# 07 19.02.2016 28.03.2014 EU-Kommission: Öffentliche Konsultation zur Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Online-Konsultation zur Verbesserung von Streitbelegungsmechanismen bei Doppelbesteuerungsfällen eingeleitet. Es wird gefragt, ob und wenn ja, wie die bestehenden Mechanismen zur Beseitigung von Doppelbesteuerungsfällen durch die Europäische Kommission verbessert werden . Eine Teilnahme an der Konsultation ist nur über den Online-Fragebogen bis zum 10.05.2016 möglich. Bundestag: HGB-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen Der Bundestag hat am 18.02.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobiechtlicher Vorschriften in 2./3. Lesung verabschiedet (Beschlussempfehlung und Bericht). Darin sind die bereits im TAX WEEKLY # 4/2016 erläuterten Regelungen zur Änderung des handelsrechtlichen Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen enthalten. Der Vors Demnach werden wie erwartet Pensionsrückstellungen künftig mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abgezinst. Dagegen werden alle übrigen Rückstellungen weiterhin nach bisherigen Regeln mit siebenjährigem Durchschnitt bewertet. Für Pensionsrückstellungen ist zwar der Betrachtungszeitraum über zehn Jahre maßgeblich, dennoch muss der Unterschiedsbetrag zur Bewertung über sieben Jahre ausgewiesen werden. Auf die Höhe dieses Unterschiedsbetrags wird eine Ausschüttungssperre eingeführt. Diese neue Ausschüttungssperre ist jedoch wohl nicht als Abführungssperre bei Organgesellschaften anzusehen, weil ein Verweis auf § 253 Abs. 6 HGB in § 301 Abs. 1 S. 1 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) nicht aufgenommen wurde. Zwar ist die Regelung insofern als unsystematisch anzusehen, allerdings ist bei der Auslegung zu beachten, dass der Gesetzgeber hierauf von den Verbänden hingewiesen wurde und daher in Kenntnis dieses Umstandes (siehe Brief der Bundestagsabgeordneten Güntzler und Lerchenfeld) auf eine Anpassung der Regelung verzichtet hat. Eine analoge Anwendung von § 301 AktG ist daher zumindest nicht als naheliegend anzusehen. Die geänderten Vorschriften sind erstmals verpflichtend auf die handelsrechtlichen Konzern- und Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr, d.h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr für Abschlüsse zum 31.12.2016 anzuwenden. Freiwillig kann die Regelung früher angewendet werden für Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 31.12.2016 enden. Bei Ausübung des Wahlrechts haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften entsprechende Angaben im Anhang vorzunehmen. Mit der Erweiterung des Betrachtungszeitraums ist zwar noch keine nachhaltige Lösung erreicht, allerdings zumindest eine Abmilderung in den kommenden JahSeite 1 von 7 # 07 19.02.2016 28.03.2014 ren. Das Hauptaugenmerk sollte daher künftig auf einer spürbaren Entlastung bei der steuerlichen Bewertung der Pensionsrückstellungen liegen. BMF: Deutliche Verbesserung der Übergangsregelung bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen Das BMF hat ein Antwortschreiben -Entscheidung vom 14.05.2014 (VIII R 25/11 des BMF-Schreibens vom 29.06.2015 erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30.06.2016 abgeschlossen werden kriterien zwischen Abschlagszahlungen i. S. d. § 632a BGB und sonstigen Zahlungen beraten die Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern EuGH: Zuordnung des Besteuerungsrechts für bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgetretene Fehlmengen Beim Transport von Mineralölen und Ethanol als lose Ware insbesondere in Tankwagen, Kesselwagen oder Bunkerschiffen treten regelmäßig Verluste bei der Be- und Entladung sowie der Beförderung z.B. durch Verdunstung und Ausgasung auf. Auch unterschiedliche Messmethoden oder -toleranzen können dazu führen, dass beim Versender und Empfänger unterschiedliche Liefermengen registriert werden. Derartige Fehlmengen können eine Verbrauchsteuerentstehung (Energie- oder Branntweinsteuer) nach sich ziehen, sofern die Beförderung der Erzeugnisse im Steueraussetzungsverfahren erfolgt und die jeweils vorgesehenen Toleranzgrenzen überschritten werden. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen stellt sich zudem die Frage, ob das Verbrauchsteuerrecht des Abgangs- oder Empfangsstaats anzuwenden ist. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 18.09.2014 verkündet, dass die europäische Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG derart auszulegen sei, dass die Erhebungskompetenz für Fehlmengen, die beim Empfang von in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren festgestellt werden, beim jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat liege. Diese Auslegung haben die Mitgliedstaaten auf Empfehlung der EU-Kommission abgestimmt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mit Urteil vom 28.1.2016 (C-64/14) nunmehr entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Fehlmengen, die während der Beförderung nicht festgestellt werden, beim Abgangsmitgliedstaat liegt (Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG). Dies soll unabhängig davon gelten, ob die gesamte Menge oder nur eine Teilmenge der beförderten Waren nicht an ihrem Be- Seite 2 von 7 # 07 19.02.2016 28.03.2014 stimmungsort eingetroffen ist. In der Praxis dürfte dieser Fall eher selten auftreten. Eine für die Praxis viel größere Bedeutung hat die Entscheidung des Gerichts dahingehend, dass nach Ansicht des EuGH eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung erst enden soll, wenn der Empfänger der Waren nach vollständiger Entladung feststellt, dass ihm eine geringere Warenmenge geliefert wurde als er eigentlich hätte erhalten sollen. Entladung der Waren und Wareneingangskontrollen sind somit für die verbrauchsteuerrechtliche Beurteilung als Teil der Beförderung anzusehen, womit in diesem sehr häufig auftretenden Fall im Ergebnis der Bestimmungsmitgliedstaat das Recht zur Steuererhebung erlangt (Art. 10 Abs. 2 RL 2008/118/EG). Steuerschuldner wird in der Regel der Lieferant sein. Für Mengenabweichungen beim Transport von Energieerzeugnissen sind die in der Dienstvorschrift Energiesteuer – zu den §§ 9a - 14 EnergieStG und §§ 26 37a EnergieStV (Steueraussetzung; Ergänzende Regelungen für Energieerzeugnisse) V 82 15-2 – genannten Grenzwerte maßgeblich. § 34 Abs. 1 BrStV und § 42 Abs. 1 BrStV sehen vor, dass das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 % der Liefermenge als aufgrund der Beschaffenheit der Erzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen kann, sofern beim Empfänger im Steuergebiet von nicht in Fertigpackungen befördertem Branntwein Abweichungen festgestellt werden. Gleichwohl gilt zu beachten, dass die Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Grenzen für tolerierbare Fehlmengen festgelegt haben, die zu keiner Entstehung von Verbrauchsteuern führen. Die Höhe der Toleranzgrenze kann dabei z.B. in Abhängigkeit zur Transportdauer stehen. In manchen Mitgliedstaaten gibt es zudem Aufschläge, wenn bestimmte Behältnisse entweder vom Verkäufer oder Kunden verwendet werden. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund des EuGHUrteils zu empfehlen, dass deutsche Lieferanten ihre Lieferungen in andere Mitgliedstaaten dahingehend prüfen, ob im Bestimmungsland jeweils die Toleranzgrenzen eingehalten wurden. BFH: Erleichterungen bei der gewinnneutralen Realteilung Der BFH hat mit Urteil vom 17.09.2015 (III R 49/13) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft auch dann beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen kann, wenn die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Nach bisheriger Rechtsprechung musste die Mitunternehmerschaft für eine gewinnneutrale Realteilung beendet werden. Im vom BFH das Streitjahr 2006 betreffenden Fall war eine Partnerin (Klägerin) aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Die Hauptniederlassung wurde von den verbleibenden Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt. Die Klägerin erhielt die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte. Daneben verpflichtete sich die Sozietät, der Klägerin mit Wirkung ab Januar 2006 bis Mai 2016 €5 hlen. Seite 3 von 7 # 07 19.02.2016 I 28.03.2014 U „ e“ S § 3S S steuerrechtlicher Begriff sei. Infolgedessen sei seine Auslegung – entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung – nicht an das Zivilrecht gebunden, sondern müsse die gesetzgeberische Regelungsabsicht berücksichtigen. Diese liege in Bezug auf die Realteilung darin, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werde. Dies treffe jedoch nicht nur für den Fall der Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch dann, wenn ein Gesellschafter ("Mitunternehmer") unter Mitnahme von weiterhin betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern ausscheide und die Gesellschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgeführt würde. Die Verwirklichung des Zwecks – wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht belasten zu wollen – lasse sich durch die Anwendung des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG folgerichtiger herstellen als mittels einer Analogie zu § 24 UmwStG oder einer teleologische Extension des nach seinem Wortlaut auf Einzelwirtschaftsgüter beschränkten § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Denn ein Rückgriff auf § 16 Abs. 3 S. 2 EStG kann unmittelbar auf den Gesetzeswortlaut gestützt werden und stellt im Gegensatz zur Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG eine gewinnneutrale Umstrukturierung auch sicher, soweit mit dem Teilbetrieb Verbindlichkeiten übergehen. Im Übrigen stellt der BFH fest, dass es für eine (gewinnneutrale) Realteilung unschädlich sei, wenn – wie im Streitfall – der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet worden sind. Obgleich die Voraussetzungen einer (gewinnneutralen) Realteilung vorlagen, realisiere die Klägerin insoweit einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 2 EStG), weil ihr anlässlich des Ausscheidens eine Rente zugesagt worden sei. Als Veräußerungsgewinn der Klägerin seien der Kapitalwert der Rente zuzüglich der Buchwerte des übernommenen Teilbetriebs (Veräußerungspreis) abzüglich des Werts des Kapitalkontos und Veräußerungskosten anzusetzen. Weiter stellte der BFH fest, dass infolge des gegebenen Veräußerungstatbestands die Sozietät nach § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG zur Ermittlung des Anteilswerts der Klägerin zwingend zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen müsse. Der Übergangsgewinn oder -verlust sei der Klägerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens entsprechend des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Schließlich verneinte der BFH insoweit auch die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, die das Finanzamt vor der Realteilung über deren steuerliche Folgen erteilt hatte. Eine verbindliche Zusage entfalte ihre Bindungswirkung stets nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuerpflichtigen. Betreffe sie mehrere Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Gesellschaft, so müssten sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich auf sie berufen können. Daran fehlte es im Streitfall. Ob dabei ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliege, sei unerheblich. Seite 4 von 7 # 07 19.02.2016 Alle am 17.02.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) 28.03.2014 Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort X R 30/14 09.12.2015 Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes X R 44/13 27.10.2015 Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten X R 50/13 19.08.2015 Widerstreitende Steuerfestsetzungen - § 174 Abs. 4 AO V R 61/14 03.12.2015 Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein siehe auch: Pressemitteilung Nr. 18/16 vom 17.2.2016 V R 18/15 17.12.2015 Wirkung der Auszahlung von Kindergeld an den Sozialhilfeträger IV R 4/13 03.12.2015 Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer IV R 8/12 16.12.2015 Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor Realteilung der Mitunternehmerschaft III R 2/14 17.09.2015 Errichtung eines Hotelgebäudes und dessen Innenausstattung als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben III R 49/13 17.09.2015 Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und Gewährung einer Rente - Realteilung - vetriebliche Versorgungsrente - Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage - Berechtigung zur Revisionseinlegung siehe auch: Pressemitteilung Nr. 17/16 vom 17.2.2016 II R 46/13 28.10.2015 Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser siehe auch: Pressemitteilung Nr. 16/16 vom 17.2.2016 Alle am 17.02.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort IX R 10/15 10.11.2015 Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen Mischfall - Keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns - Revision gegen mehrere selbständige Streitgegenstände VII R 35, 37/1 4 10.11.2015 Bloße Branchenüblichkeit eines Eigentumsvorbehalts reicht zur stillschweigenden Einbeziehung entsprechender AGB nicht aus V R 13/15 17.12.2015 Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld Seite 5 von 7 # 07 19.02.2016 Alle bis zum 19.02.2016 veröffentlichten Erlasse 28.03.2014 Aktenzeichen III C 3 - S 7359/10/1000 3 Seite 6 von 7 Datum 16.02.2016 Stichwort Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§18 Absatz 9, §§ 59 bis 62 UStDV) bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen # 07 19.02.2016 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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