WTS Tax Weekly #07/2016

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EU-Kommission: Öffentliche Konsultation zur Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen
Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Online-Konsultation zur Verbesserung von Streitbelegungsmechanismen bei Doppelbesteuerungsfällen eingeleitet. Es wird gefragt, ob und wenn ja, wie die bestehenden Mechanismen zur
Beseitigung von Doppelbesteuerungsfällen durch die Europäische Kommission
verbessert werden
. Eine Teilnahme an der Konsultation ist nur über den
Online-Fragebogen bis zum 10.05.2016 möglich.
Bundestag: HGB-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen
Der Bundestag hat am 18.02.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobiechtlicher Vorschriften in 2./3. Lesung verabschiedet (Beschlussempfehlung und Bericht). Darin sind die bereits im
TAX WEEKLY # 4/2016 erläuterten Regelungen zur Änderung des handelsrechtlichen Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen enthalten. Der Vors
Demnach werden wie erwartet Pensionsrückstellungen künftig mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abgezinst. Dagegen werden alle übrigen Rückstellungen weiterhin nach bisherigen Regeln mit
siebenjährigem Durchschnitt bewertet. Für Pensionsrückstellungen ist zwar der
Betrachtungszeitraum über zehn Jahre maßgeblich, dennoch muss der Unterschiedsbetrag zur Bewertung über sieben Jahre ausgewiesen werden. Auf die
Höhe dieses Unterschiedsbetrags wird eine Ausschüttungssperre eingeführt.
Diese neue Ausschüttungssperre ist jedoch wohl nicht als Abführungssperre bei
Organgesellschaften anzusehen, weil ein Verweis auf § 253 Abs. 6 HGB in § 301
Abs. 1 S. 1 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) nicht aufgenommen wurde. Zwar ist die Regelung insofern als unsystematisch anzusehen, allerdings ist
bei der Auslegung zu beachten, dass der Gesetzgeber hierauf von den Verbänden hingewiesen wurde und daher in Kenntnis dieses Umstandes (siehe Brief der
Bundestagsabgeordneten Güntzler und Lerchenfeld) auf eine Anpassung der
Regelung verzichtet hat. Eine analoge Anwendung von § 301 AktG ist daher zumindest nicht als naheliegend anzusehen.
Die geänderten Vorschriften sind erstmals verpflichtend auf die handelsrechtlichen Konzern- und Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende
Geschäftsjahr, d.h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr für Abschlüsse zum
31.12.2016 anzuwenden. Freiwillig kann die Regelung früher angewendet werden für Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und
vor dem 31.12.2016 enden. Bei Ausübung des Wahlrechts haben mittelgroße
und große Kapitalgesellschaften entsprechende Angaben im Anhang vorzunehmen.
Mit der Erweiterung des Betrachtungszeitraums ist zwar noch keine nachhaltige
Lösung erreicht, allerdings zumindest eine Abmilderung in den kommenden JahSeite 1 von 7
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ren. Das Hauptaugenmerk sollte daher künftig auf einer spürbaren Entlastung bei
der steuerlichen Bewertung der Pensionsrückstellungen liegen.
BMF: Deutliche Verbesserung der Übergangsregelung bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen
Das BMF hat ein Antwortschreiben
-Entscheidung vom
14.05.2014 (VIII R 25/11
des BMF-Schreibens vom 29.06.2015 erstmals auf Verträge anzuwenden, die
nach dem 30.06.2016 abgeschlossen werden
kriterien
zwischen Abschlagszahlungen i. S. d. § 632a BGB und sonstigen Zahlungen beraten die Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern
EuGH: Zuordnung des Besteuerungsrechts für bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgetretene Fehlmengen
Beim Transport von Mineralölen und Ethanol als lose Ware insbesondere in
Tankwagen, Kesselwagen oder Bunkerschiffen treten regelmäßig Verluste bei
der Be- und Entladung sowie der Beförderung z.B. durch Verdunstung und Ausgasung auf. Auch unterschiedliche Messmethoden oder -toleranzen können dazu
führen, dass beim Versender und Empfänger unterschiedliche Liefermengen registriert werden.
Derartige Fehlmengen können eine Verbrauchsteuerentstehung (Energie- oder
Branntweinsteuer) nach sich ziehen, sofern die Beförderung der Erzeugnisse im
Steueraussetzungsverfahren erfolgt und die jeweils vorgesehenen Toleranzgrenzen überschritten werden. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen stellt sich
zudem die Frage, ob das Verbrauchsteuerrecht des Abgangs- oder Empfangsstaats anzuwenden ist. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 18.09.2014 verkündet, dass die europäische Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG
derart auszulegen sei, dass die Erhebungskompetenz für Fehlmengen, die beim
Empfang von in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren festgestellt werden, beim jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat liege. Diese Auslegung haben die Mitgliedstaaten auf Empfehlung der EU-Kommission abgestimmt.
In diesem Zusammenhang hat der EuGH mit Urteil vom 28.1.2016 (C-64/14)
nunmehr entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Fehlmengen, die während
der Beförderung nicht festgestellt werden, beim Abgangsmitgliedstaat liegt
(Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG). Dies soll unabhängig davon gelten, ob die gesamte Menge oder nur eine Teilmenge der beförderten Waren nicht an ihrem Be-
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stimmungsort eingetroffen ist. In der Praxis dürfte dieser Fall eher selten auftreten.
Eine für die Praxis viel größere Bedeutung hat die Entscheidung des Gerichts
dahingehend, dass nach Ansicht des EuGH eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung erst enden soll, wenn der Empfänger
der Waren nach vollständiger Entladung feststellt, dass ihm eine geringere Warenmenge geliefert wurde als er eigentlich hätte erhalten sollen. Entladung der
Waren und Wareneingangskontrollen sind somit für die verbrauchsteuerrechtliche
Beurteilung als Teil der Beförderung anzusehen, womit in diesem sehr häufig auftretenden Fall im Ergebnis der Bestimmungsmitgliedstaat das Recht zur Steuererhebung erlangt (Art. 10 Abs. 2 RL 2008/118/EG). Steuerschuldner wird in der
Regel der Lieferant sein.
Für Mengenabweichungen beim Transport von Energieerzeugnissen sind die in
der Dienstvorschrift Energiesteuer – zu den §§ 9a - 14 EnergieStG und §§ 26 37a EnergieStV (Steueraussetzung; Ergänzende Regelungen für Energieerzeugnisse) V 82 15-2 – genannten Grenzwerte maßgeblich. § 34 Abs. 1 BrStV und §
42 Abs. 1 BrStV sehen vor, dass das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen
Fehlmengen bis zu 0,5 % der Liefermenge als aufgrund der Beschaffenheit der
Erzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen kann, sofern beim
Empfänger im Steuergebiet von nicht in Fertigpackungen befördertem Branntwein Abweichungen festgestellt werden.
Gleichwohl gilt zu beachten, dass die Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche
Grenzen für tolerierbare Fehlmengen festgelegt haben, die zu keiner Entstehung
von Verbrauchsteuern führen. Die Höhe der Toleranzgrenze kann dabei z.B. in
Abhängigkeit zur Transportdauer stehen. In manchen Mitgliedstaaten gibt es zudem Aufschläge, wenn bestimmte Behältnisse entweder vom Verkäufer oder
Kunden verwendet werden. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund des EuGHUrteils zu empfehlen, dass deutsche Lieferanten ihre Lieferungen in andere Mitgliedstaaten dahingehend prüfen, ob im Bestimmungsland jeweils die Toleranzgrenzen eingehalten wurden.
BFH: Erleichterungen bei der gewinnneutralen Realteilung
Der BFH hat mit Urteil vom 17.09.2015 (III R 49/13) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung einer
Personengesellschaft auch dann beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen kann, wenn die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Nach bisheriger Rechtsprechung musste die Mitunternehmerschaft für eine gewinnneutrale Realteilung beendet werden.
Im vom BFH das Streitjahr 2006 betreffenden Fall war eine Partnerin (Klägerin)
aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Die Hauptniederlassung wurde von
den verbleibenden Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt. Die
Klägerin erhielt die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte. Daneben verpflichtete sich die Sozietät, der Klägerin mit
Wirkung ab Januar 2006 bis Mai 2016
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steuerrechtlicher Begriff sei. Infolgedessen sei seine Auslegung – entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung –
nicht an das Zivilrecht gebunden, sondern müsse die gesetzgeberische Regelungsabsicht berücksichtigen. Diese liege in Bezug auf die Realteilung darin, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten,
wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werde. Dies treffe jedoch nicht nur für den Fall der Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch
dann, wenn ein Gesellschafter ("Mitunternehmer") unter Mitnahme von weiterhin
betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern ausscheide und die Gesellschaft von den
verbliebenen Mitunternehmern fortgeführt würde.
Die Verwirklichung des Zwecks – wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht belasten zu wollen – lasse sich durch die Anwendung des
§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG folgerichtiger herstellen als mittels einer Analogie zu § 24
UmwStG oder einer teleologische Extension des nach seinem Wortlaut auf Einzelwirtschaftsgüter beschränkten § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Denn ein Rückgriff auf
§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG kann unmittelbar auf den Gesetzeswortlaut gestützt werden und stellt im Gegensatz zur Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG eine gewinnneutrale Umstrukturierung auch sicher, soweit mit dem Teilbetrieb Verbindlichkeiten übergehen.
Im Übrigen stellt der BFH fest, dass es für eine (gewinnneutrale) Realteilung unschädlich sei, wenn – wie im Streitfall – der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet worden sind.
Obgleich die Voraussetzungen einer (gewinnneutralen) Realteilung vorlagen, realisiere die Klägerin insoweit einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
i.V.m. Nr. 2 EStG), weil ihr anlässlich des Ausscheidens eine Rente zugesagt
worden sei. Als Veräußerungsgewinn der Klägerin seien der Kapitalwert der Rente zuzüglich der Buchwerte des übernommenen Teilbetriebs (Veräußerungspreis)
abzüglich des Werts des Kapitalkontos und Veräußerungskosten anzusetzen.
Weiter stellte der BFH fest, dass infolge des gegebenen Veräußerungstatbestands die Sozietät nach § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG zur Ermittlung des Anteilswerts der Klägerin zwingend zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1
EStG übergehen müsse. Der Übergangsgewinn oder -verlust sei der Klägerin im
Zeitpunkt ihres Ausscheidens entsprechend des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen.
Schließlich verneinte der BFH insoweit auch die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, die das Finanzamt vor der Realteilung über deren steuerliche Folgen erteilt hatte. Eine verbindliche Zusage entfalte ihre Bindungswirkung stets
nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuerpflichtigen. Betreffe sie mehrere
Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer
Gesellschaft, so müssten sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich
auf sie berufen können. Daran fehlte es im Streitfall. Ob dabei ein Verstoß gegen
die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliege, sei unerheblich.
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Alle am 17.02.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
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Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
X R 30/14
09.12.2015
Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes
X R 44/13
27.10.2015
Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten
X R 50/13
19.08.2015
Widerstreitende Steuerfestsetzungen - § 174 Abs. 4 AO
V R 61/14
03.12.2015
Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 18/16 vom 17.2.2016
V R 18/15
17.12.2015
Wirkung der Auszahlung von Kindergeld an den Sozialhilfeträger
IV R 4/13
03.12.2015
Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer
IV R 8/12
16.12.2015
Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer
vor Realteilung der Mitunternehmerschaft
III R 2/14
17.09.2015
Errichtung eines Hotelgebäudes und dessen Innenausstattung als einheitliches
Erstinvestitionsvorhaben
III R 49/13
17.09.2015
Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und Gewährung einer Rente - Realteilung - vetriebliche Versorgungsrente - Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage - Berechtigung zur Revisionseinlegung
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 17/16 vom 17.2.2016
II R 46/13
28.10.2015
Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 16/16 vom 17.2.2016
Alle am 17.02.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
IX R 10/15
10.11.2015
Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen Mischfall - Keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns - Revision gegen mehrere selbständige Streitgegenstände
VII R 35, 37/1
4
10.11.2015
Bloße Branchenüblichkeit eines Eigentumsvorbehalts reicht zur stillschweigenden Einbeziehung entsprechender AGB nicht aus
V R 13/15
17.12.2015
Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld
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19.02.2016
Alle bis zum 19.02.2016 veröffentlichten Erlasse
28.03.2014
Aktenzeichen
III C 3 - S
7359/10/1000
3
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Datum
16.02.2016
Stichwort
Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§18 Absatz 9, §§ 59 bis 62 UStDV) bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
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Herausgeber
WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main
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Hamburg
Eva Doyé
Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg
T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29
Raubling
Andreas Ochsner
Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling
T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150
Köln
Stefan Hölzemann
Sachsenring 83 • 50677 Köln
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