Informationsblatt "Mindestlohngesetz - Haftung des

Mindestlohngesetz, hier:
Haftung des Auftraggebers nach
§ 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG
Recht und Verträge
© Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen, 07.07.2015
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Thema: Informationsblatt zum Mindestlohn
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Mindestlohngesetz, hier:
Haftung des Auftraggebers nach
§ 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz in Deutschland. In § 13 des Gesetzes ist in Verbindung mit § 14
Arbeitnehmerentsendegesetz geregelt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung
des Mindestlohns an Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, haftet.
Nach schriftlicher Auskunft des BMAS an die Bundeszahnärztekammer haftet nach dieser Norm auch ein
Zahnarzt für Mindestlohnansprüche der in dem zahntechnischen Labor beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, wenn er Leistungen bei einem zahntechnischen Labor in Auftrag gibt und damit an das Labor
eine eigene (gegenüber dem Patienten) vertraglich übernommene Pflicht weiterreicht.
Konsequenz und Risiko für den Zahnarzt:
In besagtem Fall kann also der Arbeitnehmer des Labors den beauftragenden Zahnarzt auf Zahlung des
ausstehenden Mindestlohnanspruchs in Anspruch nehmen, soweit diese Ansprüche aus der Durchführung
gerade dieser in Auftrag gegebenen Werkleistung resultieren ohne, dass sich dieser dagegen wehren kann.
Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt daher dem Berufsstand neben der sorgfältigen Auswahl der
Geschäftspartner, sich vom zahntechnischen Labor schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Vorgaben des
Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Nach uns vorliegenden Informationen aus den Regionen werden
derzeit die zahntechnischen gewerblichen Labore mit entsprechenden Musterschreiben konfrontiert.
Dazu geben wir folgende Hinweise:
Hierzu ist anzumerken, dass die Bestätigung, des gewerblichen Labors an den Zahnarzt, dass die Vorgaben
des Mindestlohngesetzes eingehalten werden, unschädlich ist, da es sich hierbei um eine Rechtspflicht des
gewerblichen Labors zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes handelt. Insofern ist eine Abgabe einer solchen
Erklärung vertretbar, zumal sonst sicher mit einer Beeinträchtigung oder Auflösung der Geschäftsbeziehung
gerechnet werden kann. Eine rechtliche Verpflichtung, eine solche Erklärung abzugeben, besteht jedoch nicht.
Wünscht, wie von der Bundeszahnärztekammer den Zahnärzten empfohlen, der Zahnarzt darüber hinaus
auch die Abgabe einer Freistellungserklärung, das heißt, dass das gewerbliche Labor sich für den Fall der
Inanspruchnahme zur Freistellung des Zahnarztes verpflichtet, so bedeutet dies eine zusätzliche Verpflichtung
des Labors gegenüber dem Zahnarzt. Aber auch diese ist ebenfalls freiwillig.
Vor dem Hintergrund, dass eine solche Inanspruchnahme einer Freistellung nur bei einem Fehlverhalten bei
der Einhaltung des Mindestlohngesetzes des Labors selbst in Frage kommt, dürfte bei einer konsequenten
Umsetzung des Gesetzes kein erhöhtes Risiko für das Labor und den Zahnarzt hieraus erwachsen. Festzuhalten ist aber auch hier, dass diese Verpflichtung ebenfalls freiwillig ist und es zu einer solchen Verpflichtung
keine Rechtsgrundlage gibt.
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