Beamtenversorgung Dezember 2015 Hinweise zur Steuerberechnung im Dezember 2015 und Januar 2016 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 Mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vom 16.07.2015 wurde als Maßnahme zur Steuerentlastung der steuerliche Grundfreibetrag von 8.354 Euro (jährlich) für das Jahr 2015 auf 8.472 Euro und für das Jahr 2016 auf 8.652 Euro erhöht. Die Besonderheit an diesem Beschluss war, dass diese Entlastung nicht bereits bei der Steuerberechnung im Laufe des Jahres 2015 zu berücksichtigen war, sondern einmalig in einer besonderen Steuerberechnung nur für den Monat Dezember 2015 (Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30.11.2015, aber vor dem 01.01.2016 zufließen). Die Anhebung der Beträge erfolgt zwar rückwirkend ab Januar 2015, im Lohnsteuerabzug wollte der Gesetzgeber aber eine Korrektur der bereits durchgeführten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen vermeiden. Im Ergebnis erfolgt die komplette Entlastung zum Jahresende 2015. Bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2015 wird die Erhöhung des Grundfreibetrags um 118 Euro steuermindernd berücksichtigt. Dies führt zu einem geringeren Steuerabzug als in vergleichbaren Monaten des Jahres 2015. Für die Steuerberechnung 2016 ist der Entlastungsbetrag wieder auf das Gesamtjahr umgelegt. Der monatliche Entlastungseffekt vermindert sich deshalb ab dem Jahr 2016. Dies führt im Januar 2016 im Regelfall zu einem höheren Steuerabzug als im Dezember 2015. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Daxlander Str. 74 76185 Karlsruhe Tel. 0721 5985-0 Zweigstelle Birkenwaldstr. 145 70191 Stuttgart Tel. 0711 2583-0 Bankverbindung Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58 Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 Uhr bis 16:30 Uhr Internet / E-Mail www.kvbw.de [email protected]
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