Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt – Die Zustimmung der leiblichen Eltern (Art. 265 a/b ZGB) Allgemeines Die Adoption stellt einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Eltern dar. Das Gesetz verlangt darum grundsätzlich ihre Zustimmung. Dieses Erfordernis ist Ausfluss ihres Persönlichkeitsrechts und nicht ihrer elterlichen Gewalt. Die Zustimmung ist also auch nötig, wenn das Kind bevormundet ist und die Kindesschutzbehörde der Adoption zustimmt. Die Zustimmung der Eltern erfolgt unabhängig von der Zustimmung des urteilsfähigen Kindes. Wer ist zustimmungsberechtigt Erforderlich ist die Zustimmung der Personen, die im Sinne des Gesetzes Vater und Mutter des Kindes sind; zwischen dem/der Zustimmungsberechtigten und dem Kind muss ein Kindesverhältnis bestehen. Wird ein Adoptivkind adoptiert, so ist die Zustimmung der bisherigen Adoptiveltern nötig (nicht die Zustimmung der leiblichen Eltern). Nicht erforderlich ist demnach die Zustimmung von Personen, von denen das Kind zwar biologisch abstammt, zu denen aber kein rechtliches Kindesverhältnis besteht. Die Zustimmung von Vater und Mutter sind einzuholen, unabhängig davon, ob ihnen die elterliche Gewalt oder die Obhut zusteht. Daher ist auch die Zustimmung des geschiedenen Elternteils erforderlich, dem das Kind nicht zugewiesen worden ist. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung setzt Urteilsfähigkeit voraus (Art. 18 ZGB). Liegt keine Urteilsfähigkeit vor, ist Art. 265c ZGB zu beachten. Das Zustimmungsrecht steht den Eltern der Persönlichkeit willen zu. Unmündige und Entmündigte üben es ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter aus (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Es kann nicht anstelle der Eltern von ihrem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden (vertretungsfeindlich). An die Urteilsfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Zustimmungsrecht der Eltern erlischt vor der Adoption nur unter den Voraussetzungen des Art. 265c ZGB. Sperrfrist Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt erteilt werden (Sperrfrist; Art. 265b Abs. 1 ZGB) und kann innert sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Bei der schriftlichen Zustimmung muss die Sperrfrist (Art. 265b Abs. 1 ZGB) abgelaufen sein, bevor der Zustimmende seine Erklärung abgibt. Stellt der Protokollführer fest, dass die Sperrfrist nicht eingehalten ist, so sind die Beteiligten auf die Unwirksamkeit der Zustimmung hinzuweisen und einzuladen, eine neue Zustimmung beizubringen, die nach Ablauf der Frist erteilt worden ist. Seite 1 von 3 Wirkungen Die Zustimmung entfaltet ihre Wirkungen, sobald sie gemäss Art. 265a Abs. 2 erklärt worden ist. Mit der Erteilung der Zustimmung erlischt das Zustimmungsrecht für die betreffende Elternstelle endgültig. Spätere Standesänderungen sind unerheblich. Wird, nachdem der eheliche Vater der Adoption zugestimmt hat, das Kindesverhältnis durch Anfechtung beseitigt und das Kind anschliessend von einem anderen Mann anerkannt, so ist dessen Zustimmung nicht mehr nötig! Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt mit der Adoption. Indessen entspricht es der Billigkeit, von dem Zeitpunkt an, da die Zustimmung der Eltern wirksam und das Kind bei den künftigen Adoptiveltern untergebracht ist, keine Unterhaltsbeiträge mehr einzufordern. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr geht erst mit der Adoption unter. Dagegen schliesst die Blankozustimmung (Art. 265a Abs. 3 ZGB) dem Sinne nach auch den Verzicht auf das Besuchsrecht ein. Demgemäss entfällt es, sobald die Zustimmung der Eltern wirksam und das Kind zur künftigen Adoption bei Dritten untergebracht ist. Die elterliche Gewalt wird durch die Zustimmung zur Adoption durch genannte Adoptiveltern nicht berührt und geht erst mit der Adoption auf die Adoptiveltern über. Stimmen die Eltern, denen die elterliche Gewalt zusteht, der Adoption ihres Kindes durch ungenannte Dritte zu, so können sie die elterliche Gewalt über das bei unbekannten Pflegeeltern untergebrachte Kind bis zur Adoption nicht mehr gehörig ausüben. Die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes hat nach Art. 312 Ziff. 2 ZGB dem Kinde in diesem Falle einen Vormund zu bestellen, womit die elterliche Gewalt von Gesetzes wegen entfällt. Mit der Bevormundung darf nicht bis zur Platzierung zugewartet werden, denn der Vormund hat diese ja gerade sachgerecht vorzubereiten. Form Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken (Art. 265a Abs. 2 ZGB). Die Vormerkung dient dem Beweis der Zustimmung, sie ist nicht Gültigkeitserfordernis. Ebenso wenig hängt die Gültigkeit der Zustimmung von der örtlichen Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde ab. Die mündliche Zustimmung wird durch Protokollierung vorgemerkt. Bevor er diese vornimmt, hat der Protokollführer zu prüfen, ob die Sperrfrist abgelaufen sei (Art. 265b Abs. 1 ZGB). Die schriftliche Zustimmung wird in der Weise vorgemerkt, dass der Protokollführer der Kindesschutzbehörde den Eingang der Erklärung auf dieser selber beurkundet und zu den Akten nimmt. Es ist nicht notwendig, dass über die Kenntnisnahme der Kindesschutzbehörde über den Eingang der Zustimmung ein separates Protokoll erstellt wird. Es genügt, den Eingang der Zustimmung und den Ablauf der Widerrufsfrist im Protokoll am Schluss der Sachverhaltsermittlung zu erwähnen. Die Vormundschaftsbehörde hat über die Zustimmung als solches nichts zu bestimmen und daher hierüber auch nicht Beschluss zu fassen. Es ist aber empfehlenswert, dem zustimmenden Elternteil den Eingang der Zustimmung zu bestätigen und ihm mitzuteilen, bis wann die Widerrufsfrist läuft. Verpflichtet ist sie aber dazu nicht. Seite 2 von 3 Widerruf Die Frist für den Widerruf der schriftlichen Zustimmung beträgt sechs Wochen (Art. 265b Abs. 2 ZGB) läuft von deren Eingang bei der Kindesschutzbehörde an. Die Widerrufsfrist läuft mit dem Tage ab, der in der sechsten Woche dem Tag der Entgegennahme der Zustimmung entspricht (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Bei der mündlichen Zustimmung läuft die Widerrufsfrist vom Datum der Protokollierung an. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Gutenberg Zentrum Kasernenstrasse 4 9102 Herisau Tel. 071 353 66 60 Fax 071 353 66 61 [email protected] www.ar.ch/kesb Herisau, 1. Januar 2016 Dieses Merkblatt und weitere Formulare können Sie von unserer Homepage www.ar.ch/kesb herunterladen. Ebenso finden Sie dort die Adressen der regionalen Berufsbeistandschaften. Seite 3 von 3
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