Schönen Nachmittag! Rechtsrahmen der präklinischen Notfallmedizin Notarzt-Fortbildungskurs 2015 1 Was machen wir Heute / Morgen? HEUTE Rechtsrahmen der präklinischen Notfallmedizin • Kompetenzen von Sanitätern, Notärzten, niederg. Ärzten • Reformbestrebungen • Einsatzablauf nach rechtlichen Gesichtspunkten • Klinikübergabe (Schockraum?) • Patientenrechte • Grundsätze des Haftungsrechts • Ausgewählte Berufspflichten • Diskussion 2 Was machen wir Heute / Morgen? MORGEN Rechtliches zu ausgewählten Einsatzszenarien • besonders schützenswerte Patientengruppen • (präklinisches) Unterbringungsrecht • Zusammenarbeit mit Polizei • Gewalteinsatz und Grenzen des erlaubten Selbstschutzes • Diskussion 3 Medizin/Ethik & Recht Medizin / Ethik Recht Anamnese Diagnose Therapie Sachverhalt Tatbestand Rechtsfolge State of the art – lege artis (Fachgesellschaften) • Normen erlassen durch Bund/Land • Verbindlich • Weiterentwicklung nur durch Gesetzesänderung! 4 Grundprinzipien der Medizinethik: • Respekt vor Autonomie • Gebot der Schadensvermeidung • Fürsorge • Gerechtigkeit Gefahr: eigene Moral anderen „überstülpen“! Ausnahme: Interpretationsspielraum bei Auslegung! 4 Entwicklungen der präklinischen Notfallmedizin Ärzte ab 1970 präklinisch tätig => Notarzt Sanitäter: anerkannter und moderner Beruf ab 2002 System: • load & go • stay & play • treat & run 5 Berufsrecht SANITÄTER Sanitätergesetz (SanG) NOTARZT Ärztegesetz (vor allem § 40) Kompetenzen: Notarztlehrgang baut auf „ius Rettungs- und Notfallsanitäter practicandi“ auf 3 Notfallkompetenzen • NKA Fortbildung • NKV • NKI Fortbildungspflichten! 6 (differenziertes) Einsatzgebiet Rettungssanitäter: => Krankentransport, Rettungsdienst (keine planmäßige Versorgung von Notfallpatienten) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Notfallsanitäter: Unterstützung des (Not)Arztes; Betreuung/Versorgung von Notfallpatienten bis zur ärztlichen Übernahme (Präklinik, Klinik) => Rettungsdienst (Notfallpatienten), NA-System -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Notarzt: Versorgung von Notfallpatienten mithilfe von Sanitätern Beziehung bei gegebener Indikation zur notärztlichen Intervention vor Ort! => organisierter Notarztdienst Rolle des Notarztes 2015 • Wissens- und somit Qualifikationsanstieg • Lückenbüßer aufgrund Defizite im extramuralen Bereich • Hohe Einsatzfrequenz bei niedriger Indikationsrate • Doch Studienlage eindeutig => präklinischer Notarzt verbessert Überlebenschancen gewisser Notfallpatienten deutlich! Notarzt auch künftig ? JA Rolle der Sanitäter 2015 • Stillstand • Gründe: extensive Notarztbeiziehung flächendeckender Einsatz von Rettungssanitätern auf nicht-arztbesetzten Rettungsmitteln Beschränkungen in der Ausübung der Notfallkompetenzen Zukunft • sanitäter- und notarztgestütztes System • Neudefinition beider Tätigkeitsfelder • Gesetzlicher Rahmen? Bund: Berufsgesetze Länder: Organisation Rettungswesen Präklinische Notarztindikationen • komplexe Traumata/Polytrauma (ev. notwendige notfallchirurgische Maßnahmen vor Ort, zB Thoraxdrainage, Gefäßklemme, Notamputation); • komplexe Atemwegsprobleme (drohende Intubation, chirurgischer Atemweg); • Reanimation; • Schwerer Schockzustand mit Bewusstlosigkeit; • Entscheidungen am Lebensende; • palliativmedizinische Entscheidungen; • Backup für das Rettungssystem (zB jede relevante Transportverzögerung oder Triageentscheidungen: Einklemmung, MANV, Verkehrslage, …) bzw. Nachforderung durch nichtärztliches Rettungspersonal Quelle: Hellwagner (ÖGERN, 2015) Notarzt vs. Sanitäter • indikationsgerechter Umgang mit knapper Ressource „Notarzt“ => Erweiterung Einsatzspektrum „Sanitäter“ • Was wäre zu tun? SanG bietet aktuell ausreichende Möglichkeiten zur Systemverbesserung ohne Systembruch Umsetzung durch RettOrg! Ziel erreicht ?! Rettungssanitäter: => Krankentransport, Rettungsdienst (keine planmäßige Versorgung von Notfallpatienten) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Notfallsanitäter: Unterstützung des (Not)Arztes; Betreuung/Versorgung von Notfallpatienten bis zur ärztlichen Übernahme (Präklinik, Klinik) => Rettungsdienst (Notfallpatienten), NA-System -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Notarzt: Versorgung von Notfallpatienten mithilfe von Sanitätern Beziehung bei gegebener Indikation zur notärztlichen Intervention vor Ort! => organisierter Notarztdienst Fragen der Zusammenarbeit 15 Berufsrecht Teamarbeit Vertrauensgrundsatz Warn- und Eingriffspflichten Auch bei Zusammenarbeit mit • niedergelassenen Ärzten, • mobilen Pflegediensten vor Ort, • Hebammen, • anderen Einsatzorganisationen (wie zB Polizei, Feuerwehr) … 16 Einsatzablauf 1. Dienstbeginn (Fahrzeugcheck, Diensttauglichkeit, Arbeitszeiten …) 2. Alarmierung (Leitstelle ?) 3. Ausfahrt (Blaulicht?) 4. Ankunft am Einsatzort und Beginn Anamnese/Behandlung 5. Transportentscheidung 6. Übergabe im KH 7. Einsatzbereitschaft wiederherstellen 17 Klinikübergabe • Aktuell Tendenz zur Etablierung interdisziplinärer Notfallaufnahmen (Vorreiter internistische Notaufnahme) • Wahl der Zielklinik nach Kompetenz zur Weiterversorgung und Entfernung • Voranmeldung (Datenübermittlung präklinisch-klinisch) • (Schockraum)Übergabe: Informationsaustausch relevant !! • Wechsel des Verantwortungsbereiches Haftungsfragen?! 18 Studie zur Schockraumübergabe Studie (Übergabe von Notfallpatienten ohne strukturiertem Vorgehen): Innerklinisches Team hatte in … • 46 % kein Wissen mehr über Unfallhergang • 34 % kein Wissen mehr über Komorbiditäten • 30 % kein Wissen mehr über präklinisches Management Quelle: Scott et al. (2003) Verhältnis zum Patienten Notruf 144 Anruf Rechtsverhältnis Organisation Patient § 1313a ABGB Sanitäter/Notärzte • Grundsatz: Behandlungs- und Beförderungsvertrag • Sonderfälle: Minderjährige/Besachwalterte => Gefahr-im-Verzug-Regel Bewusstlose => Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall 20 Patientenrechte • Schützen und unterstützen den Patienten bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen! • In Ö: kein einheitliches Patientenrechtegesetz • Kehrseite der Berufspflichten der Gesundheitsberufe • Gesetzlicher Schutz, da Patient als „schwächerer Partner“ im Gesundheitswesen angesehen wird! Patientenrechte • Information (Aufklärung) • Versorgung / Behandlung / Transport nur nach Einwilligung (informierte Zustimmung) • • • • • Recht auf sachgemäße Behandlung Recht auf würdevollen Umgang Einsichtsrecht in Dokumentation Geheimnisschutz Recht auf kostenlose Aufklärung von Schadensfällen (Patientenanwaltschaft) Selbstbestimmung in der Medizin 23 Selbstbestimmung in der Medizin Grundsatz der Patientenautonomie (Aufklärung – Einwilligung) Grenzen: Fehlen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit (und akut med. Problem) Eigen- und/oder Fremdgefährdung iVm psych. Krankheit 24 Revers / Belassung Revers • • angeratene Versorgung / Behandlung ist indiziert, Pat. lehnt jedoch ab Dokumentation, Pat.-Unterschrift empfehlenswert! Belassung Versorgung / Behandlung ist nicht indiziert Patientenwunsch nicht maßgeblich! begründete und nachvollziehbare Dokumentation. Pat.-Unterschrift nicht erforderlich! 25 Basis der Patientenversorgung 1) Medizinische Indikation Frage nach Nutzen und Schaden Schaden Nutzen 2) Einwilligung/Aufklärung Patient selbst gibt das Einverständnis Was ist bei fehlendem Patienteneinverständnis zu beachten? Wer darf an seiner Stelle entscheiden? Indikationsfragen juristisch: Eine Behandlung muss nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht nicht indiziert ist oder mangels Wirksamkeit nicht mehr erfolgsversprechend ist. Auch wenn technische/apparative bzw. medikamentöse Maßnahmen eine Lebensverlängerung ermöglichen könnten, wird hieraus keine Rechtspflicht abgeleitet, wenn die Indikation hierfür fehlt! Nichteinleitung und Abbruch von Maßnahmen ist rechtlich gleichwertig! Indikationsfragen medizinisch: Indikation positiv, wenn die med. Maßnahme im Hinblick auf das Therapieziel für einen individuellen Patienten notwendig und wirksam ist. Abwägung von Nutzen und Schaden Die ist stets eine fachliche Einschätzung! => OGH 8.10.2012, GZ: 9 Ob 68/11g Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung Schaden Nutzen Stopp vor unverhältnismäßiger Therapie Ursachen dafür: • therapeutischer Ehrgeiz • (begründete oder unbegründete) Angst vor rechtlichen Konsequenzen • Logik der Leistungsabrechnung im Spital • Mangelhafte Kommunikation im Behandlungsteam • Mangelhafte Kommunikation mit dem Patienten • Wunsch von Angehörigen • Wunsch des Patienten => Eine unverhältnismäßige Therapie steht mit den ethischen Prinzipien des Nichtschadens und der Gerechtigkeit in Konflikt! Quelle: Bioethikkommission, Sterben in Würde (2015) Künstliche Ernährung / Flüssigkeitsgabe Med. Maßnahme erforderlich: i.v., s.c. oder Sondensetzung Daher Indikation + Einwilligung erforderlich! Nach Studienlage in terminaler Phase des Lebens und bei begonnenem Sterbeprozess in der Regel medizinisch nicht indiziert. Indiziert ist jedoch Basispflege gegen Mundtrockenheit! Quelle: Bioethikkommission, Sterben in Würde (2015) aber immer indiziert … => Maßnahmen im Rahmen von „palliative care“ • Therapiezieländerung (von kurativ zu palliativ!) • Symptombehandlung steht im Vordergrund (Schmerzen, Atemnot, Krampfgeschehen, Angst etc.) Rechtliche Klarheit in Österreich: Verboten: Sterbehilfe, Töten auf Verlangen, Mitwirkung am Suizid Erlaubt: Nichteinleitung/Abbruch med. Behandlungen bei fehlender med. Indikation (Sterben zulassen, Schicksal freien Lauf lassen); Therapie im Rahmen „palliative care“ (sofern leitlinienkonform!) Problemfall: palliative Sedierung! Dokumentation mit Begründung => Nachvollziehbarkeit • macht Vorgänge transparent • macht (rechtlich) „unangreifbar“, wenn Entscheidung fachlich fundiert • dient der Reflexion des eigenen Handelns • kreiert Datensatz für spätere Fallbesprechungen • unterstützt Kollegen (auch die in Ausbildung) bei Entscheidungsfindungsprozessen • Patientenrecht, gesetzlich verankert • Qualitätsmanagement, Fehlerkultur Basis der Patientenversorgung 1) Medizinische Indikation 2) Einwilligung • Patient selbstbestimmt (jetzt oder vorgelagert durch Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht) • Patient fremdbestimmt (Sachwalter, Angehörigenvertretung) • Pat. nicht befragbar / kein autorisierter Vertreter / Notfall => Arztentscheidung anhand mutmaßlichem Patientenwillen Patientenverfügung • Erklärung, wodurch künftige medizinische Behandlung abgelehnt wird. Geltungseintritt: Wenn Fähigkeit, hierüber zu entscheiden, wegfällt! • Kommunikationsbrücke Arzt-Patient, wenn keine Kommunikation mehr möglich ist! • beachtlich vs. verbindlich • • • • Schriftlichkeitsgebot mit konkreter Umschreibung der abzulehnenden med. Maßnahmen Ärztliche Aufklärung (Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Folgeneinschätzung) Errichtung vor Notar / Rechtsanwalt / rechtsk. MA Pat.Anwaltschaft samt Rechtsbelehrung Geltung: 5 Jahre Patientenverfügung • Erklärung, wodurch künftige medizinische Behandlung abgelehnt wird. Geltungseintritt: Wenn Fähigkeit, hierüber zu entscheiden, wegfällt! • Kommunikationsbrücke Arzt-Patient, wenn keine Kommunikation mehr möglich ist! • beachtlich vs. verbindlich • Keine Registrierungspflicht! • Keine Formvorschriften • Relevant zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten • umso mehr zu beachten, je mehr sie der verbindlichen PatV entspricht! Patientenverfügung Studie des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin im Auftrag des Gesundheitsministeriums (August 2014): • nur 4 % der Österreicher haben eine PatV • große Wissensdefizite bei Angehörige der Gesundheitsberufe als auch bei Patienten • Studie zeigt auch eine Tendenz zur Entscheidungsübertragung an Ärzte und Angehörige! • Kritik: Errichtungsprozess mit (teils hohen) Kosten bzw. langen Wartezeiten verbunden! • Diskussion für die Zukunft: Rechtliche Adaptierungen (Vereinfachungen) zur PatV Vorsorgedialog Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einen entscheidungsbefugten Vertreter in medizinischen Angelegenheiten (oder auch anderen, etwa wirtschaftlichen oder finanziellen Angelegenheiten) für den Fall bestimmen, dass Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie bestimmen, wer anstelle von Ihnen dann entscheiden darf! Cave: Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht, wenn Entscheidungen über medizinische Behandlung zu treffen sind, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung verbunden sind. 37 Fremdbestimmung • Sachwalter • Angehörigenvertretung 38 Sachwalterschaft Ein Sachwalter wird für Personen nach Vollendung des 18.Lebensjahres bestellt, wenn diese aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Zuvor: Obsorgeberechtigte (zB Eltern) Bestellung: Durch Gericht nach ärztlicher Testung (Sachverständigengutachten) 39 Sachwalterschaft in med. Entscheidungen In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen. 40 Sachwalterschaft in med. Entscheidungen Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Beispiele: • Dringende Operation • Bewusstlosigkeit • Atem-/Kreislaufstillstand • Verletzung mit Blutung etc. Nicht hingegen: PEG-Sondensetzung, planbare OP ohne dringender Indikaton 41 Angehörigenvertretung Person, welche aufgrund einer kogn. Einschränkung (psychisch krank, geistig behindert) ihre Angelegenheiten nicht selber besorgen kann, und über keine entscheidungsbefugten Personen verfügt (zB Sachwalter, Vorsorgebevollmächtigter etc.). Für Alltagsangelegenheiten, wo eine Sachwalterbestellung unverhältnismäßig wäre! Rolle im Gesundheitswesen: Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Kreis der Angehörigen: Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der 42 vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt. Zusammenfassung „Einwilligung“ 1) einsichts- und urteilsfähige Patienten selbst Vermutung vom Gesetzgeber: ab 14 Jahre für einfache med. Behandlungen 2) nicht-einsichts- und urteilsfähiger Patient mit befugtem Vertreter Minderjährige (bis 14 Jahre): Obsorgeberechtigter Erwachsener mit kogn. Einschr.: Sachwalter (Gerichtsbeschluss), außer 1) Vorsorgebevollmächtigter: Vollmacht in Händen Angehörige: nur bei notarieller Bestätigung der Wirksamkeit der Angehörigenvertretung 3) nicht-einsichts- und urteilsfähiger Patient ohne befugtem Vertreter Gefahr im Verzug = keine Einwilligung erforderlich (Notfallsbestimmung). Sonst gilt mutmaßlicher Wille des Patienten! Im Zweifel Zeit gewinnen und Angehörige etc. zur Fremdanamnese beiziehen! Ggf. Sachwalterbestellung anregen (Bezirksgericht). Berufspflichten Für Sanitäter und Notärzte • • • • • • Sorgfaltspflicht Dokumentationspflicht Verschwiegenheitspflicht Auskunftspflicht Hilfeleistungspflicht Fortbildungspflicht Speziell für Ärzte: • Meldepflichten • Anzeigepflichten 44 Haftungsfragen Unfallopfer stirbt nach Fehlintubation – 3.600 € Strafe Notarzt verurteilt 27.01.2012, 17:47 – www.krone.at Wegen fahrlässiger Tötung ist ein Notarzt verurteilt worden, weil er bei einem Unfalleinsatz auf der Innkreisautobahn im September 2010 (Bild) falsch reagierte. Ein Kärntner Lkw- Fahrer erstickte damals qualvoll an einer Fehlintubation, die das Ärzteteam vor Ort nicht einmal erkannt hatte. 45 Haftungsfragen Haftungsfragen Haftungsfragen 1. Ein Fehler ist passiert – wie verhalte ich mich? – – – – – Schadensbegrenzung Patientenkontakt herstellen keine Schuldeingeständnisse Dokumentation Transparenz gegenüber Organisation 2. Fehlerkultur in der Organisation? 3. Fürsorgepflichten des Arbeitgebers Haftungsfragen Notruf 144 Anruf Rechtsverhältnis Organisation Patient § 1313a ABGB Sanitäter/Notärzte ZIVILRECHT Schadenersatz-Voraussetzungen STRAFRECHT Trifft Handelnden selbst. (Schaden, Rechtswidrigkeit, Kausalität, Verschulden) zB: fahrl. Körperverletzung, Tötung, Eigenm. Heilbehandlung, Verletzung von Berufsgeheimnissen Versicherungen? 49 Das wars … … für Heute Schönen Abend !! 50 Mahlzeit! Rechtsrahmen der präklinischen Notfallmedizin Notarzt-Fortbildungskurs 2015 51 Um was geht´s Heute? Rechtliches zu ausgewählten Einsatzszenarien • besonders schützenswerte Patientengruppen • (präklinisches) Unterbringungsrecht • Zusammenarbeit mit Polizei • Gewalteinsatz und Grenzen des erlaubten Selbstschutzes • Diskussion 52 schützenswerte Patienten Grundsatz: Patientenautonomie Grenzen: bei schutzwürdigen Patienteninteressen • Minderjährige • Besachwalterte • Keine Einsichts- und Urteilsfähigkeit (zB Alkohol-, Drogeneinfluss) Behandlung/Transport bei Gefahr im Verzug ohne Einwilligung! Zwangsbehandlung?! 53 Unterbringungsrecht Präventiver Freiheitsentzug zur Abwehr erheblicher Lebens- und Gesundheitsgefahren, nicht zur Erzwingung therapeutischfürsorglicher Ziele System: • Grundrecht auf persönliche Freiheit • Verfassungsgesetzliche Absicherung • Grundsatz: Freiheit geht Sicherheit vor! Sicherheit Freiheit 54 Unterbringungsrecht Gesetzestext § 3 UbG: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer 1. 2. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Rechtsbegriffe, die der Auslegung durch die Gerichte unterliegen! „psychische Krankheit“ nicht gleichzusetzen mit ICD-10 oder DSM-5 55 Präklinischer Transport: auch zwangsweise möglich, daher Polizeizuständigkeit! Transfer + Eskalation 56 Unterbringungsrecht Prozedere: • Ersteintreffendes Team schätzt psych. Status und Gefahr ein • Verdacht auf Unterbringungsvoraussetzungen => POLIZEI • Polizei zieht Amtsarzt bei oder stützt sich auf Gefahr-im-Verzug • Achtung: Notarzt ist kein Amtsarzt! Aufgabe Rettungs- und Notarztdienst: • Med. Komponente (Warn- und Eingriffspflichten) • Sicherer Transport mit Polizeibegleitung • Zwangssedierung? Transfer + Eskalation 57 Übergabe in Psychiatrie • Wechsel Verantwortungsbereich • Untersuchung durch Facharzt • Schutz/Vertretung durch Patientenanwalt • Gerichtskontrolle --------------------2 Fälle problematisch: • Primäres Problem internistisch / unfallchirurgisch (=> Nicht Psychiatrie anfahren, sondern interne Notaufnahme / Schockraum = kein Prozedere nach UbG) • Keine psych. Erkrankung iSd UbG (=> Gefahrenaufklärung, Behandlung vor Ort, Zurücklassen, Mitnahme durch Überwindung eines angemessenen körperlichen Widerstands bei Lebensgefahr) 58 Zusammenarbeit Polizei • Verkehrsunfälle • Wohnungsöffnungen • Unterbringungen • Gewaltszenen am Einsatzort Grundsatz: Vertrauensgrundsatz bezüglich Kompetenzausübung => jedoch Warn- und Eingriffspflichten bei med. Komponente => Deeskalation bei Gewalt: Polizeiaufgabe! 59 Gewalteinsätze • Sanitäter und Notärzte üben grundsätzlich keine Gewalt aus • Ausnahme: Notwehr – Nothilfe Grenzen: • Abwehr von Angriffen • angemessene Mittel • gelindere Maßnahmen haben Vorrang • Verhältnismäßigkeit • Aktuelles vom VwGH: Ablehnung Waffenpass für Notärzte 60 Einsatzsituationen … Einsatzablauf psychiatrischer Patient Gewalt im Rettungsdienst Patientenverfügung Notzeichenmissbrauch Türöffnung (unvernünftige) Behandlungsverweigerung Journalistenanfrage unklare Todesursache Todesfeststellung Transportbegleitung durch Angehörige Verhalten am Tatort Betreten fremder Grundstücke Organtransplantationen Straßenverkehrsrecht im Einsatz Kindesmisshandlung Einsatzabbruch Notarztindikation 61 DISKUSSION! [email protected] Literaturtipp! www.halmich.at www.oegern.at 62
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