DasUnternehmerPortal.com - Dokumentenservice Prüfung des deutschen Finanzamtes für Nicht-DBA-Sachverhalte: offshore Gesellschaften, hier Panama DBA: Doppelbesteuerungsabkommen Naturgemäß sind bei NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen für die Prüfungskriterien des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung am höchsten. Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein, also mindestens ein Mitarbeiter angestellt und aktive geschäftliche Tätigkeiten Ort der geschäftlichen Oberleitung: Gemäß der Legaldefinition in den Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Ort der geschäftlichen Oberleitung der Ort der steuerlichen Betriebsstätte, mithin der Ort der Weltversteuerung, sofern die Gesellschaft in anderen Ländern nicht auch eine steuerliche Betriebsstätte auslöst. Die Feststellung des "Ortes der geschäftlichen Oberleitung" ist nicht immer ganz einfach und eindeutig. Zunächst ist davon auszugehen, das der Präsident (Geschäftsführer ) der Gesellschaft seinen Lebensmittelpunkt im mutmaßlichen Betriebsstättenland haben muss, damit im Betriebsstättenland eine steuerliche Betriebsstätte festgestellt wird. Soll also die panamesische S.A. ihre steuerliche Betriebsstätte in Panama haben, müsste der Präsident der S.A. in Panama steuerrechtlich ansässig sein oder zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Panama innehaben. Das kann problemlos durch die Besetzung eines panamesischen Treuhänders erfolgen (siehe auch unsere Treuhanddienste ). Geht man allerdings in die Detail- Betrachtung "gehört" z.B. eine S.A. den Aktionären und nicht dem Präsidenten. Mithin stellt sich zunächst die Frage, wo denn eigentlich der Ort der geschäftlichen Oberleitung installiert ist, wenn z.B. eine deutsche natürliche oder juristische Person Aktionär ist? Durch die Ausgabe von „Namenlos- Aktien“ kann eine Bestimmung und Identifizierung der S.A. nicht erfolgen. Die deutschen Steuerbehörden werden allerdings prüfen, ob es Anzeichen dafür gibt, dass der panamesische Präsident nur ein Strohmann ist. Anzeichen dafür sind gegeben, wenn die erkennbaren geschäftlichen Aktivitäten von Deutschland aus, zum Beispiel aus einen dts. Büro oder gar von einen dts. „Handlungsbevollmächtigten“ geführt werden. Die Benutzung von Generalvollmachten der panamesischen S.A. in Deutschland ist in dieser Hinsicht äußerst riskant. Vollmachten sollten daher immer spezifisch für das jeweilige Geschäft ausgestellt sein und bestens von einem Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt/ Steuerberater) benutzt werden. Es sollten also nie Beispielsweise Grundstücksgeschäfte in Deutschland mit einer panamesischen Generalvollmacht abgeschlossen werden. Diese Vollmacht ist Anlage der Notarurkunde und wird zwingend durch das Notariat an das FA versendet. Bei Einsatz eines treuhänderischen Direktors (z.B. panamesischer Rechtsanwalt, der nach außen als Präsident der Gesellschaft auftritt) ist darauf zu achten, dass der Treuhänder nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Seite 1 von 2 Das UnternehmerPortal.com - Dokumentenservice Die deutschen Steuerbehörden könnten prüfen, ob der angegebene (Treuhand-) Präsident auch tatsächlich und objektiv Leiter der Gesellschaft im Ausland ist. Dabei sind die Prüfungsmöglichkeiten jedoch stark eingeschränkt: • Ausländisches Handelsregister: Prüfung ob der angegebene Präsident als Präsident eingetragen ist. • Anschreiben des Präsidenten, ob er tatsächlich und objektiv Präsident ist. Fallen lauern immer dann, wenn die ausländische Gesellschaft eine Repräsentanz in Deutschland (s.o.) unterhält und nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass geschäftliche Entscheidungen allein im Ausland, Betriebsstättenland, vollzogen werden. Relevante Verträge sollten also z.B. nicht einfach i.V. vom Repräsentanten in Deutschland unterzeichnet werden, vielmehr sollte er sich beim Direktor im Ausland "rückversichern" bzw. die Genehmigung einholen oder wenigstens "so tun als ob". Kontovollmacht des Treugebers i.d.R. Eine Kontovollmacht löst keine steuerrechtliche Betriebsstätte aus. Sie hat nichts mit der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA zu tun. Der Nachweis, wer alles" eine Kontovollmacht besitzt ist aufgrund des guten Bankgeheimnisses in den meisten Ländern faktisch nicht zu führen. Wird das Online- Banking von Deutschland aus getätigt, wäre allerdings darauf zu achten, dass sich der Bevollmächtigte möglichst über einen Auslandsprovider in das Online- Banking einloggt. Dieses ist heutzutage technisch kein Problem mehr. Seite 2 von 2
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