1/3 29/06/2015 Schweizerische Nationalbank (SNB) Die SNB wurde 1905 gegr. und nahm 1907 ihre Tätigkeit auf. Die meisten anderen europ. Staaten hatten im Verlauf des 19. Jh. eigene nationale Zentralbanken errichtet oder bestehende private Banken in solche umgewandelt: Frankreich 1800 (Banque de France), Österreich 1816 (Privilegierte Österreichische Notenbank), Deutschland 1875 (Reichsbank), Italien 1893 (Banca d'Italia). Zusammen mit den USA, die erst 1913 das Federal Reserve System schuf, war die Schweiz einer der letzten Industriestaaten, der eine nationale Zentralbank schuf. 1 - Rechtsgrundlagen Das Nationalbankgesetz von 1905 wurde 1921, 1953 und 2003 total revidiert. Laut der neuen Bundesverfassung (BV) von 1999 hat die SNB eine "Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes" zu führen. An erster Stelle wird die "Preisstabilität", an zweiter eine konjunkturpolit. Stabilisierungsfunktion genannt. Diesem Verfassungsauftrag sowie den aktuellen Tendenzen auf den Finanzmärkten und den weltweiten Währungsverhältnissen entsprechend besteht das Kerngeschäft der SNB in der Liquiditätsversorgung des Geldmarkts für Schweizerfranken, in der Gewährleistung der Bargeldversorgung, im Sichern und Erleichtern bargeldloser Zahlungssysteme, in der Verwaltung der Währungsreserven und in einem Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems. Explizit wird im Gesetz von 2003 die Unabhängigkeit der SNB konkretisiert. Als Gegenleistung erfüllt die SNB Rechenlegungs- und Informationspflichten mit dem Ziel, die Geldpolitik der Experten demokratisch zu legitimieren. Kraft ihrer Kompetenzen kann die SNB versch. Wirtschaftsakteure - meist Banken - zu einem geld- und stabilitätspolitisch wünschenswerten Verhalten zwingen. Was das möglichst reibungslose Funktionieren von Zahlungs- und Wertpapierhandelssystem betrifft, so koordiniert die SNB ihre Interventionen mit der Eidg. Bankenkommission - Letztere fusionierte 2009 mit dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zur Finanzmarktaufsicht (Finma). Versch. Nebengesetze regeln die Rolle der SNB als Vollzugsorgan des Bundes in völkerrechtl. Abkommen zur internat. Währungszusammenarbeit. Wie bisher hat die SNB Währungsreserven zu bilden, die sie für ihre Aufgaben als notwendig erachtet. Die darüber hinaus erwirtschafteten Gewinne werden zu einem Drittel an den Bund, zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet. Das neue Gesetz reduzierte die bisher sieben Organe der SNB auf deren vier: die Generalversammlung der Aktionäre (GV), den Bankrat, die Revisionskommission und das Direktorium. Die schweiz. Zentralbank ist nicht ein staatseigenes Institut, sondern eine spezialrechtl. Aktiengesellschaft, deren Aktien an der Börse kotiert sind. Als öffentl.-rechtl. Institution unterliegt sie jedoch der Mitwirkung und Aufsicht des Bundes. Aktionäre werden nur Bürger, Unternehmen und staatl. Körperschaften aus der Schweiz. Der rechtl.-administrative Sitz der Bank ist Bern, der Sitz des Direktoriums, der obersten geschäftsführenden Behörde, Zürich. Die Zentralverwaltung ist auf Bern (ein Departement) und Zürich (zwei Departemente) verteilt. Als Aufsichtsorgane der Aktiengesellschaft fungieren die GV (die Kantone, Kantonalbanken und weitere öffentl.-rechtl. Körperschaften verfügen über die Mehrheit) und der Bankrat (neu von 40 auf elf Mitglieder verkleinert). Der Bundesrat entscheidet über die Besetzung der Führungs- und Aufsichtsgremien und genehmigt die wichtigsten Berichte und Beschlüsse; die Bundesversammlung muss den Beschlüssen der GV bei Anpassungen des Grundkapitals der Bank zustimmen. Die polit. Instanzen verfügen jedoch nicht über ein Weisungsrecht gegenüber der SNB, so dass diese nicht in die Rolle des subalternen Bundesbankiers gerät. Präsidenten des Direktoriums und des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank Präsident Direktorium Amtsdaten Präsident Bankrat Amtsdaten Heinrich Markus Kundert 1907-1915 Johann Daniel Hirter 1906-1923 URL: http://www.hls-dhs-dss.chD13747.php © 1998-2016 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 2/3 Präsident Direktorium Amtsdaten Präsident Bankrat Amtsdaten August Burckhardta 1915-1924 Paul Emil Usteri 1923-1927 Gottlieb Bachmann 1925-1939 Alfred Sarasin 1927-1935 Ernst Weber 1939-1947 Gustav Schaller 1935-1939 Paul Victor Keller 1947-1956 Gottlieb Bachmann 1939-1947 Walter Schwegler 1956-1966 Alfred Müller 1947-1959 Edwin Stopper 1966-1974 Brenno Galli 1959-1978 Fritz Leutwiler 1974-1984 Edmund Wyss 1978-1986 Pierre Languetin 1985-1988 François Schaller 1986-1989 Markus Lusser 1988-1996 Peter Gerber 1989-1993 Hans Meyer 1996-2000 Jakob Schönenberger 1993-1999 Jean-Pierre Roth 2001-2009 Eduard Belser 1999-2002 Philipp Hildebrand 2010-2011 Hansueli Raggenbass 2002-2012 Thomas Jordan 2012- Jean Studer 2012- nach Tod Burckhardts vakant bis Mitte Juli 1925 Quellen:SNB a 2 - Historische Entwicklung Die Notwendigkeit eines zentralen Instituts, das geld-, kredit- und währungspolit. Aufgaben zu erfüllen imstande ist, wurde in der 2. Hälfte des 19. Jh. zunehmend erkannt. Der Bundesstaat schuf mit der Münzreform von 1850-51 zwar eine einheitl. Frankenwährung, doch die münzpolit. Abhängigkeit vom Ausland blieb bestehen. Als Mitglied der Lateinischen Münzunion war die Schweiz ab 1865 faktisch eine Währungsprovinz Frankreichs; der Banque de France kam praktisch die Rolle einer Zentralbank zu. Unter diesen Bedingungen herrschte Unsicherheit. Unregelmässigkeiten bei der Geldversorgung spitzten sich immer wieder krisenhaft zu. Die gravierende Geldkrise im Gefolge des Dt.-Franz. Kriegs von 1870-71 förderte die Durchsetzung des Papiergeldes als Zahlungsmittel. Damit gewannen die Befürworter einer Zentralbank an Boden, die 1874 das Recht des Bundes erstritten, in diesem Bereich zu legiferieren. Anhaltende Probleme ("Silberdrainage" nach Frankreich) und mangelhafte Elastizität des Notenumlaufs bereiteten den Durchbruch vor: 1891 wurde das Notenmonopol im revidierten Art. 39 BV verankert. 1897 scheiterte jedoch das vom Bundesrat lancierte Projekt einer "Schweiz. Bundesbank" (einer Staatsbank) in der Referendumsabstimmung. Erst 1905 mündete der langwierige und konfliktreiche Gesetzgebungsprozess in eine Kompromisslösung ein, die unverkennbar die Handschrift der erstarkten Wirtschaftsverbände und insbesondere des Schweiz. Handels- und Industrievereins trug. Mit der Gründung der SNB wurde das bis dahin durch 36 "Zeddelbanken" wahrgenommene Notenemissionsrecht in einem einzigen Institut zentralisiert (Notenbanken). Das Gesetz wies der SNB das Monopol zur Notenausgabe zu und schrieb vor, dass die (inländ.) Golddeckung mind. 40% des Notenumlaufs betragen musste (Goldwährung); diese Bestimmung war Ausdruck einer konservativen Geschäftsmaxime und des Willens zur Hartwährung. Bei Ausbruch des 1. Weltkriegs wurde die Noteneinlösungspflicht ausser Kraft gesetzt. Die SNB hatte den rasch expandierenden Geldbedarf des Bundes durch die Übernahme von (kurzfristigen) Schatzanweisungen zu decken; aufgrund der dominierenden Real-Bills-Doktrin wurde sie von der starken Inflation überrascht. Nachdem die Goldparität 1925 (faktisch) und 1929 (formell) wieder eingeführt worden war, wurde die Einlösungspflicht 1936 anlässlich der Abwertung um 30% des Schweizerfrankens erneut sistiert und durch das Bundesgesetz von 1953 gänzlich aufgehoben. Während des Zweiten Weltkriegs übernahm die SNB von den Alliierten zum Transfer Goldbestände im Wert von 2,9 Mrd. Fr. (wobei nur ca. ein Drittel effektive Finanzdienstleistungen darstellten) und von der Dt. Reichsbank solche im Wert von 1,6 Mrd. Fr. ("Nazi-Raubgold"), was mehr als drei Vierteln aller dt. Auslandverkäufe entsprach. Die SNB missachtete die Warnung der Alliierten und hatte deshalb im Rahmen des Washingtoner Abkommens eine Abfindungssumme von 250 Mio. Fr. an die drei westl. Siegermächte zu URL: http://www.hls-dhs-dss.chD13747.php © 1998-2016 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 3/3 leisten. Ab 1996 kam sie wegen des Geldtransfers international in die Schlagzeilen. In den Nachkriegsjahrzehnten wurde der Bedeutungsverlust der traditionellen Diskont- und Lombardpolitik kaum durch den Ausbau alternativer Instrumentarien (u. a. Offenmarktpolitik, Festsetzung von Mindestreserven für Privatbanken) kompensiert. Auch die (2003 abgeschafften) Emissions- und Kapitalverkehrskontrollen erwiesen sich nach dem Übergang zur Währungskonvertibilität 1958 als zunehmend unwirksam. Unter dem Regime fester Wechselkurse musste die SNB bis zu Beginn der 1970er Jahre unbeschränkt Devisen aufkaufen. Der ausländ. Kapitalzufluss in die Schweiz alimentierte ein starkes, zusehends inflationär wirkendes Wachstum der Geldmenge. 3 - Übergang zum Floating und aktuelle Problemfelder Nach dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems (Abkommen von Bretton Woods) und dem Übergang vom System fester Wechselkurse zum Floating 1973 erhielt auch die SNB ihre Aktionsfähigkeit im Bereich der Geld- und Währungspolitik vorerst zurück. Seit Mitte der 1970er Jahre machten sich v. a. zwei Probleme bemerkbar: Erstens verschärfte sich im Zeichen einer strukturellen Wirtschaftskrise der Zielkonflikt zwischen "Finanzplatz" und "Werkplatz" Schweiz. Aus den Unsicherheiten der Wirtschaftskrise Mitte der 1970er Jahre resultierte ein Höhenflug des Frankens, der die Internationalisierung schweiz. Grossunternehmen förderte und umgekehrt die Absatzprobleme der einheim. Exportindustrie verschärfte. Die SNB geriet damit in ein innenpolit. Spannungsfeld, in dem v. a. die Gewerkschaften Kritik an ihrer Hartwährungspolitik übten. Ende der 1970er Jahre und erneut 2011 stoppten die Währungshüter den Aufwertungsdruck des Frankens durch die Festlegung einer Obergrenze gegenüber der DM bzw. dem Euro. Zweitens erwies sich der durch den Übergang zu flexiblen Wechselkursen erzielte Gewinn an nationalstaatl. Handlungsspielraum als vorübergehend. Als Land mit einer offenen Volkswirtschaft konnte sich die Schweiz nicht von europ. und weltwirtschaftl. Entwicklungen abschotten. Die Globalisierung der Finanzmärkte setzte einer "volkswirtschaftlich" ausgerichteten Zentralbankpolitik enge Grenzen. Der suprastaatl. Kooperationsbedarf wurde v. a. durch Finanzmarktkrisen erhöht. Seit 1992 teilen sich das EFD und die SNB die Verantwortung für die (damals erworbene) Mitgliedschaft der Schweiz bei den Institutionen von Bretton Woods. Durch die Schaffung einer europ. Währungsunion hatte sich die SNB auf die Jahrtausendwende hin mit neuen geldpolit. Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Seit 2000 verfolgt sie ein neues geldpolit. Konzept, das Preisstabilität mittels einer Inflationsprognose anstrebt. In der neuen BV von 1999 wurden alle Bestimmungen, die einen Bezug des Frankens zum Gold herstellten (Münzfuss, Einlösungspflicht, Deckungssatz für Notenumlauf), ersatzlos gestrichen. Die Neubewertung der Aktivposten der SNB machte zwischen 2000 und 2005 den Verkauf der Hälfte der Goldbestände (1'300 t) im Wert von rund 19 Mrd. Fr. möglich. Nachdem dieses Sondervermögen zunächst für eine Stiftung solidar. Schweiz hätte Verwendung finden sollen, wurde es schliesslich im Zug einer heftigen polit. Debatte nach dem etablierten Gewinnschlüssel auf Bund und Kantone verteilt. Die Schweiz hat die Modernisierung der Währungspolitik und der Organisationsstruktur der SNB erfolgreich abgeschlossen. Die währungs- und geldpolit. Herausforderungen, mit denen sich die SNB konfrontiert sieht, hängen weitgehend von der Entwicklung des Euros und der Weltwirtschaft ab. Quellen und Literatur Literatur – A. Jöhr, Die Schweiz. Notenbanken 1826-1913, 1915 – H.A. Engeli, Die SNB, 1944 – R. Zimmermann, Volksbank oder Aktienbank?, 1987 – A. Föllmi, Die SNB, 1994 – B. Jeitziner, Political Economy of the Swiss National Bank, 1999 – Veröff. UEK 16 – Die SNB, 1907-2007, 2007 Autorin/Autor: Jakob Tanner URL: http://www.hls-dhs-dss.chD13747.php © 1998-2016 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF)
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