POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn HAUSANSCHRIFT Familienkassen i. S. d. § 72 EStG An der Küppe 1, 53225 Bonn BEARBEITET VON Familienleistungsausgleich Fachaufsicht Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit TEL FAX E-MAIL INTERNET BETREFF www.bzst.bund.de Familienleistungsausgleich; Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 2015 BEZUG ANLAGEN GZ DATUM St II 2 – S 2474-PB/15/00001 (bei Antwort bitte angeben) 24. Juli 2015 Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 1202 wird das Kindergeld rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 4 Euro und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro erhöht. Danach ergeben sich folgende monatliche Kindergeldbeträge: für die ersten zwei Kinder jeweils für ein drittes Kind für jedes weitere Kind 2015 188 € 194 € 219 € 2016 190 € 196 € 221 € Das höhere Kindergeld zum 1. Januar 2015 bedarf einer Festsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG). Liegt bereits für den Zeitraum ab Januar 2015 oder für einen Teil dieses Zeitraums eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung vor, ist diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Die Änderung ist aktenkundig zu machen. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides an den Kindergeldberechtigten kann abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Unterschiedsbetrages. Die Auszahlung sollte den Unterschiedsbetrag daher gesondert ausweisen. Damit eine Vielzahl der Berechtigen frühestmöglich über das höhere Kindergeld verfügen kann, sollen einfache Fälle (z. B. laufende Zahlfälle und Neuanträge aufgrund einer Geburt) vorrangig bearbeitet werden. Es ist darauf zu achten, dass in Neufestsetzungen und Änderungsfestsetzungen, die nicht allein auf der Kindergelderhöhung beruhen und bei denen eine Bescheiderteilung erfolgen muss, die erhöhten Kindergeldbeträge berücksichtigt werden. Denn eine Festsetzung der alten Kindergeldbeträge wäre nicht rechtmäßig. Zudem bestünde später keine rückwirkende verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit mehr. Die Festsetzung des höheren Kindergeldes für 2015 kann mit der notwendigen Festsetzung des höheren Kindergeldes für 2016 verbunden werden. Damit für das Kalenderjahr 2015 eine zeitnahe Nachzahlung der Unterschiedsbeträge erfolgen kann, haben die Familienkassen zunächst ihre Festsetzungs- und Zahlfälle für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln. Bei der rückwirkenden Festsetzung und der Nachzahlung ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. Zuständigkeit der Familienkassen und Verfahrensablauf 1.1. Unterjährig bereits ausgelaufene bzw. aufgehobene Festsetzungen Endet eine befristete Kindergeldfestsetzung im Jahr 2015 (z. B. aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres oder einer abgeschlossenen Ausbildung im Juni 2015) oder wurde eine Festsetzung unterjährig aufgehoben, ist das höhere Kindergeld für die Anspruchszeiträume festzusetzen und der Unterschiedsbetrag auszuzahlen. Zuständig ist die Familienkasse, die für den letzten Anspruchsmonat zuständig war. 1.2. Zuständigkeitswechsel Im Falle eines Wechsels der Zuständigkeit der Familienkasse im Jahr 2015 setzt die neu zuständige Familienkasse das höhere Kindergeld für alle dem Wechsel vorausgehenden Anspruchsmonate des Jahres 2015 fest und zahlt den Unterschiedsbetrag in einer Summe aus (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1 DA-KG). 1.3. Berechtigtenwechsel Tritt im Jahr 2015 ein Berechtigtenwechsel ein, setzt die jeweils zuständige Familienkasse für ihren Berechtigten das höhere Kindergeld für die entsprechenden Monate fest und zahlt den Unterschiedsbetrag aus. 2. Besonderheiten im Erhebungsverfahren 2.1. Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG Wird das Kindergeld an das Kind abgezweigt, erhält das Kind auch den Unterschiedsbetrag und das erhöhte laufend auszuzahlende Kindergeld. Gleiches gilt, wenn das Kindergeld an eine dritte Person abgezweigt wird. Wird das Kindergeld hingegen an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, ist der Unterschiedsbetrag und das erhöhte laufend auszuzahlende Kindergeld für 2015 entsprechend der Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes (vgl. Artikel 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags) nicht an den Sozialleistungsträger, sondern unmittelbar an den Kindergeldberechtigten zu zahlen. Für Zahlungszeiträume ab 1. Januar 2016 ist das erhöhte Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen. Wird nicht der volle Kindergeldbetrag abgezweigt, sondern anteilig, ist das erhöhte Kindergeld zu gleichem Anteil wie bisher an den Kindergeldberechtigten und den Abzweigungsempfänger auszuzahlen. Wird das Kindergeld abgezweigt, soweit es den vom Kindergeldberechtigten geleisteten Unterhalt übersteigt, ist der Abzweigungsbetrag um die Kindergelderhöhung zu erhöhen. Diese Regelungen gelten entsprechend für den nachzuzahlenden Unterschiedsbetrag. Aufgrund der gesetzlichen Kindergelderhöhung bedarf es keiner Änderung einer Abzweigungsentscheidung (akzessorische Wirkung der geänderten Festsetzung). 2.2. Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG Der sich aus der rückwirkenden Kindergelderhöhung für das Jahr 2015 ergebende Unterschiedsbetrag wird bis zum 31. Dezember 2015 nicht auf die Höhe von Sozialleistungen angerechnet (vgl. Artikel 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags). Erstattungen sind daher für Zeiträume im Jahr 2015 nicht anzupassen, ggf. aber ab dem 1. Januar 2016. 2.3. Aufrechnung nach § 75 EStG Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld (§ 37 AO) können die Familienkassen gegen den Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrags bis zu dessen Hälfte aufrechnen. Von dieser Aufrechnungsmöglichkeit ist stets Gebrauch zu machen (vgl. V 27.1 Abs. 2 Satz 2 DA-KG). Diese Regelung gilt entsprechend für den nachzuzahlenden Unterschiedsbetrag. Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Hinrichs Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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