12.10.2015 Rückwirkende Korrektur der Lohnsteuer im Dezember 2015 Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen: Grundfreibetrag (bisher: 8.354 Euro) 2015 8.472 Euro Kinderfreibetrag (bisher: 4.368 Euro) (bisher: 2.184 Euro je Elternteil) 2016 8.562 Euro 2015 4.512 Euro 2.256 Euro 2016 4.608 Euro 2.304 Euro Der Betreuungsfreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes von 2.640 Euro (1.320 Euro je Elternteil) wird nicht verändert. Kindergeld Erstes und zweites Kind (bisher: 184 Euro) Drittes Kind (bisher: 190 Euro) ab dem vierten Kind (bisher: 215 Euro) 2015 188 Euro 194 Euro 219 Euro 2016 190 Euro 196 Euro 221 Euro Der Kinderzuschlag wird zum 1. Juli 2016 um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Weiterhin erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern ab dem Jahr 2015 um 600 Euro von derzeit 1.308 Euro auf 1.908 Euro jährlich. Der Entlastungsbetrag wird erstmals nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind wird ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro jährlich gewährt. Für den zusätzlichen Entlastungsbetrag von 240 Euro für das zweite und jede weitere Kind muss allerdings ein Freibetrag im LohnsteuerErmäßigungsverfahren beantragt werden. Die Änderungen des Tarifverlaufs haben unmittelbare Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug 2015. Diese werden zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt, somit wird ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 vermieden. Die Änderungen dürfen bis zum 30. November 2015 von den Arbeitgebern nicht angewandt werden. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.
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