Oskar-Karl-Forster-Stipendium 2015/2016

!!! Antragstellung bis zum 28. Februar 2016 möglich !!!
Oskar-Karl-Forster-Stipendium 2015/2016
Beihilfe aus dem Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds
Hochschule Ansbach  nur ab dem 2. Semester
für
Studierende
der
Dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist durch Testament des
Konsuls Oskar Karl Forster die Verwaltung und Verteilung der Hälfte des jährlichen Reinertrags des Erbes
für die Förderung der Ausbildung begabter und mittelloser Schüler und Studierender an Gymnasien und
Hochschulen übertragen.
Auch im Hochschuljahr 2015/2016 können Studierende der staatlichen Hochschulen für angewandte
Wissenschaften einmalige Beihilfen aus dem Fonds erhalten.
Zur Bewilligung von einmaligen Beihilfen an Studierende wurden der Hochschule Ansbach für 2015/2016
Mittel in Höhe von insgesamt 6.400,00 EUR zur Verfügung gestellt.
Das Oskar-Karl-Forster-Stipendium ist eine einmalige Beihilfe (mindestens 100 EUR und maximal 500
EUR) für leistungsstarke und mittellose Studierende zur Beschaffung von Büchern oder sonstigen
Lernmitteln. Für andere Verwendungszwecke dürfen die Beihilfen im Hinblick auf die Ausbildungsförderung
nach dem BAföG nicht geleistet werden.
Regelungen für die Vergabe:
1. Die Vergabe ist nicht an die Konfessionszugehörigkeit gebunden; der Beihilfeanspruch besteht zudem
unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.
2. Die Beihilfe kann von Studierenden aller Studiengänge beantragt werden.
3. Die Beihilfe können nur Studierende erhalten, die mindestens im 2. Semester an der Hochschule
Ansbach studieren.
Die Beihilfe ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind eine schriftliche Befürwortung des für Ihren
Studiengang zuständigen Hochschullehrers (= Studienfachberater/-in) hinsichtlich der Ausgaben und
bisherigen Studienleistungen (inkl. der Prüfungsleistungen aus dem SS 2015 -Onlineausdruck genügt)
sowie eine detaillierte schriftliche Kostenzusammenstellung (inkl. Gesamtsumme) beizufügen.
Antragstellende Bildungsausländer fügen ihrem Antrag außerdem eine Kopie des Reisepasses inkl. der
Aufenthaltserlaubnis bei.
4. Der Beihilfeempfänger muss die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe durch quittierte
Originalrechnungen nachweisen.
5. Die Beihilfe kann nur mittellosen Studierenden gewährt werden. Als mittellos kann jeder Studierende
angesehen werden, der Leistungen aus dem BAföG erhält. BAföG-Empfänger haben deshalb ihrem
Antrag den aktuellen BAföG-Bescheid in Kopie beizulegen.
Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn das laufende Nettoeinkommen der
Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG
zuzüglich des einfachen Freibetrages nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach
§ 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG (vgl. www.das-neue-bafoeg.de/de/252.php) für jedes unterhaltsberechtigte Kind
einschließlich der/des Studierenden selbst. Der Nachweis über die Bedürftigkeit ist von Antragstellern,
die kein BAföG erhalten, durch die Vorlage entsprechender Dokumente zu führen
(Einkommensnachweis, Nachweis über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Unterhaltsverpflichteten).
Ausländische Nachweise sind in amtlich beglaubigter Fotokopie des (fremdsprachigen) Originals
(amtliche Beglaubigungen nimmt zum Beispiel das Bürgeramt der Stadt Ansbach vor) und in deutscher
Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten und allgemein
beeidigten Übersetzer vorgenommen worden sein und im Original vorgelegt werden. Deutsche
Übersetzungen, die im Ausland gefertigt worden sind, müssen dort von der deutschen Botschaft oder
von einem deutschen Konsulat legalisiert worden sein.
Die Freibeträge nach Nr. 5 der Vergabehinweise betragen:
-
-
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monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen der miteinander
verheirateten Eltern zusammen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben:
3.210 EUR
monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen jedes Elternteils
in sonstigen Fällen.
2.140 EUR
zusätzlicher monatlicher Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte
Kind einschließlich des Studierenden:
485 EUR
Der Betrag mindert sich um das Einkommen des Kindes.
6. Im Laufe des Studiums kann ein/e Student/in nur in Ausnahmefällen ein zweites Mal berücksichtigt
werden.
Der Antrag ist bis spätestens 28. Februar 2016
im Campus Center (Briefkasten) abzugeben.
ACHTUNG: Später eingehende und unvollständige Anträge können keine Berücksichtigung finden!
Bei Zusage einer Beihilfe muss die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe
bis spätestens 17. April 2016
durch quittierte Originalrechnungen nachgewiesen werden. Erst nach diesem Nachweis wird die Beihilfe in
der zugesagten Höhe auf das Konto des Beihilfeempfängers überwiesen.
Das Antragsformular finden Sie unter
http://www.hs-ansbach.de/service/studienberatung/aktuelles.html
Ansbach, im Dezember 2015
gez.
Andrea Gilg
Akademische Angelegenheiten
Allgemeine Studienberatung, Alumni und Career Service