Prüfung FA offshore Gesellschaften (Nicht-DBA

DasUnternehmerPortal.com - Dokumentenservice
Prüfung des deutschen Finanzamtes für Nicht-DBA-Sachverhalte:
offshore Gesellschaften, hier Panama
DBA: Doppelbesteuerungsabkommen
Naturgemäß sind bei NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen für die
Prüfungskriterien des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung am
höchsten. Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein, also mindestens ein
Mitarbeiter angestellt und aktive geschäftliche Tätigkeiten
Ort der geschäftlichen Oberleitung:
Gemäß der Legaldefinition in den Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Ort der
geschäftlichen Oberleitung der Ort der steuerlichen Betriebsstätte, mithin der Ort der
Weltversteuerung, sofern die Gesellschaft in anderen Ländern nicht auch eine steuerliche
Betriebsstätte auslöst. Die Feststellung des "Ortes der geschäftlichen Oberleitung" ist nicht
immer ganz einfach und eindeutig. Zunächst ist davon auszugehen, das der Präsident
(Geschäftsführer ) der Gesellschaft seinen Lebensmittelpunkt im mutmaßlichen
Betriebsstättenland haben muss, damit im Betriebsstättenland eine steuerliche
Betriebsstätte festgestellt wird.
Soll also die panamesische S.A. ihre steuerliche Betriebsstätte in Panama haben, müsste
der Präsident der S.A. in Panama steuerrechtlich ansässig sein oder zumindest seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Panama innehaben. Das kann problemlos durch die Besetzung
eines panamesischen Treuhänders erfolgen (siehe auch unsere Treuhanddienste ).
Geht man allerdings in die Detail- Betrachtung "gehört" z.B. eine S.A. den Aktionären und
nicht dem Präsidenten. Mithin stellt sich zunächst die Frage, wo denn eigentlich der Ort der
geschäftlichen Oberleitung installiert ist, wenn z.B. eine deutsche natürliche oder juristische
Person Aktionär ist? Durch die Ausgabe von „Namenlos- Aktien“ kann eine Bestimmung
und Identifizierung der S.A. nicht erfolgen.
Die deutschen Steuerbehörden werden allerdings prüfen, ob es Anzeichen dafür gibt,
dass der panamesische Präsident nur ein Strohmann ist. Anzeichen dafür sind
gegeben, wenn die erkennbaren geschäftlichen Aktivitäten von Deutschland aus, zum
Beispiel aus einen dts. Büro oder gar von einen dts. „Handlungsbevollmächtigten“
geführt werden. Die Benutzung von Generalvollmachten der panamesischen S.A. in
Deutschland ist in dieser Hinsicht äußerst riskant. Vollmachten sollten daher immer
spezifisch für das jeweilige Geschäft ausgestellt sein und bestens von einem
Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt/ Steuerberater) benutzt werden. Es sollten also nie
Beispielsweise Grundstücksgeschäfte in Deutschland mit einer panamesischen
Generalvollmacht abgeschlossen werden. Diese Vollmacht ist Anlage der Notarurkunde
und wird zwingend durch das Notariat an das FA versendet.
Bei Einsatz eines treuhänderischen Direktors (z.B. panamesischer Rechtsanwalt, der nach
außen als Präsident der Gesellschaft auftritt) ist darauf zu achten, dass der Treuhänder
nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat.
Seite 1 von 2
Das UnternehmerPortal.com - Dokumentenservice
Die deutschen Steuerbehörden könnten prüfen, ob der angegebene (Treuhand-) Präsident
auch tatsächlich und objektiv Leiter der Gesellschaft im Ausland ist. Dabei sind die
Prüfungsmöglichkeiten jedoch stark eingeschränkt:
• Ausländisches Handelsregister: Prüfung ob der angegebene Präsident als Präsident
eingetragen ist.
• Anschreiben des Präsidenten, ob er tatsächlich und objektiv Präsident ist.
Fallen lauern immer dann, wenn die ausländische Gesellschaft eine Repräsentanz in
Deutschland (s.o.) unterhält und nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass
geschäftliche Entscheidungen allein im Ausland, Betriebsstättenland, vollzogen werden.
Relevante Verträge sollten also z.B. nicht einfach i.V. vom Repräsentanten in Deutschland
unterzeichnet werden, vielmehr sollte er sich beim Direktor im Ausland "rückversichern"
bzw. die Genehmigung einholen oder wenigstens "so tun als ob".
Kontovollmacht des Treugebers i.d.R.
Eine Kontovollmacht löst keine steuerrechtliche Betriebsstätte aus. Sie hat nichts mit der
Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA zu tun. Der Nachweis, wer alles"
eine Kontovollmacht besitzt ist aufgrund des guten Bankgeheimnisses in den meisten
Ländern faktisch nicht zu führen.
Wird das Online- Banking von Deutschland aus getätigt, wäre allerdings darauf zu
achten, dass sich der Bevollmächtigte möglichst über einen Auslandsprovider in
das Online- Banking einloggt. Dieses ist heutzutage technisch kein Problem mehr.
Seite 2 von 2