Wahlen (Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an italienischen

Stand: Januar 2016 (MI)
Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an italienischen
Kommunalwahlen
Gesetzliche Grundlagen
Die EG-Richtlinie 94/80/CE vom 19.12.1994 bestimmt, dass für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
dieselben Wohnsitzvoraussetzungen für die Teilnahme an Kommunalwahlen gelten wie für eigene
Staatsangehörige. Das Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996 (Gazzetta Ufficiale 34 vom 10.2.96) verlieh der
italienischen Regierung eine Verordnungsermächtigung zur Umsetzung dieser Richtlinie. Die italienische
Regierung hat durch Gesetzesverordnung Nr. 197 vom 12. April 1996 Gebrauch von dieser
Verordnungsermächtigung gemacht (Gazzetta Ufficiale 83 vom 15.4.96). Der Lissabon-Vertrag, der 2009
in Kraft getreten ist, bekräftigte in Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) die Rechte zur Wahlteilnahme im Rahmen der dort festgeschriebenen Rechte von
Unionsbürgern. In Artikel 20 Absatz 2 heißt es: Unionsbürger haben "in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats". Eine fast identische Garantie des aktiven und passiven
Kommunalwahlrechts findet sich auch in Artikel 40 der EU-Grundrechtecharta.
Aktives Wahlrecht
EU-Bürger mit Wohnsitz in Italien sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich zur
Teilnahme an der Wahl des Bürgermeisters (sindaco) sowie des Gemeinde- und Bezirksrats (consiglio del
comune e della circoscrizione) berechtigt. Zur Ausübung des Wahlrechts müssen sich interessierte EUBürger in das ergänzende Wählerverzeichnis (lista elettorale aggiunta) einschreiben lassen. Hierzu bedarf
es eines Antrags, der innerhalb von fünf Tagen nach Aushängung des Wahlaufrufs (manifesto) an den
Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde zu richten ist. Dieser Antrag muss Angaben zur
Staatsangehörigkeit, zur aktuellen Wohnanschrift und zur Wohnanschrift im Herkunftsland beinhalten.
Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm im Herkunftsland nicht durch Gerichtsbeschluss das
Wahlrecht aberkannt worden ist. Die Einschreibung in das ergänzende Wählerverzeichnis erfolgt, sofern
tatsächlich ein amtlicher Wohnsitz (residenza) in der Wohnsitzgemeinde besteht.
Deutsche Botschaft Rom
Via San Martino della Battaglia, 4
00185 Roma (RM)
Tel.: +39 06 49.213.1
Fax: +39 06 49.213.320
[email protected]
www.italien.diplo.de
Deutsches Generalkonsulat Mailand
Via Solferino, 40
20121 Milano (MI)
Tel.:+39 02 623.11.01
Fax: +39 02 655 42 13
[email protected]
www.italien.diplo.de
Stand: Januar 2016 (MI)
Die Eintragung im ergänzenden Wählerverzeichnis bleibt auch für weitere Kommunalwahlen erhalten.
Bei Wohnortwechsel soll die Eintragung jedoch bei der neuen Gemeinde und bei Wohnortwechsel ins
Ausland die Löschung der Eintragung beantragt werden.
In der Provinz Bozen gelten für die Eintragung in ein ergänzendes Wählerverzeichnis, wie auch für dort
lebende Italiener, Sonderregelungen, die bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde erfragt werden sollten.
Passives Wahlrecht
Mit der Eintragung in ein ergänzendes Wählerverzeichnis erhält der EU-Bürger auch das passive
Wahlrecht, das sich auf die Wählbarkeit in das Amt eines Gemeinde- und Bezirksrats (consigliere
comunale e della circoscrizione) und ggfls. auch auf die Nominierung zum Dezernenten (componente
della giunta del comune) erstreckt. Ausgeschlossen ist hingegen die Wählbarkeit in das Amt des
Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters.
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Kandidatenliste sind - außer den auch von italienischen
Staatsangehörigen zu erfüllenden Bedingungen - erneut Angaben zur Staatsangehörigkeit, zur aktuellen
Wohnanschrift und der Wohnanschrift im Herkunftsland. EU-Bürger müssen darüber hinaus durch eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen, dass ihnen nach dessen
Gesetzen das passive Wahlrecht nicht aberkannt worden ist. Diese Bescheinigung, die nicht älter als 3
Monate sein darf, kann für deutsche Staatsangehörige bei den deutschen Auslandsvertretungen in Italien
unter Vorlage eines deutschen polizeilichen Führungszeugnisses beantragt werden.
____________________________________________________________________________________
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Generalkonsulats Mailand im Zeitpunkt
der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlichen eingetretener
Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Fragen und weitere Erläuterungen sollten sich
Interessierte unmittelbar an das Wahlbüro der für sie zuständigen Gemeindeverwaltung wenden.
Deutsche Botschaft Rom
Via San Martino della Battaglia, 4
00185 Roma (RM)
Tel.: +39 06 49.213.1
Fax: +39 06 49.213.320
[email protected]
www.italien.diplo.de
Deutsches Generalkonsulat Mailand
Via Solferino, 40
20121 Milano (MI)
Tel.:+39 02 623.11.01
Fax: +39 02 655 42 13
[email protected]
www.italien.diplo.de