich versucht haben, die Schriftformmängel zu heilen und die jeweils
andere Vertragspartei hierzu vergeblich schriftlich unter Setzung einer angemessenen
Frist von wenigstens vier Wochen aufgefordert haben. Diese Bestimmungen gelten
nicht nur für diesen Vertrag, sondern auch für alle anderen künftigen Nachtrags-,
Änderung- und Ergänzungsverträge.
(4)
Wird dieser Vertrag zunächst nur von einer Partei unterzeichnet und der anderen
Parteien zur Unterzeichnung ausgehändigt oder übersandt, so gilt dies als Angebot für
den Abschluss, das die anderen Parteien innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
dem Datum der Unterschrift des Erstunterzeichners wirksam annehmen können
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(5)
Die Kosten dieses Nutzungsvertrages und seiner Durchführung trägt die
Nutzungsberechtigte.
Anlagen: Übersichtsplan, Detailplan
Ort, Datum …………………………………………………………………………………
Artur Ostermaier………………………………………………………………………….
(Bürgermeister, Gestattungsgeberin Gemeinde Steißlingen)
Ort, Datum …………………………………………………………………………………
Bene Müller………….…………………………………………………………………….
(Vorstand, Gestattungsnehmerin solarcomplex AG)
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Widerrufsbelehrung:
Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses
Nutzungsvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen
kann. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen
z.Hd. Bene Müller
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur
Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.
Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für
uns mit deren Empfang.
Ort, Datum...........................................................................................................................
Gestattungsgeber ................................................................................................................
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Anlage 1
Übersichtsplan
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Seite 14
Anlage 2
Detailpläne
-
folgen nach Detailstudie zur Transportstrecke
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