Stand: Januar 2016 (MI) Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an italienischen Kommunalwahlen Gesetzliche Grundlagen Die EG-Richtlinie 94/80/CE vom 19.12.1994 bestimmt, dass für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten dieselben Wohnsitzvoraussetzungen für die Teilnahme an Kommunalwahlen gelten wie für eigene Staatsangehörige. Das Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996 (Gazzetta Ufficiale 34 vom 10.2.96) verlieh der italienischen Regierung eine Verordnungsermächtigung zur Umsetzung dieser Richtlinie. Die italienische Regierung hat durch Gesetzesverordnung Nr. 197 vom 12. April 1996 Gebrauch von dieser Verordnungsermächtigung gemacht (Gazzetta Ufficiale 83 vom 15.4.96). Der Lissabon-Vertrag, der 2009 in Kraft getreten ist, bekräftigte in Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Rechte zur Wahlteilnahme im Rahmen der dort festgeschriebenen Rechte von Unionsbürgern. In Artikel 20 Absatz 2 heißt es: Unionsbürger haben "in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats". Eine fast identische Garantie des aktiven und passiven Kommunalwahlrechts findet sich auch in Artikel 40 der EU-Grundrechtecharta. Aktives Wahlrecht EU-Bürger mit Wohnsitz in Italien sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich zur Teilnahme an der Wahl des Bürgermeisters (sindaco) sowie des Gemeinde- und Bezirksrats (consiglio del comune e della circoscrizione) berechtigt. Zur Ausübung des Wahlrechts müssen sich interessierte EUBürger in das ergänzende Wählerverzeichnis (lista elettorale aggiunta) einschreiben lassen. Hierzu bedarf es eines Antrags, der innerhalb von fünf Tagen nach Aushängung des Wahlaufrufs (manifesto) an den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde zu richten ist. Dieser Antrag muss Angaben zur Staatsangehörigkeit, zur aktuellen Wohnanschrift und zur Wohnanschrift im Herkunftsland beinhalten. Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm im Herkunftsland nicht durch Gerichtsbeschluss das Wahlrecht aberkannt worden ist. Die Einschreibung in das ergänzende Wählerverzeichnis erfolgt, sofern tatsächlich ein amtlicher Wohnsitz (residenza) in der Wohnsitzgemeinde besteht. Deutsche Botschaft Rom Via San Martino della Battaglia, 4 00185 Roma (RM) Tel.: +39 06 49.213.1 Fax: +39 06 49.213.320 [email protected] www.italien.diplo.de Deutsches Generalkonsulat Mailand Via Solferino, 40 20121 Milano (MI) Tel.:+39 02 623.11.01 Fax: +39 02 655 42 13 [email protected] www.italien.diplo.de Stand: Januar 2016 (MI) Die Eintragung im ergänzenden Wählerverzeichnis bleibt auch für weitere Kommunalwahlen erhalten. Bei Wohnortwechsel soll die Eintragung jedoch bei der neuen Gemeinde und bei Wohnortwechsel ins Ausland die Löschung der Eintragung beantragt werden. In der Provinz Bozen gelten für die Eintragung in ein ergänzendes Wählerverzeichnis, wie auch für dort lebende Italiener, Sonderregelungen, die bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde erfragt werden sollten. Passives Wahlrecht Mit der Eintragung in ein ergänzendes Wählerverzeichnis erhält der EU-Bürger auch das passive Wahlrecht, das sich auf die Wählbarkeit in das Amt eines Gemeinde- und Bezirksrats (consigliere comunale e della circoscrizione) und ggfls. auch auf die Nominierung zum Dezernenten (componente della giunta del comune) erstreckt. Ausgeschlossen ist hingegen die Wählbarkeit in das Amt des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters. Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Kandidatenliste sind - außer den auch von italienischen Staatsangehörigen zu erfüllenden Bedingungen - erneut Angaben zur Staatsangehörigkeit, zur aktuellen Wohnanschrift und der Wohnanschrift im Herkunftsland. EU-Bürger müssen darüber hinaus durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen, dass ihnen nach dessen Gesetzen das passive Wahlrecht nicht aberkannt worden ist. Diese Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf, kann für deutsche Staatsangehörige bei den deutschen Auslandsvertretungen in Italien unter Vorlage eines deutschen polizeilichen Führungszeugnisses beantragt werden. ____________________________________________________________________________________ Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Generalkonsulats Mailand im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlichen eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Fragen und weitere Erläuterungen sollten sich Interessierte unmittelbar an das Wahlbüro der für sie zuständigen Gemeindeverwaltung wenden. Deutsche Botschaft Rom Via San Martino della Battaglia, 4 00185 Roma (RM) Tel.: +39 06 49.213.1 Fax: +39 06 49.213.320 [email protected] www.italien.diplo.de Deutsches Generalkonsulat Mailand Via Solferino, 40 20121 Milano (MI) Tel.:+39 02 623.11.01 Fax: +39 02 655 42 13 [email protected] www.italien.diplo.de
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