Erbschein - Deutsche Vertretungen in Italien

Beantragung eines Erbscheins
Stand 11/10 RM
Deutsche Grundbuchämter und Banken, manchmal auch Rentenbehörden, verlangen im Erbfall in der Regel vor
Umschreibung bzw. Auszahlung zunächst von den Erben einen ERBSCHEIN.
1. Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein vom zuständigen deutschen Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Dokument, das dazu
dient, die Erbenstellung im Rechtsverkehr (d.h. Erbeneigenschaft und Anteil) zu beweisen.
2. Antragstellung
Erbscheine werden nicht automatisch erteilt; sie müssen beim Nachlaßgericht förmlich beantragt werden.
Dieser Antrag kann direkt beim Gericht zur Niederschrift oder über einen deutschen Notar oder, wenn der Erbe
sich im Ausland aufhält, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgenommen und beurkundet
werden. Da bestimmte Angaben in Form einer eidesstattlichen Versicherung gemacht werden müssen, ist eine
Beurkundung und damit eine persönliche Vorsprache von mindestens einem der Erben erforderlich (Ausnahme
nur in begründeten Fällen möglich), Terminabsprache ist deshalb notwendig.
Die Beurkundung des Antrags/Erbscheinsverhandlung sowie die Ausstellung eines Erbscheins sind
gebührenpflichtig; die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert.
3. Erforderliche Unterlagen (§ 2356 BGB)
-
Reisepass/Personalausweis des Antragstellers
Folgende Urkunden müssen dem Nachlassgericht vorgelegt werden (es empfiehlt sich jedoch, diese Urkunden
bereits vorher zur Beratung oder zur Erbscheinsverhandlung mitzubringen):
- Sterbeurkunde des Erblassers/Verstorbenen
- sämtliche Testamente des Erblassers im Original oder beglaubigte Fotokopie
Falls der Ehegatte, Abkömmling oder sonstige Verwandte erben, ist die Ehegatten- oder
Verwandteneigenschaft durch folgende Urkunden zu belegen:
- Heiratsurkunde
- Geburts- oder Abstammungsurkunde sofern der Ehegatte oder erbberechtigte Verwandte vorverstorben
sind, deren Sterbeurkunden
- bei Erbverzicht eines Erben Erbverzichtsvertrag oder Angabe der Hinterlegungsstelle
- bei Erbausschlagung genügt ein Hinweis auf die beim Nachlassgericht vorliegenden Akten.
Hilfreich sind evtl. vorhandene Schreiben von Anwälten, Notaren, Behörden und Banken.
Deutsche Botschaft Rom
Via San Martino della Battaglia, 4
00185 Roma (RM)
Tel.: +39 06 49.213.1
Fax:+39 06 49.213.320
[email protected]
www.italien.diplo.de
Deutsches Generalkonsulat Mailand
Via Solferino, 40
20121 Milano (MI)
Tel.: +39 02 623.11.01
Fax: +39 02 655 42 13
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4. Zu beachten:
Fremdsprachliche Urkunden müssen u.U. mit beglaubigter Übersetzung, Personenstandsurkunden können als
mehrsprachige, sog. internationale Urkunden, vorgelegt werden.
Die Bearbeitungszeit des Antrags variiert. Umschreibung beim Grundbuchamt bzw. Auszahlung bei Banken und
Versicherungen werden erst vorgenommen, wenn das örtliche Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
erteilt hat. Voraussetzung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Abgabe einer
Erbschaftssteuererklärung.
5. Erbschaftssteuer
Der Erbschaftssteuer in Deutschland unterliegen u.a.:
-
der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erb-vertraglicher Erbfolge
-
der Erwerb durch Vermächtnis
-
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und jeder Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages (z.B. Lebensversicherungen)
-
der Erwerb aufgrund von Pflichtteilsansprüchen
-
der Erwerb aufgrund eines Erbersatzanspruchs eines nichtehelichen Kindes
Zu beachten ist, dass es auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und Italien kein
Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Es ist deshalb ratsam, sich im Zweifelsfall bei den zuständigen
Finanzämtern zu erkundigen oder ggfs. einen Steueranwalt/Steuerberater hinzuzuziehen.
Die deutschen Auslandsvertretungen verfügen in Steuerfragen mangels Zuständigkeit über keinerlei
Detailinformationen.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der deutschen Auslandsvertretungen in Italien im Zeitpunkt
der Textabfassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Bei weiteren Fragen wird
empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
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