Einsatz von angestellten Handelsvertretern im Ausland (ständiger

Diplom-Kaufmann
Wolfgang Dittrich
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
www.muenster-stb.de
Einsatz von angestellten Handelsvertretern im Ausland (ständiger
Vertreter?)
Ihr Unternehmen möchte die Vertriebstätigkeiten außerhalb Deutschlands verstärken und
plant einen Vertrieb über angestellte Handelsvertreter im Ausland? Dann müssen Sie zum
einen die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit
der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland klären (siehe hierzu unseren Download
„Einsatz von Mitarbeitern im Ausland“). Zum anderen müssen Sie prüfen, ob durch den
Einsatz eines angestellten Handelsvertreters im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte
besteht.
Grundsätzlich
bedeutet
eine
steuerliche
Betriebsstätte
eine
feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens ausgeübt wird
(siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens). Das heißt, Sie unterhalten im
Ausland eine Zweigniederlassung, eine Produktionsstätte oder ähnliches. Wenn jedoch ein
angestellter Handelsvertreter für Ihr Unternehmen im Ausland tätig ist und auch die
Vollmacht hat, im Namen Ihres Unternehmens Verträge abzuschließen und diese Vollmacht
auch ausübt, so gilt er als sogenannter ständiger Vertreter. Das bedeutet, es wird im Ausland
fiktiv eine Betriebsstätte angenommen, auch wenn Ihr Unternehmen dort nicht über eine feste
Geschäftseinrichtung verfügt.
Beispiel: Sie stellen einen Handelsvertreter an, der Ihre Produkte in Frankreich verkaufen soll.
Der Handelsvertreter ist mit Handlungsvollmacht ausgestattet und verhandelt und
unterschreibt die Verträge mit Ihren Kunden in Frankreich. Das bedeutet, durch den ständigen
Vertreter wird in Frankreich eine Betriebsstätte fingiert. Das wiederum führt dazu, dass Sie
Ihr Unternehmen in Frankreich steuerlich registrieren lassen müssen und auch einen Teil Ihres
Gewinns in Frankreich versteuern müssen.
Da viele Unternehmen den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand scheuen, beauftragen
Sie die angestellten Handelsvertreter oft, die Verträge nur anzubahnen. Die Verträge werden
dann tatsächlich in Deutschland durch die Geschäftsführung unterzeichnet. Hierbei ist zu
beachten, dass dies unter Umständen nicht anerkannt wird, wenn die Verträge bereits vorher
durch den Handelsvertreter in allen Einzelheiten ausverhandelt worden sind und die
Vertragsunterschrift in der deutschen Zentrale lediglich eine reine Formsache ist.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.