2. Markenrecht

Markenrecht
Dr. Thomas RUHM, LL.M.
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TURKEY
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Inhalt
 Einleitung
 Marke
 Erwerb und Verlust des Markenrechts
 Inhalt des Markenrechts
 Übertragung des Markenrechts
 Verbandsmarken
 Gemeinschaftsmarken
 Herkunftsangaben auf Lebensmitteln
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Einleitung – Geschichte
 Hauszeichen (Handgemal)
 Mittelalter: Weiterentwicklung von Zünften, Gilden und
Städten (Gemerke, Stadtmarken)
 Verwendung zur Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten
(Haus- und Hofmarken)
 Meisterzeichen zur Kennzeichnung von Schmiedewaren
 Passauer Chronik 1349
 Privilegien zum Schutz der Zeichen, Nachahmung unter Strafe
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Einleitung - Geschichte
 Handelsmarken: Zeichenbücher als Vorläufer der
Markenregister
 Kaiserliches Patent zum Schutz der gewerblichen Marke
(1858)
 Markenschutzgesetz 1890: nach dem zweiten Weltkrieg
wieder in Kraft gesetzt, viele Novellen
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Einleitung – österreichische Rechtsquellen
 Markenschutzgesetz (MaSchG)
 Produktpirateriegesetz
 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
 Patentamtsgebührengesetz und -verordnung
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Einleitung – internationale Rechtsquellen
 EG-Verordnungen und Richtlinien
 VO über die Gemeinschaftsmarke
 VO über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
 EU-Produktpiraterie-VO
 Marken-RL
 Rechtsdurchsetzungs-RL
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Einleitung – internationale Rechtsquellen
 Pariser Verbandsübereinkunft (175 Mitgliedsstaaten)
 Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken
 TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights)
 Abkommen von Nizza über Klassifikationen von Waren
 Trademark Law Treaty
 Madrider und Lissabonner Abkommen über
Herkunftsangaben
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Einleitung - Zuständigkeiten
 Zuständige Behörde in Markenrechtsangelegenheiten: ÖPA
 Berufung Rekurs an OLG Wien
 uU Rekurs und Revisionsrekurs an OGH
 Ordentliche Gerichte für Strafsachen und zivilrechtliche
Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen
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Marke - Definition
 § 1 MaSchG: alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen,
soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden
 Grafisch darstellbar: Wörter, Abbildungen, Buchstaben,
Zahlen, Form der Ware
 Inkl. Vornahmen und Eigennamen, Firma, Unternehmensbezeichnung
 Buchstaben- und Zahlenkombinationen bei Unterscheidungskraft
 Hologramme und Klangmarken
 Werbeslogans
 Geruchsmarke nur wenn dauerhaft grafisch darstellbar
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Marke - Funktionen
 Herkunftsfunktion
 Hinweis auf Herkunft des Produkts von einem bestimmten
Unternehmen
 Relativiert durch die Übertragbarkeit der Marke
 Unterscheidungs-/Kennzeichnungsfunktion
 Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion
 Der Kunde verbindet gleichbleibende Qualität mit der Marke
 Identifizierungsfunktion
 Mit Hilfe der Marke kann der Kunde die gesuchte Ware identifizieren
 Kommunikations- und Werbefunktion
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Marke - Arten
 Buchstaben- und Ziffernmarken: zB OMV, IBM, 4711, 007
 Keine flüssig aussprechbare Einheit
 Auch Kombinationen von Ziffern und Buchstaben
 Wortmarken: bestehen aus einer aussprechbaren
Buchstabenkombination
 Einzelne Wörter bis ganze Sätze, auch Fantasienamen
 Bildmarken: ausschließlich grafische Darstellungen, darf nicht
als Wort wirken
 Wortbildmarken: bestehen aus Wort- und Bildbestandteilen
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Marke - Arten
 Riechmarken: kein Schutz, laut EUGH grds markenfähig
 Klangmarken: Notenschrift und akustische Wiedergabe
erforderlich, zB Bacardi, Microsoft
 Farbmarken: aus konturlosen Farben, zB Lila für MilkaProdukte
 Positionsmarken: zB adidas- Streifen
 Tastmarken: zB das Wort „Underberg“ in Blindenschrift
 Formmarken: körperliche, dreidimensionale Marke
 Selbstständige Figuren (zB „Michelin-Männchen“), Gestaltung der
Warenverpackung oder die Form der Ware selbst, wenn nicht
ausschließlich durch die Art der Marke bedingt
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Marke - Arten
 Sammelmarken: mehrteilige/zusammengesetzte Marken, zB
Hals- oder Bauchetikette einer Flasche
 Verbandsmarken: Verbände können Marken anmelden
 Warenmarken: Kennzeichnung beweglicher körperlicher
Sachen des Handelsverkehrs
 Dienstleistungsmarken: zur Unterscheidung von
Dienstleistungen, zB Habsburg-Wäscherei
 Vorratsmarken
 Defensivmarken
 Positionsmarken
 Begleitende Marken
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung
 Ablauf:
 Allgemeine Grundlagen
• Eintragungsprinzip (§ 2)
• Online-Markenanmeldung
 Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20)
• Absolute Eintragungshindernisse gem § 4 Abs 1
• Relative Eintragungshindernisse gem § 4 Abs 2
• Entsagung aufgrund der Gesetzmäßigkeitsprüfung
 Ähnlichkeitsprüfung (§ 21)
 Eintragung, Gebühren, Schutzdauer
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung
 Absolute Eintragungshindernisse:
 Zeichen amtlichen Charakters
 Nicht grafisch darstellbar
 Ausschließlich aus der Form bestehende Marke, die durch die Art der
Ware selbst bedingt ist
 Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
 Irreführende Zeichen
 Objektiv unrichtige Bezeichnung bei Spirituosen
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung
 Relative Eintragungshindernisse:
 keine Unterscheidungskraft
 beschreibende Angaben, Beschaffenheitsangaben
 Gattungsbezeichnungen
 Registrierung zugelassen, wenn Zeichen „Verkehrsgeltung“ im Inland
erworben hat
 Entsagung aufgrund der Gesetzmäßigkeitsprüfung:

bei Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung

Nur bei Verkehrsgeltung registrierbar
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung
 Ähnlichkeitsprüfung gem § 21
 Ob Zeichen prioritätsälteren Marken gleich oder ähnlich ist
 ÖPA erteilt schriftliche Auskunft an Anmelder
 Kein Eintragungshindernis, Inhaber der älteren Marke kann
Löschungsverfahren einleiten
 Inhaber älterer Marken werden nicht verständigt
 Eintragung, Gebühren, Schutzdauer

Patentamtsgebührengesetz - Anmeldegebühr

Eintragung wird im Österr Markenregister veröffentlicht

Markenrecht entsteht mit Eintragung im Markenregister

Rechtsschutz endet nach 10 Jahren, kann verlängert werden
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung
 Löschung der Marke gem § 29 Abs 1:
 Z 1: auf Antrag des Inhabers
 Z 2: Registrierung nicht rechtzeitig erneuert
 Z 3: Markenrecht aus anderen Gründen erloschen
 Z 4: Registrierung wegen Widerspruch aufgehoben
 Z 5: aufgrund eines Löschungsantrages
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung
 Relative Löschungsgründe §§ 30 bis 32: Kollision mit älteren
Rechten, Zeichen müssen gleich oder ähnlich sein
 ältere eingetragene Marke
• Beiden Marken und Waren/Dienstleistungen sind gleich / ähnlich (bei
Verwechslungsgefahr)
• Bekanntheit der Marke für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen
• Duldung der Markenverletzung – Verwirkung der Ansprüche

nicht eingetragene Zeichen
• Schutz eines nicht registrierten Zeichens für ähnliche
Waren/Dienstleistungen, wenn Zeichen innerhalb der beteiligten
Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren/Dienstleistungen gegolten hat
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung
 Name, Firma, Unternehmensbezeichnung
• Wenn Name, Firma, besondere Bezeichnung ohne Zustimmung als Marke
oder Bestandteil benutzt wird
• Geeignet Verwechslungen hervorzurufen
 Löschung/Übertragung einer Agentenmarke
•
Gegen sittenwidriges bzw unlauteres Vorgehen beim Markenerwerb durch
Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses
•
Im Ausland Rechte an Zeichen erworben
•
Später angemeldete Marke im Inland kann gelöscht werden, wenn Inhaber zur
Wahrung der geschäftlichen Interessen verpflichtet ist
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung
 Absolute Löschungsgründe §§ 33 bis 33c: jedermann befugt
Löschungsantrag zu stellen
 Amtswegig wahrzunehmende Gründe
• Eintragung hätte nicht erfolgen dürfen (zB Fehlen eines
unterscheidungskräftigen Zeichens)
 Nichtbenutzung innerhalb der letzten 5 Jahre
 Gattungsbezeichnung
• Im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden
 Täuschungseignung
• Geeignet Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft
der Waren/Dienstleistungen irrezuführen
 Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Anmeldung
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Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung
 Widerspruchsverfahren gem §§ 29a-29c

Rascher als Löschungsverfahren

Binnen 3 Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung

Gleiches Zeichen für gleiche Waren oder Dienstleistungen
(Doppelidentität)

Gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder
Dienstleistungen (Verwechslungsgefahr)
 Kein Schutz der bekannten Marke gem § 30 Abs 2
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Sittenwidriger Markenrechtserwerb
 Sittenwidrige / unlautere Markenanmeldung
 Domain-Grabbing und andere Domain-Streitigkeiten
 Domains sind einmalig, daher Sperrwirkung gegenüber Dritten
 Fremde Kennzeichen werden als Domain registriert und dann an
Berechtigten teuer weiterveräußert
 Markenrechtsverletzung bei Registrierung/Benutzung einer Domain im
geschäftlichen Verkehr und möglicher Beeinträchtigung der
Markenrechtsfunktion
 Bei bekannten Marken besteht branchenübergreifender Rechtsschutz
 Kann auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig sein
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Inhalt des Markenrechts
Ausschließlichkeitsrecht § 10 Abs 1
 Verbot gleiches Zeichen für gleiche Waren/Dienstleistungen
zu benutzen
 Gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche
Waren/Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr verboten
 Auslegung der Verwechslungsgefahr
 Marke wird idR als Ganzes wahrgenommen, nicht Einzelheiten
 Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, Ähnlichkeit der Zeichen
und Waren/Dienstleistungen
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Inhalt des Markenrechts
 Unmittelbare Verwechslungsgefahr: Zeichen werden selbst
miteinander verwechselt
 Mittelbare Verwechslungsgefahr: Zeichen werden
auseinandergehalten, aber werden demselben Unternehmen
zugeordnet
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Inhalt des Markenrechts
Schutz der bekannten Marke (§ 10 Abs 2)
 grundsätzlich Schutzbereich auf gleiche oder ähnliche
Waren/Dienstleistungen beschränkt
 Verbotsrecht des Inhabers bei:
 Ausnutzung der Wertschätzung: unlautere Rufausbeutung
 Beeinträchtigung der Wertschätzung: Rufgefährdung bzw
Rufschädigung , zB bekanntes Zeichen wird für minderwertige Produkte
verwendet
 Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft: Verwässerung
 Ausnutzung der Unterscheidungskraft: Aufmerksamkeitsausbeutung
(„eye-catching“), zB mithilfe des bekannten Zeichens auf eigenes
Produkt aufmerksam machen
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Inhalt des Markenrechts
 Bekanntheit:
 Einfache Verkehrsgeltung – bekannte Marke – notorisch bekannte
Marke – berühmte Marke
 Berühmt ab 60%
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Inhalt des Markenrechts
Freie Benutzungen (§ 10 Abs 3)
 Marke gibt nicht das Recht einen Dritten zu beschränken bei:
 Verwendung seines Namens
 Angaben über Art, Beschaffenheit, geografische Herkunft etc. von
Waren oder Dienstleistungen
 Verwendung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware
 sofern dies den Gepflogenheiten im Gewerbe entspricht
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Inhalt des Markenrechts
Benutzungshandlungen (§ 10a)
 Markenverletzung gem § 10 nur wenn im geschäftlichen
Verkehr getätigt
 Anbringen des Zeichens auf Waren bzw auf Gegenständen, an denen
die Dienstleistung ausgeführt wird
 Anbieten / Inverkehrbringen von Waren unter dem Zeichen
 Ein- / Ausfuhr von Waren unter dem Zeichen
 Benutzung des Zeichens in Werbung oder Geschäftspapieren
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Inhalt des Markenrechts
Schutzgrenzen: Erschöpfung des Markenrechts (§ 10b)
 Keine markenrechtliche Beschränkung des Handels mit
Produkten, die unter der Marke mit Zustimmung des Inhabers
in den EWR in Verkehr gebracht wurden
 Ausnahme: berechtigte Gründe der Verweigerung, zB Verschlechterung
oder Veränderung der Ware, Ansehensverlust durch Verkauf über
Discounter
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Inhalt des Markenrechts
Markenrechtsverletzungen
 Zivilrechtliche Ansprüche
 Unterlassung (§ 51)
• 3 Jahre Verjährungsfrist (§ 1498 ABGB)
• Verwirkung: nach 5 Jahren Duldung der Benutzung einer jüngeren gleichen
Marke
 Beseitigung (§ 52)
• Vernichtung etc von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln
 Entgelt, Schadenersatz, Gewinn (§ 53)
• Entgelt verschuldensunabhängig, orientiert an Lizenzentgelten
• Bei schuldhafter Verletzung alternativ Schadenersatz statt Entgelt inklusive
entgangenem Gewinn bzw Herausgabe des Gewinns
(Schadenspauschalierung möglich)
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Inhalt des Markenrechts
 Rechnungslegung, Auskunft, Urteilsveröffentlichung (§§ 55, 55a)
• Zur Bezifferung der Ansprüche nach § 53
• Auskunft über Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren (sofern
verhältnismäßig)
 Strafbare Kennzeichenverletzung
 Verletzung im geschäftlichen Verkehr, qualifiziert bei gewerbsmäßiger
Begehung
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Übertragung des Markenrechts
 Markenlizenz: Erlaubnis fremde Marke zu nutzen
 idR wird Lizenz mit Unternehmensveräußerung übertragen
• Auch ohne Zustimmung des Lizenzgebers
 Gestattung des Gebrauchs oder absolutes Recht (erlaubt auch
Rechtsverfolgung)
 Markenregister umschreiben auf schriftlichen Antrag
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Verbandsmarken
 Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marke anmelden
 Kennzeichnen Waren/Dienstleistungen der Mitglieder, können
Zugehörigkeit der benutzungsberechtigten Unternehmen zum Verband
zeigen
 Qualitätskriterien festlegen
 Fungieren als Gütezeichen
 Grundsätzlich Regelungen über die Individualmarke
anwendbar
 Satzung des Verbandes bei der Anmeldung beilegen
 Übertragung nur auf Verbände möglich
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Gemeinschaftsmarken
 VO über die Gemeinschaftsmarke
 GM durch Eintragung erworben
 Absolute Eintragungshindernisse: amtswegig wahrgenommen
• Keine grafische Darstellbarkeit
• keine Unterscheidungskraft
 Relative Eintragungshindernisse: bei Widerspruch wahrgenommen
• Identität der Marke und der damit vertriebenen Waren
• Ähnlichkeit der Marken und Waren bei Verwechslungsgefahr in dem Gebiet,
in dem die ältere Marke geschützt ist
 Übertragung, Verpfändung und Lizensierung möglich
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Gemeinschaftsmarken
 Wirkung erstreckt sich auf das Gemeinschaftsgebiet
 Nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit

Absolute Nichtigkeitsgründe Art 52 GMV

Relative Nichtigkeitsgründe Art 53 GMV
 Möglichkeit Anmeldung/GM in nationale Marke umzuwandeln
 HG Wien, OLG Wien (II. Instanz), OGH (III. Instanz)
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Herkunftsangaben auf Lebensmitteln
 Geschützte Ursprungsbezeichnung / geografische Angabe
 g.U.: Eigenschaften ausschließlich aufgrund der geografischen
Verhältnisse + in diesem Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt
(kumulativ)
 g.g.A.: Eine bestimmte Eigenschaft resultiert aus der Herkunft + ein
Produktionsschritt in dem Gebiet
 Keine Eintragung bei Kollision mit Tierrassen/Pflanzensorten oder
gleich lautenden bereits eingetragenen Marken
 g.t.S.: garantiert traditionelle Spezialität, traditionelle
Zusammensetzung, Herstellung in jedem beliebigen Land
 Schutz von Rezepten, Bergerzeugnissen und Erzeugnissen der InselLandwirtschaft
 Eintragung beim ÖPA, Schutzdauer 10 Jahre (verlängerbar)
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