Hinweise zur Steuerberechnung im Dezember 2015 und Januar 2016

Beamtenversorgung
Dezember 2015
Hinweise zur Steuerberechnung
im Dezember 2015 und Januar 2016
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags,
des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015
Mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes
und des Kinderzuschlags“ vom 16.07.2015 wurde als Maßnahme zur Steuerentlastung der
steuerliche Grundfreibetrag von 8.354 Euro (jährlich) für das Jahr 2015 auf 8.472 Euro und für
das Jahr 2016 auf 8.652 Euro erhöht.
Die Besonderheit an diesem Beschluss war, dass diese Entlastung nicht bereits bei der Steuerberechnung im Laufe des Jahres 2015 zu berücksichtigen war, sondern einmalig in einer besonderen Steuerberechnung nur für den Monat Dezember 2015 (Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 30.11.2015, aber vor dem 01.01.2016 zufließen). Die Anhebung der Beträge erfolgt zwar
rückwirkend ab Januar 2015, im Lohnsteuerabzug wollte der Gesetzgeber aber eine Korrektur
der bereits durchgeführten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen vermeiden. Im Ergebnis erfolgt die
komplette Entlastung zum Jahresende 2015.
Bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2015 wird die Erhöhung des Grundfreibetrags um
118 Euro steuermindernd berücksichtigt. Dies führt zu einem geringeren Steuerabzug als in
vergleichbaren Monaten des Jahres 2015.
Für die Steuerberechnung 2016 ist der Entlastungsbetrag wieder auf das Gesamtjahr umgelegt.
Der monatliche Entlastungseffekt vermindert sich deshalb ab dem Jahr 2016. Dies führt im
Januar 2016 im Regelfall zu einem höheren Steuerabzug als im Dezember 2015.
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