Merkblatt – Andere Kinder der Adoptiveltern (Art. 264 ZGB)

Departement
Gesundheit und Soziales
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Merkblatt – Andere Kinder der Adoptiveltern (Art. 264 ZGB)
Die eigenen Kinder
Zu den anderen Kindern im Sinne von Art. 264 ZGB gehören ohne Rücksicht darauf, ob sie mündig oder
unmündig seien,
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eheliche Kinder, auch wenn die Ehe geschieden und die Kinder dem anderen Elternteil zugewiesen
worden sind;
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aussereheliche Kinder im Verhältnis zur Mutter sowie zum Vater mit Standesfolge;
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aussereheliche Kinder ohne Standesfolge im Verhältnis zum Vater (beschränkt auf die Unterhaltspflicht);
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Adoptivkinder der Adoptiveltern.
Eigene Kinder, die von Dritten adoptiert worden sind, fallen dagegen ausser Betracht.
Die Zurücksetzung der anderen Kinder - wann ist sie unbillig
Wann eine unbillige Zurückversetzung vorliegt, ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Wesentlich ist vorab die Abwägung der Vorteile der Adoption für das Adoptivkind und ihrer Nachteile für die
anderen Kinder. Die Zurückversetzung erscheint dann nicht als unbillig, wenn die Vorteile für das Adoptivkind nach der Wertordnung des Familienrechts eindeutig grösser sind als die Nachteile für die übrigen Kinder.
Erbrecht
Die Adoption eines Kindes verkleinert den gesetzlichen Erbanspruch der vorhandenen Kinder (Art. 267
ZGB). Die erbrechtliche Beeinträchtigung der vorhandenen Kinder ist nicht unbillig, wenn es darum geht,
einem familienlosen Kleinkind eine neue Familie zu geben. Je älter aber das zu adoptierende Kind ist, umso geringer ist die Erziehungsfunktion der Adoption und umso weniger vermag sie die erbrechtliche Zurücksetzung der übrigen Kinder rechtfertigen. Diese gewinnt in dem Masse an Gewicht, als die erbrechtliche
Begünstigung des Adoptivkindes Motiv der Adoption bildet.
Unterhalt und Erziehung
Mit der Adoption geht die Unterhalts- und Unterstützungspflicht auf die Adoptiveltern über (Art. 267 ZGB).
Sind ihre Mittel beschränkt, so steht für den Unterhalt vorhandener unmündiger und die Unterstützung
mündiger Kinder weniger zur Verfügung. Leben die anderen Kinder im Haushalt der Adoptiveltern, so kann
die Adoption eines weiteren Kindes zudem die Fürsorge, welche die Eltern persönlich jedem Kind zuwenden können, aber auch die Möglichkeit äusserer Entfaltung in der elterlichen Wohnung beeinträchtigen.
Unterhaltsrechtlich liegt eine unbillige Zurücksetzung vor, wenn die Adoptiveltern die Mittel nicht haben, um
ausser für das Adoptivkind auch für die schon vorhandenen Kinder angemessen zu sorgen. Bei der Stiefkind-Adoption ist namentlich von Bedeutung, ob der adoptierende Ehegatte die Unterhaltsbeiträge für seine
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ausserehelichen Kinder oder Kinder aus geschiedener Ehe, die nicht in seiner Obhut leben, aufzubringen
vermag. Ein wichtiges Indiz bildet die bisherige Erfüllung der Unterhaltspflicht.
Veränderung der Familienstruktur
Die Adoption verändert die Struktur der Familie wesentlich. Machen die Adoptiveltern das neue Adoptivkind
zum Mittelpunkt, so können die bereits vorhandenen Kinder in ihrer seelischen Entwicklung geschädigt
werden.
Von der Familienstruktur aus gesehen kann eine unbillige Zurücksetzung darin liegen, dass das neue
Adoptivkind sich wegen seines Alters oder wegen seiner körperlichen oder charakterlichen Eigenschaften
nicht in harmonischer Weise in die Geschwister einfügt, sondern Zwietracht, Neid oder Hass weckt.
Die Entscheidung
Ob die anderen Kinder in unbilliger Weise zurückgesetzt würden, ist im Falle der geplanten Fremdadoption
schon bei der Auswahl der Adoptiveltern vom Adoptiv-Vermittler mit aller Umsicht zu untersuchen. Die Platzierung ist zu unterlassen, wenn mit der Möglichkeit einer unbilligen Zurückversetzung zu rechnen ist. Im
Übrigen steht die Entscheidung der Adoptionsbehörde zu. Verneint oder übergeht die Adoptionsbehörde
die Frage zu Unrecht, so kann darin ein schwerwiegender Mangel im Sinne von Art. 269a Abs. 1 ZGB liegen.
Eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung bildet die Einstellung der Nachkommen der Adoptiveltern. Sie ist gemäss Art. 268 Abs. 3 ZGB zu würdigen.
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Merkblatt – Die Einstellung der Nachkommen zur Adoption
(Art. 268a Abs. 3 ZGB)
Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist im Rahmen der Untersuchung auch abzuklären, wie sie sich
zur Adoption stellen. Die Einstellung ist unmittelbar festzustellen. Es genügt nicht, dass die Adoptiveltern
hierüber Angaben machen oder die Nachkommen das Adoptionsgesuch mitunterschreiben. Jede Beeinflussung durch Adoptiv- oder leibliche Eltern ist auszuschalten.
Die Einstellung setzt nicht Urteilsfähigkeit voraus. Um auch urteilsunfähige Kinder einzubeziehen, sieht das
Gesetz nicht die Anhörung, sondern die Würdigung der Einstellung der Nachkommen vor. Die Einstellung
unmündiger Urteilsfähiger wird durch Anhörung ermittelt. Bei Mündigen dürfte in der Regel genügen, wenn
ihnen Gelegenheit geboten wird, sich schriftlich oder mündlich zu äussern.
Die Einstellung der Nachkommen ist im Rahmen der gesamten übrigen Umstände zu würdigen. Das Gesetz verlangt nicht die Zustimmung der Nachkommen. Dagegen ist zu prüfen, ob die Adoption dennoch
dem Wohl des Kindes zu dienen vermöge, ohne die anderen Nachkommen der Adoptiveltern in unbilliger
Weise zurückzusetzen. Eine negative Einstellung der Nachkommen genügt nicht, um eine Adoption abzulehnen. Zu beachten sind die Motive der negativen Einstellung. Von wesentlicher Bedeutung ist bei der
Würdigung der Einstellung der Nachkommen, ob das Adoptivkind in der gleichen Hausgemeinschaft mit
den betreffenden Nachkommen lebt und ob Aussicht besteht, dass die negative Einstellung sich zurückbildet.
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Herisau, 1. Januar 2016
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