JuristInnen der Ärztekammer beantworten Ihre Fragen

RECHT
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JuristInnen der Ärztekammer beantworten Ihre Fragen
Einwilligung in medizinische Maßnahmen
Jede medizinische Maßnahme bedarf der vorherigen Einwilligung der konkret betroffenen, einsichts- und urteilsfähigen
Person.
Abweichendes gilt, wenn die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht vorliegt. In diesem Fall kann der Betroffene nicht
selbst in eine medizinische Maßnahme einwilligen sondern hat
ein Vertreter diese Aufgaben für ihn zu übernehmen.
Unter Einsichts- und Urteilsfähigkeit versteht man grundsätzlich die Fähigkeit, die Ursache, Bedeutung sowie Tragweite einer
Heilbehandlung erfassen zu können und darauf aufbauend eine
Entscheidung zu treffen. Auch die Konsequenzen einer erteilten
Zustimmung bzw. der Ablehnung einer medizinischen Behandlung müssen eingeschätzt werden können.
Minderjährige Patienten
Minderjährige können für sich selbst oftmals nicht rechtswirksam in eine medizinische Behandlung einwilligen. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung ist primär das Alter des minderjährigen Patienten heranzuziehen. Kinder bis zur Vollendung des
siebenten Lebensjahres sowie unmündige Minderjährige zwischen sieben und 14 Jahren können nicht rechtswirksam in eine
medizinische Behandlung einwilligen.
Bei der Behandlung mündiger Minderjähriger zwischen 14 und
18 Jahren wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass
diese prinzipiell in medizinische Behandlungen ohne Mitwirken
ihres gesetzlichen Vertreters einwilligen können, es sei denn, es
handelt sich um schwerwiegende Eingriffe wie etwa Operationen. Für diesen Fall ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten notwendig.
Wenn beide Elternteile obsorgeberechtigt sind, dann genügt die
Zustimmung eines Elternteils.
Verweigert der gesetzliche Vertreter oder Pflegeberechtigte aus sachfremden Motiven die Einwilligung, kann diese durch eine Entscheidung
des Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht) ersetzt
werden.
Geistig behinderte oder psychisch kranke
volljährige Patienten
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Ärzte
etwa mit älteren, dementen Menschen, psychisch
Kranken oder geistig behinderten Personen in
Kontakt sind und sich die Frage stellen, welche
konkrete Person als Vertreter in eine bestimmte
medizinische Maßnahme wirksam einwilligen
kann, wenn der Patient nicht einsichts- und
urteilsfähig ist.
Als mögliche Vertreter kommen vertretungsbefugte nächste Angehörige, Vorsorgebevollmächtigte sowie Sachwalter in Betracht.
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
In medizinischen Belangen ist die Vertretungsbefugnis nächster
Angehöriger von vornherein nur sehr eingegrenzt möglich. Die
nächsten Angehörigen, das sind Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten (die seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben), Eltern sowie volljährige Kinder können
nur in gewöhnliche medizinische Maßnahmen einwilligen. Die
vertretene Person kann der Vertretung durch einen bestimmten
Angehörigen aber jederzeit widersprechen.
Jede Vertretungsbefugnis muss von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, und ist es durchaus sinnvoll, dass der Vertretungsbefugte
eine Bestätigung der Registrierung zum Nachweis bei sich trägt.
Velden 21. – 27.8.2016
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Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor Verlust
der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und/
oder der Äußerungsfähigkeit bestimmen, wer für sie im Fall des
Verlustes der genannten Eigenschaften Entscheidungen treffen
und Vertretungshandlungen setzen darf. Die Vorsorgevollmacht
wird erst und nur so lange wirksam, als der Vollmachtgeber die
notwendigen Eigenschaften nicht aufweist.
Für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht auch medizinische
Behandlungen erfasst, die üblicherweise mit schweren oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, gelten verschärfte
Bestimmungen für das Zustandekommen, es bedarf dazu zwingendermaßen der Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar
oder bei Gericht. Ansonsten genügt die Unterzeichnung eines
vorgefertigten Formulars vor drei unbefangenen und volljährigen Personen/Zeugen.
Sachwalterschaft
Eine Sachwalterschaft regelt die Entziehung oder Einschränkungen von Rechten einer Person. Die Entscheidungsbefugnis
der betroffenen Person soll dabei nur insoweit eingeschränkt
werden, als dies unbedingt notwendig ist. Der Umfang variiert
und kann Rechtsgeschäfte, die soziale beziehungsweise ärztliche
Betreuung betreffen, umfassen.
Der Sachwalter kann in medizinische Behandlungen nur einwilligen, wenn dieser Bereich von seiner Zuständigkeit erfasst
ist. Bei medizinischen Eingriffen, die gewöhnlich mit einer
schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, kann
der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden
Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt,
dass die besachwaltete Person nicht über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Behandlung zum
Wohl des Patienten ist.
Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die besachwaltete Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt,
so bedarf die Zustimmung der Genehmigung des zuständigen
Bezirksgerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer
Behandlung nicht und wird durch diese Weigerung das Wohl
der vertretenen Person gefährdet, so kann das Gericht die
Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder sogar einer anderen
Person die Sachwalterschaft übertragen.
Unvertretene volljährige einwilligungsunfähige Patienten
Wenn ein volljähriger Patient aufgrund einer psychischen
Erkrankung oder geistigen Behinderung nicht einwilligungsfähig und nicht angemessen vertreten ist, stellt sich die Frage für
den behandelnden Arzt, wie eine wirksame Einwilligung in die
Behandlung zustande kommen kann.
Wenn weder ein Sachwalter bestellt wurde, noch Angehörige
die Vertretung übernehmen, so kann vom Arzt beziehungsweise
von der Krankenanstalt die Bestellung eines Sachwalters beim
zuständigen Pflegschaftsgericht, das ist das jeweilige Bezirksgericht, anregen.
Selbstverständlich gilt das beschriebene Procedere nur für Maßnahmen, die ohne Bedenken verschoben werden können, die
also nicht als medizinischer Notfall zu qualifizieren sind.
Medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer
schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind
Schwere oder nachhaltige Beeinträchtigungen werden bei einer
länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung angenommen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung ist dauerhaft oder nur
sehr schwer wieder zu beseitigen. Eine schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit haben
größere operative Eingriffe, Amputationen, Maßnahmen, die
lebenswichtige Organe betreffen und beispielsweise Chemooder Strahlentherapien. Schwere oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Persönlichkeit werden angenommen, wenn mit
der Einnahme von Psychopharmaka oder anderer Medikamente
etwa die Entwicklung von Abhängigkeiten oder Depressionen
verbunden sein kann.
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