Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 9/935.11/10.1 beco Berner Wirtschaft Laupenstrasse 22 3011 Bern 28. Juli 2015 Kontaktstelle: Arbeitsbedingungen 031 633 58 10 [email protected] Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Information Zuordnung verschiedener Betriebsarten Aufgrund der einschlägigen Gesetze und deren Ausführungsbestimmungen (eidgenössisches Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]; Gastgewerbegesetz [GGG, BSG 935.11] und Gesetz über Handel und Gewerbe [HGG, BSG 930.1]) lassen sich die verschiedenen Betriebsarten folgendermassen in Kategorien einteilen: Gastgewerbebetriebe Gastgewerbebetriebe bieten Speisen oder Getränke an, die im Betrieb selber konsumiert werden (Art. 2 GGG). Sie benötigen eine Betriebsbewilligung gestützt auf Artikel 6 GGG. In besonderen Fällen verzichtet das Gastgewerbegesetz gestützt auf Artikel 3 auf die Bewilligung (vgl. unten Gastgewerbe ohne Bewilligung). Gastgewerbebetriebe haben seit jeher das Recht, ihre Waren auch „über die Gasse zu verkaufen“. Das heisst Waren zum Mitnehmen und nicht zum Konsum an Ort und Stelle zu verkaufen. Dieser Rahmen wird gesprengt, wenn für den Verkauf von Waren ein eigentlicher Laden eingerichtet wird. Dieser untersteht den Vorschriften für Verkaufsgeschäfte (siehe unten „Verkaufsgeschäfte“). Gastgewerbebetriebe benötigen für Nacht- und Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 23 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Typische Betriebe: Restaurants, Bars, Tearooms, Hotels. Gastgewerbe ohne Bewilligung Ausnahmsweise können Kioske ohne Betriebsbewilligung gemäss Artikel 6 GGG Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 3 Abs. 1 Bst. f GGG). Folgende Einschränkungen sind einzuhalten: Es dürfen höchstens 6 Steh- oder Sitzplätze angeboten werden Es darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden. Den Kiosken gleichgestellt werden Betriebe mit einem Bezug zum Lebensmittelhandel wie Take-aways, Imbissstände, Hauslieferdienste sowie Bäckereien, Metzgereien oder Lebensmittelläden. Verfügt der Betrieb über eine Bewilligung R oder S (Alkoholverkauf), kann er von dieser Ausnahme nicht Gebrauch machen. In der Praxis toleriert wird die Kombination bei Hauslieferdiensten, sofern sich die Abgabe ausschliesslich auf die Lieferung beschränkt und im Verkaufslokal kein Alkohol vorhanden und auch nicht auf der Getränkekarte aufgeführt ist. Für die Nacht- und Sonntagsarbeit ist auf die Qualifikation des Betriebs abzustellen (Verkaufsgeschäft oder Hauslieferdienst usw.) Typische Betriebe: Kioske, Take-aways, Imbissstände, Tankstellenshops, Hauslieferdienste und auch klassische Lebensmittelläden. Zudem benötigen keine Bewilligung Betriebe, die alkoholfreie Getränke und Kleingebäck im Rahmen anderer Dienstleistungen unentgeltlich abgeben, wie zum Beispiel ein Coiffeurbetrieb, der seinen Kunden während des Haarschnitts einen Kaffee anbietet. Bernische Systematische Information Gemeinden 9/2015 Zuordnung verschiedener Betriebsarten Seite 2 - BSIG Nr. 9/935.11/10.1 Wird der umschriebene Rahmen gesprengt, ist die Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz erforderlich, die die gesamte Tätigkeit erfasst, in der Regel eine Betriebsbewilligung A. Hauslieferdienste Hauslieferdienste (Party-Service) beliefern ihre Kundinnen und Kunden mit Speisen und Getränken. Sie bereiten die Speisen in ihrem Betrieb oder im Haushalt der Kunden zu. Für die Lieferung alkoholischer Getränke ist eine Handelsbewilligung erforderlich. Vom Gastgewerbe unterscheiden sie sich dadurch, dass Speisen und Getränke nicht in den Lokalitäten des Anbieters konsumiert werden. Der belieferte Anlass benötigt allenfalls eine Bewilligung für eine Festwirtschaft. Dies beurteilt sich nach den üblichen Kriterien für einen einzelnen Anlass. Hauslieferdienste können mit einer Verkaufsstelle kombiniert sein (z. B. Pizza-Kurier). Hier dürfen Speisen und alkoholfreie Getränke abgegeben werden. Es gelten die Öffnungszeiten für Gastgewerbebetriebe. Ohne zusätzliche Bewilligung dürfen bis zu 6 Plätze angeboten werden (vgl. oben, Gastgewerbe ohne Bewilligung). Wird der oben umschriebene Rahmen gesprengt, ist eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung nötig. Hauslieferdienste benötigen für Nacht- und Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 23 ArGV 2). Typische Betriebe: Pizza-Kurier, Party-Service. Imbissstände und -wagen Imbissstände bieten Esswaren und Getränke an, die im Vorbeigehen gekauft und konsumiert werden. Das Angebot umfasst beispielsweise Sandwiches, Hot Dogs, Brötchen usw. Weiter gehören heute abgepackte Speisen zum Angebot, die mitgenommen und anderswo gegessen werden (im Büro, im Park usw.) Mehrweggeschirr kann nicht eingesetzt werden, weil dadurch die Konsumation an Ort und Stelle nötig wird. Der Verkauf von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, gehört dagegen nicht mehr zu einem Imbissstand, sondern zu einem Lebensmittelgeschäft. Dazu gehören beispielsweise Teigwaren, Reis usw., die gekocht werden müssen, oder Gemüse, das gerüstet werden muss. 2 Für Imbissstände gelten die m -Grenzen der Gesetzgebung über Handel und Gewerbe nicht. Es muss sich aber um überschaubare Betriebe in ähnlichen Grössenordnungen handeln. Imbissstände werden Kiosken gleichgestellt und können in beschränktem Umfang Speisen und Getränke abgeben (vgl. oben „Gastgewerbe ohne Bewilligung“). Imbissstände benötigen für Nachtarbeit bis längstens 01.00 Uhr und für Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 26 ArGV 2). Typische Betriebe: Take-away, Kebab-Stand. Öffnungszeiten von Gastgewerbebetrieben, Imbissständen und Hauslieferdiensten Für diese drei Arten von Betrieben gelten die Öffnungszeiten gemäss der Gastgewerbegesetzgebung, das heisst sie können jeden Tag bis 00.30 Uhr offen halten. Mit der Änderung des HGG wurden 2006 die Öffnungszeiten von Imbissständen und Hauslieferdiensten denjenigen von Gastgewerbebetrieben angepasst (Art. 9 Abs. 3 HGG). Damit sollen allen Betrieben mit einem ähnlichen Angebot gleich lange Öffnungszeiten ermöglicht werden. Überzeitbewilligungen (generell oder frei wählbar) setzen eine Gastgewerbebewilligung voraus. Kioske Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenirwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten (Art. 26 ArGV 2). Kioske unterscheiden sich von den Imbissständen durch ihr Sortiment mit dem Schwerpunkt auf Zeitungen, Süssigkeiten und Rauchwaren. Einzelne Zwischenverpflegungen wie abgepackte Sandwiches, Pommes Chips u.ä. erlauben es nicht, den Kiosk als Imbissstand zu bezeichnen. Faustregel: Mindestens 75 Prozent des Sortiments bzw. der Verkaufsfläche müssen für Zwischenverpflegungen bestimmt sein, damit es sich um einen Imbissstand und nicht um einen Kiosk handelt. Sie können sowohl frei stehend auf Strassen und Plätzen angeordnet sein als auch in Ladengeschäften, in denen die Kundinnen und Kunden einen Teil der Waren in Selbstbedienung behändigen. Kioske können bis zu 6 Steh- oder Sitzplätze für die Konsumation an Ort und Stelle anbieten (vgl. oben „Gastgewerbe ohne Bewilligung“). Kioske dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen sein (Art. 10 Abs. 3 HGG). Bernische Systematische Information Gemeinden 9/2015 Zuordnung verschiedener Betriebsarten Seite 3 - BSIG Nr. 9/935.11/10.1 Kioske benötigen für Nachtarbeit bis längstens 01.00 Uhr und für Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 26 ArGV 2). Typische Betriebe: Kioske. Verkaufsgeschäfte Verkaufsgeschäfte verkaufen Waren aller Art. Lebensmittelgeschäfte können auch Waren verkaufen, wie sie in Imbissständen angeboten werden. Die Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften sind in Artikel 10 ff. HGG geregelt. Für bestimmte Betriebe, 2 z.B. Tankstellenshops mit höchstens 120 m Verkaufsfläche, gelten zusätzliche Öffnungszeiten am Abend und am Sonntag (Art. 10 Abs. 3 HGG). Verkaufsgeschäfte können ebenfalls Kioskartikel im Sortiment haben. Dadurch werden sie nicht zum Kiosk. Für die Anerkennung als Kiosk und damit der entsprechenden Öffnungszeiten ist verlangt, dass mindestens 75 Prozent des Sortiments bzw. der Verkaufsfläche dem Kioskangebot zuzuordnen sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. b HGG). Bewilligungen für den Handel mit alkoholischen Getränken sind unter anderem für Lebensmittelgeschäfte möglich (Art. 10 GGG). Lebensmittelgeschäfte sind einerseits Fachgeschäfte wie Bäckereien, Käsereien oder Metzgereien. Für ein allgemeines Lebensmittelgeschäft ist ein breites Sortiment an Lebensmitteln verlangt. Dieses liegt dann vor, wenn eine Familie in diesem Geschäft Lebensmittel für mehrere Tage einkaufen kann. Dazu gehören insbesondere auch Frischprodukte und Produkte für die Zubereitung vollwertiger Mahlzeiten. Snacks und Zwischenverpflegungen reichen dagegen für die Einstufung eines Geschäfts als Lebensmittelgeschäft nicht aus. Lebensmittelgeschäfte bieten heutzutage oft ein grosses Sortiment an weiteren Waren an (Non-Food). Dieses Angebot muss gegenüber dem Lebensmittelangebot deutlich untergeordnet sein (Faustregel: Mindestens 75 Prozent des Sortiments bzw. der Verkaufsfläche müssen für Lebensmittel bestimmt sein). Lebensmittelgeschäfte können bis zu 6 Steh- oder Sitzplätze für die Konsumation an Ort und Stelle anbieten. (vgl. oben „Gastgewerbe ohne Bewilligung“). Verkaufsgeschäfte sind bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit differenziert geregelt (vgl. Art. 27 ff. ArGV 2). Typische Betriebe: Lebensmittelgeschäft, Quartierladen, Metzgerei, Bäckerei usw. Kombination verschiedener Geschäftsarten Kombinationen verschiedener Geschäftsmodelle sind ohne Weiteres zulässig. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass einem Betrieb Rechte eingeräumt werden, die er sonst nicht hätte. Deshalb ist ein Gastgewerbebetrieb gleichzeitig mit einem Laden zu schliessen, wenn die beiden Betriebsteile nicht voneinander abgegrenzt werden können (vgl. Art. 12 GGG). Die besonderen Arbeitszeiten gemäss ArGV 2 gelten nur für das Personal, das für den entsprechenden Betriebsteil nötig ist. Für kaufmännisches Personal in einem Grossverteiler zum Beispiel ist Sonntagsarbeit nicht möglich, auch wenn dieser einen Imbissstand betreibt. Bernische Systematische Information Gemeinden 9/2015
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