Diplom-Kaufmann Wolfgang Dittrich Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht www.muenster-stb.de Einsatz von angestellten Handelsvertretern im Ausland (ständiger Vertreter?) Ihr Unternehmen möchte die Vertriebstätigkeiten außerhalb Deutschlands verstärken und plant einen Vertrieb über angestellte Handelsvertreter im Ausland? Dann müssen Sie zum einen die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland klären (siehe hierzu unseren Download „Einsatz von Mitarbeitern im Ausland“). Zum anderen müssen Sie prüfen, ob durch den Einsatz eines angestellten Handelsvertreters im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte besteht. Grundsätzlich bedeutet eine steuerliche Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens ausgeübt wird (siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens). Das heißt, Sie unterhalten im Ausland eine Zweigniederlassung, eine Produktionsstätte oder ähnliches. Wenn jedoch ein angestellter Handelsvertreter für Ihr Unternehmen im Ausland tätig ist und auch die Vollmacht hat, im Namen Ihres Unternehmens Verträge abzuschließen und diese Vollmacht auch ausübt, so gilt er als sogenannter ständiger Vertreter. Das bedeutet, es wird im Ausland fiktiv eine Betriebsstätte angenommen, auch wenn Ihr Unternehmen dort nicht über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt. Beispiel: Sie stellen einen Handelsvertreter an, der Ihre Produkte in Frankreich verkaufen soll. Der Handelsvertreter ist mit Handlungsvollmacht ausgestattet und verhandelt und unterschreibt die Verträge mit Ihren Kunden in Frankreich. Das bedeutet, durch den ständigen Vertreter wird in Frankreich eine Betriebsstätte fingiert. Das wiederum führt dazu, dass Sie Ihr Unternehmen in Frankreich steuerlich registrieren lassen müssen und auch einen Teil Ihres Gewinns in Frankreich versteuern müssen. Da viele Unternehmen den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand scheuen, beauftragen Sie die angestellten Handelsvertreter oft, die Verträge nur anzubahnen. Die Verträge werden dann tatsächlich in Deutschland durch die Geschäftsführung unterzeichnet. Hierbei ist zu beachten, dass dies unter Umständen nicht anerkannt wird, wenn die Verträge bereits vorher durch den Handelsvertreter in allen Einzelheiten ausverhandelt worden sind und die Vertragsunterschrift in der deutschen Zentrale lediglich eine reine Formsache ist. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
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