!!! Antragstellung bis zum 28. Februar 2016 möglich !!! Oskar-Karl-Forster-Stipendium 2015/2016 Beihilfe aus dem Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds Hochschule Ansbach nur ab dem 2. Semester für Studierende der Dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist durch Testament des Konsuls Oskar Karl Forster die Verwaltung und Verteilung der Hälfte des jährlichen Reinertrags des Erbes für die Förderung der Ausbildung begabter und mittelloser Schüler und Studierender an Gymnasien und Hochschulen übertragen. Auch im Hochschuljahr 2015/2016 können Studierende der staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften einmalige Beihilfen aus dem Fonds erhalten. Zur Bewilligung von einmaligen Beihilfen an Studierende wurden der Hochschule Ansbach für 2015/2016 Mittel in Höhe von insgesamt 6.400,00 EUR zur Verfügung gestellt. Das Oskar-Karl-Forster-Stipendium ist eine einmalige Beihilfe (mindestens 100 EUR und maximal 500 EUR) für leistungsstarke und mittellose Studierende zur Beschaffung von Büchern oder sonstigen Lernmitteln. Für andere Verwendungszwecke dürfen die Beihilfen im Hinblick auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht geleistet werden. Regelungen für die Vergabe: 1. Die Vergabe ist nicht an die Konfessionszugehörigkeit gebunden; der Beihilfeanspruch besteht zudem unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit. 2. Die Beihilfe kann von Studierenden aller Studiengänge beantragt werden. 3. Die Beihilfe können nur Studierende erhalten, die mindestens im 2. Semester an der Hochschule Ansbach studieren. Die Beihilfe ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind eine schriftliche Befürwortung des für Ihren Studiengang zuständigen Hochschullehrers (= Studienfachberater/-in) hinsichtlich der Ausgaben und bisherigen Studienleistungen (inkl. der Prüfungsleistungen aus dem SS 2015 -Onlineausdruck genügt) sowie eine detaillierte schriftliche Kostenzusammenstellung (inkl. Gesamtsumme) beizufügen. Antragstellende Bildungsausländer fügen ihrem Antrag außerdem eine Kopie des Reisepasses inkl. der Aufenthaltserlaubnis bei. 4. Der Beihilfeempfänger muss die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe durch quittierte Originalrechnungen nachweisen. 5. Die Beihilfe kann nur mittellosen Studierenden gewährt werden. Als mittellos kann jeder Studierende angesehen werden, der Leistungen aus dem BAföG erhält. BAföG-Empfänger haben deshalb ihrem Antrag den aktuellen BAföG-Bescheid in Kopie beizulegen. Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn das laufende Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrages nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG (vgl. www.das-neue-bafoeg.de/de/252.php) für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der/des Studierenden selbst. Der Nachweis über die Bedürftigkeit ist von Antragstellern, die kein BAföG erhalten, durch die Vorlage entsprechender Dokumente zu führen (Einkommensnachweis, Nachweis über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Unterhaltsverpflichteten). Ausländische Nachweise sind in amtlich beglaubigter Fotokopie des (fremdsprachigen) Originals (amtliche Beglaubigungen nimmt zum Beispiel das Bürgeramt der Stadt Ansbach vor) und in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen worden sein und im Original vorgelegt werden. Deutsche Übersetzungen, die im Ausland gefertigt worden sind, müssen dort von der deutschen Botschaft oder von einem deutschen Konsulat legalisiert worden sein. Die Freibeträge nach Nr. 5 der Vergabehinweise betragen: - - - monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen der miteinander verheirateten Eltern zusammen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben: 3.210 EUR monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen. 2.140 EUR zusätzlicher monatlicher Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich des Studierenden: 485 EUR Der Betrag mindert sich um das Einkommen des Kindes. 6. Im Laufe des Studiums kann ein/e Student/in nur in Ausnahmefällen ein zweites Mal berücksichtigt werden. Der Antrag ist bis spätestens 28. Februar 2016 im Campus Center (Briefkasten) abzugeben. ACHTUNG: Später eingehende und unvollständige Anträge können keine Berücksichtigung finden! Bei Zusage einer Beihilfe muss die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe bis spätestens 17. April 2016 durch quittierte Originalrechnungen nachgewiesen werden. Erst nach diesem Nachweis wird die Beihilfe in der zugesagten Höhe auf das Konto des Beihilfeempfängers überwiesen. Das Antragsformular finden Sie unter http://www.hs-ansbach.de/service/studienberatung/aktuelles.html Ansbach, im Dezember 2015 gez. Andrea Gilg Akademische Angelegenheiten Allgemeine Studienberatung, Alumni und Career Service
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