Fragen und Antworten

Anlage 2
Stand 16.11.2015
Fragen und Antworten zur
Zweitwohnungsteuer bei der Landeshauptstadt München
Der Stadtrat hat am 22.12.2006 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
beschlossen.
Auf dieser Grundlage wird ab dem 01.02.2006 in München eine Zweitwohnungsteuer erhoben.
Auf den folgenden Seiten werden die wichtigsten Fragen zur neuen Steuer beantwortet.
• Was ist eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung?
• Wie hoch ist die Steuer?
• Ist die Zweitwohnungsteuerpflicht abhängig von der Höhe des Einkommens?
• Gibt es Ausnahmen für beruflich bedingte Zweitwohnungen?
• Gibt es Ausnahmen für Studierende?
• Was ist eine Hauptwohnung und was ist eine Nebenwohnung ?
• Kann ich nach einer Ummeldung die doppelte Haushaltsführung weiterhin
steuerlich geltend machen?
• Hat eine Ummeldung Einfluss auf Kindergeldansprüche?
• Verliere ich/meine Eltern durch eine Ummeldung die Kinderzulage im Rahmen
der Eigenheimzulage?
• Ich bin in meiner elterlichen Wohnung noch mit Nebenwohnung gemeldet, obwohl
meine Eltern mir gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Muss ich
Zweitwohnungsteuer zahlen ?
• Wie wird die Zweitwohnungsteuer erhoben?
• Wo bekomme ich weitere Informationen?
Was ist eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung?
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur persönlichen
Lebensführung des Inhabers der Wohnung oder eines Familienangehörigen gehalten wird,
unabhängig davon, ob sie als Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Wohnungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, also z. B. Gewerberäume
oder vermietete Eigentumswohnungen (Kapitalanlagen), sind somit keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.
Steuerpflichtig ist jeder, der eine Zweitwohnung in München inne hat, also die Möglichkeit
der Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.
Unterkünfte kasernierter Soldaten und Polizisten sowie Ruheräume, die im Rahmen eines
Bereitschaftsdienstes genutzt werden unterliegen also nicht der Zweitwohnungsteuer, da
der Nutzer nicht frei über die Räume verfügen kann.
Dasselbe gilt für den Aufenthalt in Kranken-und Pflegeeinrichtungen.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 9 % der jährlichen Nettokaltmiete. Bei selbstgenutztem
Wohneigentum und bei Wohnungen, die kostenlos oder unter der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Nutzung überlassen werden, ist die Bemessungsgrundlage die ortsübliche Vergleichsmiete.
Ist die Zweitwohnungsteuerpflicht abhängig von der Höhe des Einkommens?
Inhalt:
• Voraussetzungen
• Berechnung des Einkommens
• Antragspflicht
1. Voraussetzungen
Mit Gesetz vom 22.7.2008 hat der Bayerische Landtag den Art. 3 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) dahin geändert, dass Zweitwohnungsteuerpflichtige,
deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, auf Antrag von der Zweitwohnungsteuer befreit werden können.
Die Neuregelung ist am 1.1.2009 in Kraft getreten und gilt seit dem Zweitwohnungsteuerjahr 2009.
Anträge auf Berücksichtigung der Einkommensgrenze schon zu einem früheren Zeitpunkt
können mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt werden.
Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der
positiven Einkünfte des bzw. der Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen
der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnerschaften kann sich die Freigrenze – in
Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner – auf bis zu 37.000 Euro erhöhen. Der Begriff "Lebenspartner" bezieht sich ausschließlich auf Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Bis zum Ende des Veranlagungsjahres 2014 gelten Freigrenzen i.H.v. 25.000 Euro bzw.
bis zu 33.000 Euro.
Bezüglich der Befreiung von Ehegatten und Lebenspartnern ist nach der Rechtsprechung
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 12.11.2014, Az. 4 BV 13.1239) zur
Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine verfassungskonforme Auslegung
von Art. 3 Abs. 3 KAG erforderlich.
Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt für jeden
Zweitwohnungsinhaber unabhängig vom Familienstand grundsätzlich eine Freigrenze
i.H.v. 29.000 Euro (bis 2014 25.000 Euro). Die in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG genannte erhöhte Freigrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner beruht auf dem Gedanken, dass gegenüber einem einkommenslosen Ehegatten jedenfalls in Höhe von 8.000 Euro eine Unterhaltspflicht besteht, so dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Steuerpflichtigen
entsprechend gemindert wird. Wenn die eigenen Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebenspartners den Betrag von 8.000 Euro übersteigen, scheidet eine Erhöhung der Freigrenze
von 29.000 Euro aus. Bei geringfügigen Einkünften bis zu 8.000 Euro, erhöht sich die Freigrenze ggf. um den Differenzbetrag zwischen 8.000 Euro und dem individuellen Einkommen der Ehegatten/Lebenspartner.
Für die Beurteilung, ob die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird, sind je-
weils nur die positiven Einkünfte des Zweitwohnungsinhabers bzw. der Zweitwohnungsinhaberin ausschlaggebend.
2. Berechnung des Einkommens
Der Berechnung der positiven Einkünfte sind die Vorschriften des Einkommensteuerrechts
(§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass alle Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, also neben
den Einkünften aus selbständiger Arbeit zum Beispiel auch die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Erfasst werden außerdem auch Auslandseinkünfte von In-und Ausländern, soweit sie der Besteuerung unterliegen.
Die Summe der positiven Einkünfte bedeutet, dass nicht das jeweilige Bruttoeinkommen
entscheidend ist, sondern bei den einzelnen Einkunftsarten die Werbungskosten oder
Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch Sonderausgaben
oder Freibeträge. Dies betrifft insbesondere Versicherungen oder außergewöhnliche Belastungen. Zudem ist eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeschlossen. Bei Rentenempfängern sind die nicht steuerpflichtigen Anteile der Leistungen
hinzuzurechnen; es ist also die Bruttojahresrente als Einkommen zugrunde zu legen.
Für die Zweitwohnungsteuerpflicht 2015 sind die Einkünfte des Jahres 2013 maßgeblich
(für 2016 die Einkünfte des Jahres 2014 usw.). Ist die Summe der positiven Einkünfte im
jeweiligen Zweitwohnungsteuerjahr voraussichtlich niedriger, so ist von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres auszugehen.
Falls die Einkommensgrenzen geringfügig überschritten werden, gilt die Regelung, dass
die Steuer auf ein Drittel des Betrages, um den die Summe der positiven Einkünfte die jeweilige Freigrenze übersteigt, ermäßigt wird.
3. Antragspflicht
Das Gesetz verlangt für die Entscheidung über eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht einen Antrag vom Steuerpflichtigen, der bis zum Ende des Kalendermonats,
der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss (31.01. des Jahres). Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Bei der genannten
Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann.
Der Antrag kann schriftlich oder auch per E-Mail beim Kassen-und Steueramt eingereicht
werden.
Im Antragsverfahren müssen Sie nachweisen, dass Ihre positiven Einkünfte weniger als
29.000 Euro bzw. die individuelle Freigrenze von bis zu 37.000 Euro betragen. Hierfür fügen Sie bitte Nachweise bei, aus denen sich schlüssig und nachvollziehbar Ihr Jahreseinkommen ergibt. Dies können z.B. der
Einkommensteuerbescheid, der Rentenbescheid, der BAföG-Bescheid, die
Jahreszinsbescheinigung der Bank oder aber auch eine Lohnsteuerbescheinigung Ihres
Arbeitgebers sein. Die Anforderung weiterer Unterlagen durch die Landeshauptstadt München im Antragsverfahren bleibt vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass ohne die entsprechenden Nachweise keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer gewährt werden kann.
Bis zum Ende des Veranlagungsjahres 2014 gelten Freigrenzen i.H.v. 25.000 Euro bzw.
bis zu 33.000 Euro.
Gibt es Ausnahmen für beruflich bedingte Zweitwohnungen?
Beruflich bedingte Zweitwohnungen unterliegen grundsätzlich der Zweitwohnungsteuer.
Eine Ausnahme gibt es lediglich für beruflich bedingte Zweitwohnungen von Verheirateten,
die nicht dauerhaft getrennt leben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2005
beschlossen, dass deren Zweitwohnungen nicht besteuert werden dürfen. In der Satzung
ist dieses Urteil berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass der Ausnahmetatbestand der beruflich bedingten Zweitwohnung
nach der Rechtsprechung nur dann erfüllt ist, wenn die Zweitwohnung im Verhältnis zur
Hauptwohnung zeitlich überwiegend genutzt wird.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Beschluss vom 17.03.2009 (AZ 4
CS 09.25)wörtlich aus: „Auch wenn § 2 Abs.3 Nr.3 ZwStS nicht ausdrücklich den Hinweis
enthält, dass die Befreiung von der Steuerpflicht nur bei vorwiegender Nutzung der Nebenwohnung eintritt, ist diese Voraussetzung in die Vorschrift hineinzulesen, weil sie nur
so mit Verfassungsrecht vereinbar ist.“
Eine generelle Ausnahme für beruflich bedingte Zweitwohnungen würde nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.1983 den Gleichheitsgrundsatz des
Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen und ist daher nicht zulässig.
Gibt es Ausnahmen für Studierende?
Studierende, die in München eine Zweitwohnung innehaben, sind zweitwohnungsteuerpflichtig.
Eine Ausnahme würde nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
06.12.1983 den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen und
ist daher nicht zulässig.
Was ist eine Hauptwohnung und was ist eine Nebenwohnung?
Nach dem Bundesmeldegesetz ist „die vorwiegend benutzte Wohnung“ die Hauptwohnung.
Der Begriff „vorwiegend“ bezieht sich dabei auf die zeitliche Nutzung. Für die Festlegung
des Wohnstatus ist der Prognosezeitraum von 1 Jahr ab dem Bezug der weiteren Wohnung maßgebend. Bei beruflich bedingten Zweitwohnungen oder bei Studierenden ist dies
in der Regel die Wohnung, von der aus der beruflichen Tätigkeit oder dem Studium nachgegangen wird. Eine Ausnahme stellen Verheiratete dar, die nicht dauerhaft getrennt leben. Bei ihnen ist grundsätzlich die gemeinsame eheliche Wohnung die Hauptwohnung.
Ein Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen ist eine Ordnungswidrigkeit.
Weitere Informationen zum Melderecht und zur An- bzw. Ummeldung erhalten sie beim
Kreisverwaltungsreferat.
• Zur Wohnsitz-Änderung (KVR)
Kann ich nach einer Ummeldung die doppelte Haushaltsführung weiterhin steuerlich geltend machen?
Die Möglichkeit, die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, ist vom melderechtlichen Status unabhängig.
Werbungskosten sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar
unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des
Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt
Steuerlicher und bürgerlich-rechtlicher Wohnsitz stimmen in der Regel überein. Anders als
im bürgerlichen Recht, ist für den steuerlichen Wohnsitzbegriff die tatsächliche Gestaltung
der Verhältnisse von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend sind objektive äußere
und wirtschaftliche Merkmale. Die Anmeldung einer (Haupt-)Wohnung bei der Gemeinde
zusammen mit dem Bezug der Wohnung ist Indiz für die Begründung des Wohnsitzes an
diesem Ort. Der polizeilichen (melderechtlichen) Anmeldung kommt alleine keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Hat eine Ummeldung Einfluss auf Kindergeldansprüche?
Eine Ummeldung der Hauptwohnung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Kindergeldansprüche, weil der Anspruch auf Kindergeld unabhängig von dem melderechtlichen Status
des Kindes ist.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union liegt.
Wenn also beispielsweise für ein studierendes Kind Kindergeldansprüche bestehen, dann
bleiben die Ansprüche auch dann bestehen, wenn der Sohn oder die Tochter die Hauptwohnung am Studienort anmeldet.
Verliere ich/meine Eltern durch eine Ummeldung die Kinderzulage im Rahmen der
Eigenheimzulage?
Eine Ummeldung hat i.d.R. keinen Einfluss auf die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage.
Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass
- der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des
Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen
Freibetrag für Kinder im Sinne des § 32 Abs.6 EStG erhält und
- das Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem
späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des
Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt (BMF-Schreiben vom 18. 2. 2003 - BStBl I S. 182).
Ein Kind gehört zum Haushalt des Anspruchsberechtigten, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder
sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Es kann
auch zu seinem Haushalt gehören, wenn es zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin
ein Zimmer zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Kind zu Ausbil-
dungszwecken in einer dem Kind unentgeltlich überlassenen Wohnung des Anspruchsberechtigten, einer angemieteten Wohnung oder einer gemeinschaftlich mit Mitbewohnern
genutzten Wohnung (Wohngemeinschaft) aufhält.
Ich bin in meiner elterlichen Wohnung noch mit Nebenwohnung gemeldet, obwohl
meine Eltern mir gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Muss ich Zweitwohnungsteuer zahlen?
Zu differenzieren ist zwischen "ehemaligen Kinderzimmern" oder anderen Räumen, die
nur oder vorwiegend dem erwachsenen Kind zur Verfügung stehen einerseits und Gästezimmern oder sonstigen Räumen in der Wohnung der Eltern andererseits, die auch von
erwachsenen Kindern gelegentlich mit geringfügiger Dauer genutzt werden.
Erwachsene Kinder, die bei ihren Eltern eine Nebenwohnung angemeldet haben und für
die in der elterlichen Wohnung ein spezielles Zimmer vorgehalten wird, sind zweitwohnungsteuerpflichtig.
Bemessungsgrundlagen sind die Größe des speziellen Raums und die anteilige
Gemeinschaftsfläche.
Erwachsene Kinder, die eine bloße gelegentliche Übernachtungsmöglichkeit ohne spezielle Ausstattung bei den Eltern haben, sind nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Die nur gelegentliche Nutzung einer allgemeinen Übernachtungsmöglichkeit stellt keine Nebenwohnung im Sinne des Melderechtes dar. Der Meldestatus dürfte in solchen Fällen falsch sein.
Wir raten Ihnen daher, Ihren Meldestatus zu überprüfen und ggf. die Nebenwohnung abzumelden.
Wie wird die Zweitwohnungsteuer erhoben?
Alle Personen, die in München eine Nebenwohnung gemeldet haben, werden vom Kassen-und Steueramt angeschrieben. Mit diesem Schreiben werden sie aufgefordert, anhand eines beigelegten Formulars eine Steuererklärung abzugeben.
Inhaber einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung gemeldet haben, sind nach § 9
Abs.1 der Zweitwohnungsteuersatzung verpflichtet, von sich aus eine Zweitwohnungsteuererklärung beim Kassen-und Steueramt einzureichen. Entsprechende Steuererklärungsformulare können beim Kassen-und Steueramt angefordert werden und stehen zudem
zum Download bereit.
In dem Formular werden alle für die Zweitwohnungsteuer relevanten Sachverhalte abgefragt. Auf der Grundlage dieser Steuererklärung wird im Anschluss die Steuer festgesetzt.
Über die Festsetzung ergeht ein Bescheid, aufgrund dessen die Steuerzahlung zu leisten
ist.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Weitere Informationen über die Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt München erhalten Sie im Kassen-und Steueramt unter folgender Telefonnummer:
089 / 233-24100
Sie erreichen uns telefonisch zu folgenden Zeiten:
Montag - Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Unsere E-Mail-Adresse: [email protected]
Bitte beachten Sie:
Endgültige verbindliche Auskünfte können über die Hotline oder per E-Mail leider nicht erteilt werden. Denn es handelt sich bei der Zweitwohnungsteuer um ein komplexes
Besteuerungsverfahren.
Das Veranlagungsverfahren zur Zweitwohnungsteuer beginnt mit dem Versenden der Erklärungen an die in München mit Nebenwohnung gemeldeten Bürgerinnen und Bürger.
Das Steuererklärungsformular enthält detaillierte Abfragen zu allen steuerrelevanten
Sachverhalten, die dann vom Kassen-und Steueramt bearbeitet werden. Eine Vorwegnahme dieser Vorgänge und Detailfragen ist über die Hotline nicht möglich.
Rechtsverbindliche Entscheidungen ergehen erst mit dem Bescheid zur Zweitwohnungsteuer, der nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens an die Betroffenen versandt wird.
Wir bemühen uns mit der Hotline, soweit es möglich ist, Erläuterungen und Auskünfte zu
geben, die es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, eine künftige Steuerpflicht und
ihre Höhe einzuschätzen.