12.10.2015 Rückwirkende Korrektur der Lohnsteuer im Dezember

12.10.2015
Rückwirkende Korrektur der Lohnsteuer im Dezember 2015
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des
Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt.
Beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen:
Grundfreibetrag
(bisher: 8.354 Euro)
2015
8.472 Euro
Kinderfreibetrag
(bisher: 4.368 Euro)
(bisher: 2.184 Euro je Elternteil)
2016
8.562 Euro
2015
4.512 Euro
2.256 Euro
2016
4.608 Euro
2.304 Euro
Der Betreuungsfreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines
Kindes von 2.640 Euro (1.320 Euro je Elternteil) wird nicht verändert.
Kindergeld
Erstes und zweites Kind (bisher: 184 Euro)
Drittes Kind (bisher: 190 Euro)
ab dem vierten Kind (bisher: 215 Euro)
2015
188 Euro
194 Euro
219 Euro
2016
190 Euro
196 Euro
221 Euro
Der Kinderzuschlag wird zum 1. Juli 2016 um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro
monatlich angehoben.
Weiterhin erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern ab dem Jahr
2015 um 600 Euro von derzeit 1.308 Euro auf 1.908 Euro jährlich. Der Entlastungsbetrag
wird erstmals nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind wird ein zusätzlicher
Betrag von 240 Euro jährlich gewährt. Für den zusätzlichen Entlastungsbetrag von 240 Euro
für das zweite und jede weitere Kind muss allerdings ein Freibetrag im LohnsteuerErmäßigungsverfahren beantragt werden.
Die Änderungen des Tarifverlaufs haben unmittelbare Auswirkungen auf den
Lohnsteuerabzug 2015. Diese werden zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt,
somit wird ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015
vermieden. Die Änderungen dürfen bis zum 30. November 2015 von den Arbeitgebern nicht
angewandt werden. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die
Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.