Taxordnung Alters- und Pflegeheim Domleschg 2016

Taxordnung
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Taxordnung
Alters- und Pflegeheim
Domleschg
2016
Rev. 5
05.01.2016 / HL / MR
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Taxordnung
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Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) des
Alters- und Pflegeheims Domleschg.
1.2. Grundlage



2.
Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem
(BESA, Leistungskatalog 2010), gemäss den Weisungen des Kantons Graubünden.
Gestützt auf das revidierte Krankenpflegegesetz (KPG) und der Verordnung zum KPG, welche
per 01.01.2011 in Kraft sind, werden die Maximaltarife, die sich aus der Pensions-, der Pflegeund Betreuungstaxe sowie aus dem Beitrag für die Investitions- Instandsetzungs- und
Erneuerungskosten (IIE) zusammensetzen, in 16 Stufen festgelegt.
Der Kanton hat diese Maximaltarife pro BESA-Stufe definiert.
Taxgestaltung
Die Tarife setzen sich wie folgt zusammen:
 Pensionstaxe
 Investitions- Instandsetzungs- und Erneuerungsbeiträge (IIE)
 Pflegetaxen
 Betreuungstaxen
 Komfortleistungen
2.1. Die Pensionstaxe umfasst folgende Leistungen:
 Unterkunft im Einbettzimmer und Zweibettzimmer
 Vollpension (inkl. Zwischenmahlzeiten, so wie die im Speisesaal und auf den Abteilungen zum
Essen abgegebenen Getränke.
 Bett- und Frotteewäsche
 Besorgen der privaten Wäsche inkl. kleine Flickarbeiten
 Reinigung des Zimmers, Heizung, Strom, Warmwasser
 Beitrag zur Reservebildung gemäss Vorlage der Regierung
2.2. Instandsetzungs- und Erneuerungskosten
 Die Investitions- Instandsetzungs- und Erneuerungskosten (IIE) beinhalten den für die
Werterhaltung und die Erneuerung der Immobilien/Mobilien und Anlagen erforderlichen
jährlichen Beitrag. Die maximalen Pauschalbeiträge werden vom Kanton definiert.
 Sie bilden die Grundlagen für Renovationsarbeiten oder Erweiterung des Hauses.
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Die Pflegetaxe umfasst folgende Leistungen:
 Die Leistungen für die Pflege werden beim Eintritt des Bewohners nach BESA (BewohnerEinstufungs- und Abrechnungssystem) Leistungskatalog (LK 2010) erfasst und in der Regel
zweimal jährlich überprüft und angepasst.
 Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes werden die BESA- Einstufung,
sowie die Pflege- und Betreuungstaxe angepasst. Bei kurzfristigen Krankheitsveränderungen
von maximal 7 Tagen erfolgt keine Neueinstufung.
 Der Pflegebedarf wird in 16 Stufen eingeteilt. Zwischen den Stufen 1 – 12 sind sie in 20
Minuten-Schritte unterteilt. Ab Stufe 13 – 16 in 60 Minuten-Schritte.
 Der BESA-Leistungskatalog 2010 umfasst 5 Leistungsbereiche mit 10 Massnahmenpaketen (MP), die in Minuten Zeiteinheiten erfasst werden:
LK 1 Psychogeriatrie (Gedächtnis und Orientierung/Sozialverhalten/Affektregulierung 3 MP)
LK 2 Mobilität (Mobilität, Motorik und Sensorik 1 MP)
LK 3 Körperpflege (Kontinenz/Inkontinenz/Kompensation der Selbstpflegefähigkeit 2 MP)
LK 4 Essen /Trinken (Essen und Trinken 1 MP)
LK 5 Medizinische Pflege (Medikation, Schmerzmanagement/Atmung/Sauerstoffversorgung/
Wund -/Hautversorgung 3 MP)
Zusätzlich wird jeder Pflegeleistung, das Thema „Prophylaxe oder Therapie“ sowie eine
Häufigkeit/Norm (z.B. 1 - 3/Tag) zugeordnet.
Gleichzeitig wird der Anwesenheitsfaktor des Pflegepersonals bestimmt, sowie der
Mitwirkungsfaktor der Bewohner berücksichtigt.
2.3. Die Betreuungstaxe umfasst folgende Leistungen:
 Folgende Dienstleistungen/Tätigkeiten werden der Betreuung zugeordnet:
o Zimmerservice aus gesundheitlichen Gründen
o Begleitung zum Essen
o Tee kochen, Zwischenmahlzeiten vorbereiten, Früchte rüsten, etc.
o Blumenpflege, gemeinsame Kastenkontrolle und Reinigung
o Hilfestellungen im Alltag
o Telefonunterstützung
o Beratungsdienstleistungen für Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen
beantragen.
o Beratungsgespräche, individuelle persönliche Gespräche
o Bewohner- und Angehörigeninformation
o Begleitung zu Veranstaltungen, Organisieren von Veranstaltungen
o Einzelaktivierung
o Briefe vorlesen/schreiben
o Einzeltransporte ausserhalb des Dorfes werden separat verrechnet
o Gruppenaktivierungen wie Singen, Kochen, kreative Betätigungen, Geschichten erzählen
3.
Taxreduktionen
3.1. Ermässigung der Pensionstaxe und der IIE-Kosten
Eine Ermässigung auf die Pensionstaxe wird wie folgt gewährt:
 Abwesenheit des Bewohners (z.B. wegen Spitalaufenthalt oder Ferien)
Ab dem ersten Tag nach Abwesenheit Fr. 15.—/Tag (Verpflegungsgutschrift).
Der Eintrittstag ins Spital und der Rückkehrtag ins Heim werden voll verrechnet.
Die IIE-Kosten werden weiter verrechnet.
 Ferienaufenthalt im Heim
Die Pensionstaxe entfällt ab dem Folgetag nach Austritt.
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 Zimmermiete nach Austritt (Todesfall)
Nach der Zimmerräumung wird für fünf Tage eine Taxe von Fr. 85.-. pro Tag verrechnet.
 Zimmer-Reservationstaxe pro Tag
Pensionstaxe Fr. 95.- abzüglich Verpflegungsgutschrift Fr. 15.- = Fr. 80.-. zuzüglich Fr. 25.- IIE
Beitrag.
3.2. Ermässigung der Pflege- und der Betreuungstaxe
Eine Ermässigung auf die Pflege- und die Betreuungstaxe wird wie folgt gewährt:
 Spitalaufenthalt
Ab dem Folgetag nach Spitaleintritt um den Krankenkassen-Beitrag der Pflegestufe sowie die
Pflegekosten der Bewohner als auch derjenige des Kantons und der Gemeinde. Dasselbe gilt
für die Betreuungstaxe. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet.
 Ferienabwesenheit
Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem Folgetag. Der Rückkehrtag ins Heim wird
voll verrechnet.
 Ferienaufenthalt im Heim
Die Pflege- und Betreuungstaxe entfällt ab dem Folgetag nach Austritt.
 Todesfall
Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem folgenden Tage.
4.
Finanzielles
4.1. Finanzierung der Pflegetaxen gemäss Taxordnung
Anrechenbare Einkünfte sind:
 AHV-Altersrente (1. Säule)
 Rente aus Pensionskasse (2. Säule)
 Private Vermögenswerte (3. Säule)
 Invalidenrente
 Hilflosenentschädigung
 Teil der Ergänzungsleistungen, der die Krankenkassenprämie, sowie die vom Kanton
festgesetzte Pauschale für persönliche Auslagen übersteigt
 Leistungen der Krankenversicherer (wird vom Heim der Krankenkasse in Rechnung gestellt.)
 Beiträge an Pflegetaxe durch die letzte Wohnsitzgemeinde zu 75% und den Kanton zu 25%.
(wird vom Heim den Gemeinden und dem Kanton in Rechnung gestellt.)
4.2. Ergänzungsleistungen (EL)
Die EL können bei der zuständigen AHV-Zweigstelle (Ausgleichskasse) dann angefordert werden, wenn
die minimalen Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sind. Auf die EL besteht rechtlicher Anspruch. Sie
gehört zum sozialen Fundament unseres Staates.
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Die Anmeldung kann
eine anspruchsberechtigte Person, oder deren Stellvertreter einreichen.
Jede Änderung der persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss der
Ergänzungsleistungsstelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL,
dessen/deren gesetzlicher Vertreter, eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen
gehören unter Anderem:
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





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Erhalt von Hilflosenentschädigung (Hilo)
Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung
Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken
Adressänderungen
Taxänderungen
Veränderung der Leistung einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung
Vermögensabtretungen
Ein- und Austritt Spital und Heim
Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse
Wir empfehlen Ihnen, all diese Änderungen der Ausgleichskasse zeitgerecht zu melden.
4.3. Hilflosenentschädigung (Hilo)
Die Hilo kann bei Pflegebedürftigkeit nach einem Jahr Wartefrist bei der zuständigen AHV-Zweigstelle
beantragt werden. Das Heim unterstützt Sie gerne bei der Antragsstellung.
4.4. Komfortleistungen sind vom Bewohner zu bezahlen (wird nicht durch die EL
übernommen)
Als Komfortleistungen gelten:
o Miete eines zweiten Zimmers
o Regelmässige Begleitungen welche nur der Komfortsteigerung dienen.
4.5. Rechnungsstellung an Bewohner
Alle Taxen und besonderen Dienstleistungen werden auf Ende des Abrechnungsmonats fällig. Die
Bezahlung der Rechnung hat innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsfrist kann der gesetzliche Verzugszins verlangt werden.
4.6. Rechnungsstellung an letzte Wohnsitzgemeinde 75% und an Kanton 25%
Die Restfinanzierung der stationären Pflegekosten haben die letzte Wohnsitzgemeinde zu 75% sowie
der Kanton zu 25% zu übernehmen.
4.7. Rechnungsstellung an Krankenversicherer
Der Krankenkassenanteil an den Pflegeleistungen gemäss KLV – Art. 7 sowie die
kassenpflichtigen Medikamente und das kassenpflichtige Pflegematerial werden den
Versicherern direkt in Rechnung gestellt.
4.8. Taxschuldner
Als Taxschuldner gilt der Bewohner.
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Anhang zur Taxordnung
Tagestaxe 2016 für den Bewohner
PflegeStufe
0
1
2
3
4
5
6
Minuten
Pension
IE-Beitrag
Pflegetaxe*
Betreuung
0
bis 20
21 - 40
41 - 60
61 - 80
81 - 100
101 - 120
100.00
100.00
100.00
100.00
100.00
100.00
100.00
25.00
25.00
25.00
25.00
25.00
25.00
25.00
0.00
2.20
15.60
21.60
21.60
21.60
21.60
37.00
37.00
37.00
37.00
37.00
37.00
37.00
Total pro
Pflegetag
162.00
164.20
177.60
183.60
183.60
183.60
183.60
7
8
9
10
11
12
121 - 140
141 - 160
161 - 180
181 - 200
201 - 220
221 - 240
100.00
100.00
100.00
100.00
100.00
100.00
25.00
25.00
25.00
25.00
25.00
25.00
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
37.00
37.00
37.00
37.00
37.00
37.00
183.60
183.60
183.60
183.60
183.60
183.60
13
14
15
16
241 - 300
301 - 360
361 - 420
über 420
100.00
100.00
100.00
100.00
25.00
25.00
25.00
25.00
21.60
21.60
21.60
21.60
37.00
37.00
37.00
37.00
183.60
183.60
183.60
183.60
*Für die Pflegekosten dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20% des
höchsten vom Bundesrat festgesetzten Betrages belastet werden. „Höchster Pflegebetrag Fr. 108.-,
davon 20% = Fr. 21.60.“
Tagestaxe 2016 (Aufteilung auf die 4 Kostenträger)
Pflege-
Minuten
Stufe
Anteil
Anteil
Bewohner
Kanton 25%
Anteil
Anteil
Gemeinde
75% Krankenkasse
Total pro
Pflegetag
0
1
2
3
4
5
6
0
bis 20
21 - 40
41 - 60
61 - 80
81 - 100
101 - 120
162.00
164.20
177.60
183.60
183.60
183.60
183.60
0.00
0.00
0.00
1.90
5.20
8.60
11.90
0.00
0.00
0.00
5.50
15.60
25.60
35.70
0.00
9.00
18.00
27.00
36.00
45.00
54.00
162.00
173.20
195.60
218.00
240.40
262.80
285.20
7
8
9
10
11
12
121 - 140
141 - 160
161 - 180
181 - 200
201 - 220
221 - 240
183.60
183.60
183.60
183.60
183.60
183.60
15.30
18.60
22.00
25.30
28.70
32.00
45.70
55.80
65.80
75.90
85.90
96.00
63.00
72.00
81.00
90.00
99.00
108.00
307.60
330.00
352.40
374.80
397.20
419.60
13
14
15
16
241 - 300
301 - 360
361 - 420
über 420
183.60
183.60
183.60
183.60
43.20
60.00
76.80
93.60
129.60
180.00
230.40
280.80
108.00
108.00
108.00
108.00
464.40
531.60
598.80
666.00
Rev. 5
05.01.2016 / HL / MR
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Zuschläge und Ermässigungen
 Im Zweibettzimmer wird eine Ermässigung gewährt
 Ausserkantonale Bewohner bezahlen einen Zuschlag von
 Weitere Ermässigung auf die Pensions- Pflege- und Betreuungstaxe
(gemäss Kap. 3 Taxordnung)
 Für den wiederkehrenden Nachversand von Post, wird ab dem
2. Monat ein Verwaltungsaufwand verrechnet
Fr.
Fr.
10.-.
20.-.
Fr.
20.-. / Monat
Fr.
25.- / Monat
Fr.
25.-
7/8
/ Tag
/ Tag
Persönliche Auslagen/Besondere Dienstleistungen
 Pflege-, Verbands- sowie Einwegmaterial werden nach effektivem
Aufwand verrechnet. Krankenkassenpflichtige Medikamente werden
den Krankenkassen direkt in Rechnung gestellt.

Mineral- und Süsswassergetränke
in Flaschen ins Zimmer gebracht werden monatlich der Heimrechnung
belastet

Telefonie
Die Gebühr für einen Telefonanschluss beträgt
Die Gespräche werden nach dem Verbindungsnachweis der Swisscom
rückwirkend der Monatsrechnung belastet.

Nicht Krankenkassenpflichtige Medikamente, Toilettenartikel
werden monatlich der Heimrechnung belastet

Kollektive Haftpflichtversicherung pro Jahr

Coiffeur/Manicure/Pédicure
Die Auslagen für externe Anbieter dieser Dienstleistungen werden der
Monatsrechnung belastet.

Chemische Reinigung
Auslagen für chemische Reinigung werden der Monatsrechnung
belastet

Näharbeiten
Reissverschluss ersetzen in Jeans oder Hosen excl. Material
Hosen Kürzen (Stoffhose mit Stossband)
Jeanshose kürzen mit Maschine
Jupe / Kleid kürzen
Näharbeiten werden nach Zeitaufwand verrechnet
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
20.25.20.20.40.-. / Std.
Essen für Besucher
Morgenessen
Mittagessen
Mittagessen Sonntag
Abendessen
Mittagessen über die Gasse
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
9.-.
16.-.
18.13.-.
12.-.

Mahlzeiten welche von Angehörigen im Zusammenhang mit der
Begleitung von schwerkranken und sterbenden Bewohner
eingenommen werden, sind unentgeltlich.
Rev. 5
05.01.2016 / HL / MR
© F.E.E. Consult AG
Taxordnung
DOK 3.1.01
Seite

Privattransporte mit dem PW oder mit dem Rollstuhlbus
nach:
Thusis retour
Chur retour
Fr.
Fr.
25.-.
60.-.

Zimmerendreinigung
Fr.
300.-.

Entsorgung nach Aufwand
8/8
Inkraftsetzung
Die Taxordnung tritt ab
01.01.2016 in Kraft. Sie ist ein integrierender Bestandteil des Pensionsvertrages.
7413 Fürstenaubruck 01.01.2016
Alters- und Pflegeheim Domleschg
Marcel Ryser
Heimleitung
Rev. 5
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