NEIN ZU EINEM NUTZLOSEN, FREIHEITSBEDROHENDEN GESETZ (BUNDESGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN) Mit Artikel 75b der Bundesverfassung wird es keine neuen, „uferlosen Bauten von Zweitwohnungen“ mehr geben. Jedoch geht das von den Bundeskammern kürzlich angenommene Gesetz viel weiter als dieses Postulat und schreibt den Eigentümern der betroffenen Regionen wichtige Beschränkungen vor. Gemäss der Konstitution (Art. 5 Abs. 2) und der Rechtsprechung, muss jede Beschränkung von Grundrechten proportional zum angestrebten Ziel sein. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vier wichtige Gründe : 1. Die Anfrage für Zweitwohnungen ist zusammengebrochen, weil : a) sich der Tourismus verändert hat und die Leute sich nur noch für kurze Zeit am selben Ort aufhalten b) die Baukosten in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr teuer sind, vor allem seit dem Ende der Verbindung mit dem Euro c) schwergewichtige Steuern auf den Zweitwohnungen lasten d) die Schweiz ihre Anziehungskraft wegen den verschiedenen Initiativen oder den „Anti-Reichen“Gesetzen und der Abschaffung des Bankgeheimnisses verloren hat Im Kanton Waadt, zum Beispiel, wurden von den 175 zugewiesenen jährlichen „Lex Koller“-Einheiten für Verkäufe an Ausländer, im Jahr 2014 deren nur gerade 20 beansprucht. 2. Das Gesetz stellt das Prinzip des Verbotes eines jeden neuen Zweitwohnungsitzes auf, und nicht nur das Verbot, eine Zweitwohnung neu zu BAUEN. Dies ist eine Verletzung der Norm von Art. 75 der Bundesverfassung welche „eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes“ vorsieht, ergo sollte der schon (teilweise) überbaute Raum so gut wie möglich genutzt werden. 3. Im Falle des Baus eines neuen Erstwohnsitzes in Gegenden, welche einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% aufweisen, wird eine zeitlich unbeschränkte Anmerkung auf der Liegenschaft eingetragen. Diese auf „ewig“ dauernde Nutzungsbeschränkung ist unverhältnismässig und unrealistisch. 4. Das aktuelle Raumplanungsgesetz (RPG) bezweckt insbesondere schon das Ziel, welches die WeberInitiative fordert : sein Artikel 8a Abs. 3 hat folgenden Wortlaut : „Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere : a) eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen; b) die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen; c) eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen“. Wir empfehlen, in Anwendung von Art. 75b der Bundesverfassung, die Hinzufügung eines Artikels 8b RPG, welcher z.B. den folgenden Wortlaut haben könnte : Abs. 1 In Gemeinden, in welchen der Zweitwohnungsanteil mehr als 20% der Gesamtzahl der Wohnungen ausmacht, darf auf bislang unbebautem Land keine Zweitwohnung gebaut werden. Abs. 2 Jeder Neubau auf einer solchen Parzelle darf nur als Erstwohnung dienen, was im Grundbuch für die Dauer von 10 Jahren nach Erhalt der Bezugsbewilligung anzumerken ist. Abs. 3 Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung während der Gültigkeit der Anmerkung kann die Gemeinde den Besitz zu den Erstehungskosten erwerben (Kaufsrecht). Die Einzelheiten, besonders die Begriffsbestimmungen, sind in der Anwendungsverordnung festgelegt. Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen ist, in der vorgeschlagenen Form, nutzlos und widerrechtlich gegenüber mehreren verfassungsmässigen Verfügungen. Die Verhältnismässigkeit wird nicht respektiert und führt zu unannehmbaren Beschränkungen der Grundrechte der Bewohner in den betroffenen Gegenden. ES DARF NICHT IN KRAFT TRETEN ! Deshalb dieses Referendum, welches Sie bitte unterzeichnen bzw. unterzeichnen lassen möchten. REFERENDUM BUNDESGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (« LEX WEBER ») Postleitzahl Gemeinde Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde wohnen. Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unter-schriftensammlung für ein Referendum fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 bzw. 282 des Strafgesetzbuches. Bundesgesetz vom 20. März 2015 FF 2015 2537 Letzte Frist für die Unterschriftenübergabe an die Bundeskanzlei : 9. Juli 2015 Nein zum Ruin der kleinen Besitzer im Berggebiet ! Die durch das Gesetz eingeführten Einschränkungen, nutzlos im Verhältnis zum angestrebten Ziel, bringen eine Wertverminderung der Erstwohnungen in den Tourismusgebieten mit sich. Die einheimischen, kleinen Eigentumsbesitzer werden die ersten Opfer des Gesetzes. Nein zu Einschränkungen, welche (nur) die schon benachteiligten Regionen belasten Das Gesetz will die Grünflächen schützen, zu Recht. Die eingeführten Einschränkungen belasten jedoch vor allem die Bergregionen wo alle Dienstleistungen weiter entfernt und die Arbeitsplätze seltener sind. Im Gegensatz zu den wirtschaftlich nicht benachteiligten Regionen, die unbehelligt bleiben. Nein zum programmierten Tod des Hinterlandes und dessen Umwandlung in ein idyllisches Kino-Heidiland Mit der Annahme der Weber-Initiative wollten die Bürger zweifelsohne die Schönheit der Bergregionen schützen. Danke. Aber die Einengungen und Zwänge, welche das Gesetz mit sich bringt, könnten den Tod dieser Regionen bedeuten. Das Leben in den Bergen ist gesund und schön, jedoch härter im Vergleich zu anderswo – die Bergbevölkerung darf nicht demotiviert werden. Nein zu einem freiheitsbedrohenden und nutzlosen Gesetz ! Um dem « Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen » zu genügen, braucht es im Wesentlichen nur einen Artikel 8b RPG mit folgendem Inhalt : In Gemeinden, in welchen der Zweitwohnungsanteil mehr als 20% ausmacht, darf auf bislang unbebautem Boden keine Zweitwohnung gebaut werden; jeder Neubau auf solchem Land darf nur als Erstwohnung dienen, was im Grundbuch für die Dauer von 10 Jahren nach Erhalt der Bezugsbewilligung anzumerken ist. Die unterzeichnenden stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger verlangen, dass die folgende Frage der Volksabstimmung unterbreitet werde : Wollen Sie das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 annehmen ? Angaben sind bitte handschriftlich und durch den Unterzeichner persönlich anzubringen Name Gut leserlich (Blockschrift) Vorname Gut leserlich (Blockschrift) Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind per Datum Das Gesetz verbietet den Anhang von Beilagen; für zusätzliche Unterschriften bitte eine neue Liste benützen Genaues Geburtsdatum Tag/Monat/Jahr Wohnadresse Strasse und Hausnummer Eigenhändige Unterschrift (erforderlich) Kontrolle Leer lassen Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson retourniert die Listen der bescheinigten Unterschriften dem Komitee bis spätestens am 7. Juli 2015 (Amtstempel u. Unterschrift) (Tag der Kontrolle durch die Amtsperson) und dass die Anzahl der gültigen Unterschriften beträgt Das Komitee übergibt sämtliche bescheinigten Listen der Bundeskanzlei bis spätestens am 9. Juli 2015 Bitte diese Liste, teilweise oder vollständig ausgefüllt, vor dem 31. Mai 2015 an folgende Adresse senden Pierre Favrod-Coune, Postfach 169 1660 Château d’Oex
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