Seniorenpension Obigrueh Heimvertrag zwischen

Seniorenpension Obigrueh
Heimvertrag
zwischen
der Seniorenpension „Obigrueh“ , Schübelbach
vertreten durch die Heimleitung
und
Frau/Herrn …………………………………………………………………………………….
vertreten durch: ……………………………………………………………………………….
1. Der/Die unterzeichnete Pensionär/in tritt am …………………………………………
ins Alters- und Pflegeheim Schübelbach ein.
2. Der Pensionspreis setzt sich zusammen aus der Heimtaxe und der möglichen
Pflege- und Betreuungstaxe (gemäss der jeweiligen gültigen Taxordnung des
Gemeinderates), sowie den privaten Auslagen.
3. Der/die Bewohner/in hat vor dem Eintritt in die Institution eine Anzahlung an
Pflege und Betreuung in der Höhe von Fr. 6‘000.-- auf das Postkonto 8012068-7 (IBAN CH95 0900 0000 8001 2068 7) des Gemeindekassieramts
Schübelbach zu leisten. Der/die Bewohner/in ist damit einverstanden, dass
bei Beendigung des Pensionsvertrages noch offenstehende Verpflichtungen
mit der Voraus-zahlung verrechnet werden. Diese Vorauszahlung wird nicht
verzinst, nach Vertragsende mit der Endabrechnung verrechnet und das
Restguthaben an die Berechtigten überwiesen.
4. In
-
der Heimtaxe inbegriffen sind:
Zimmermiete
drei Tagesmahlzeiten
Reinigung der Bett- und persönlichen Wäsche
Zimmer- und Nasszellenreinigung
Benützung des Heimbades
nicht inbegriffen sind:
- private Auslagen wie z.b. persönliche Versicherungen (z.b. Haftpflicht,
Diebstahl);
- Gebühren (wie Radio, Fernseh, Telefon);
- TV-Kabelanschluss;
- Zeitungen, Zeitschriften;
- Manikür; Pedikür, Coiffeur;
- Arztkosten, Arzneimittel, persönliche Toilettenartikel;
-
Zimmerservice aus Komfortgründen;
Chemische Reinigung, Flickdienst, Wäschenamen annähen;
Schlussreinigung;
besondere Dienstleistungen;
5. Die notwendigen Pflegeleistungen werden nach dem Leistungskatalog des
BESA-Systems, auf Anordnung der Krankenversicherer, mindestens zweimal
im Jahr neu erfasst.
6. Bei Abwesenheit infolge Ferien wird auf die Heimtaxe eine Reduktion
(Verpflegungskosten) für max. 4 Wochen jährlich gewährt An- und
Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Bei krankheitsbedingter
Abwesenheit wird diese Rückvergütung während jährlich 8 Wochen
ausgerichtet. Die Rückvergütung wird erst nach fünf aufeinanderfolgenden
Tagen erstattet.
7. Bei Abwesenheit in Folge Ferien, Spital- oder Kuraufenthalt werden die
Pflegezuschläge ab dem 2. Abwesenheitstag nicht mehr in Rechnung gestellt.
8. Für ausserordentliche Schäden an den Einrichtungen oder im Zimmer wird
der Ersatz oder die Renovation in Rechnung gestellt.
9. Bei Verlust von Wertsachen und Bargeld wird jede Haftung abgelehnt.
Geldbeträge und Wertsachen können im Tresor der Heimleitung deponiert
werden. Finanzielle Entgelte (z.B. AHV) sind wenn immer möglich über eine
Bankverbindung oder Post abzuwickeln.
10. Heim-Reglement, Taxordnung und Hausordnung sind integrierende
Bestandteile dieses Vertrages und werden mit der Unterschrift anerkannt.
11. Der Vertrag kann auf ein Monat von beiden Parteien gekündigt werden. Bei
einem Austritt innerhalb von 1 Monat wird ein Zuschlag zusätzlich
verrechnet.
12. Bei Freigabe des Zimmers infolge Todesfall wird die Heimtaxe für weitere 15
Tage unter Reduktion der Verpflegungskosten in Rechnung gestellt. Das
Zimmer muss innerhalb von 5 Tagen geräumt werden.
13. Differenzen zwischen den Pensionären werden durch die Heimleitung,
schwerwiegende Differenzen zwischen Pensionären und Heimleitung werden
durch die Betriebskommission geschlichtet.
Schübelbach, den ......................................
Die Heimleitung:
Der/Die Pensionär/in:
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