IV. Quartal 2015

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
nachstehend erhalten Sie unsere Mandanteninformationen für das
IV. Quartal 2015:
Kein tageweiser Ansatz der 1 %-Regelung bei nur zeitweiser privater
Nutzung eines Dienstwagens
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt
einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als
Lohnzufluss zu versteuernden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser
Nutzungsvorteil ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Steht das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts BadenWürttemberg dennoch der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit
dem vollen Betrag von 1 % zu erfassen. Berechnungsgrundlage ist immer
der volle Kalendermonat, eine taggenaue Berechnung ist nicht zulässig.
Ist dagegen die private Nutzung oder die Nutzung zu Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte für einen vollen Monat ausgeschlossen, ist
für diesen vollen Monat kein Monatswert als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit
Die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen
Einkünfte entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten
besonderen Tarif, der sogenannten Fünftelregelung, zu berechnen. Insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten kommen als ermäßigt zu
besteuernde außerordentliche Einkünfte in Betracht. Eine Tätigkeit ist als
mehrjährig zu behandeln, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten
umfasst.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem bei einem
Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung der Lohnzahlungszeitraum einvernehmlich von 12 auf 14 Monate erweitert wurde, um eine möglicherweise
gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu vermeiden. Das Gericht ist der
Ansicht, dass in einem solchen Fall der Arbeitslohn, der für einen Zeitraum
von mehr als zwölf Monaten und Veranlagungszeitraum übergreifend
geleistet wird, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern ist.
Es muss sich nicht um einmalige Einkünfte handeln, die für die konkrete
Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen. Es ist auch
nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen
Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht,
der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.
Änderung bei der Mindestlohndokumentation seit 01.08.2015 in Kraft
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit
01.08.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 EUR dahin
gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 EUR brutto beträgt und dieses Monatsentgelt
jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich
gezahlt wurde.
Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die
Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von
35 EUR netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten)
ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen
Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als
35 EUR betragen.
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der
der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen
Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der
Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto
der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von
allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro
Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 EUR oder werden die formellen
Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen
insgesamt nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb
auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht
werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“
eingerichtet werden.
Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und
Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten.
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen
Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 EUR übersteigen. Die
Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze
prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der
Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten
Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung
Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:
· Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung
der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres
gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an
Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene
Arbeitnehmer anzuwenden.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 EUR) müssen nicht in
die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden,
werden also nicht besteuert.
· Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen
Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 EUR pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die
Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich
danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
· Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form
ist dafür nicht vorgeschrieben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt,
dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer
der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm
begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
·
erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die
beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und
einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine
weitere eigenständige Einkunftsart,
·
erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff,
sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der
Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an
Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR
überschreitet oder nicht.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen
bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem
Wert bis zu 60 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer
Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren
Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck
der Betriebsveranstaltung sind.
Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwaltungsauffassung zum
01.01.2015 durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz
ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der
seit 1993 unveränderte Wert von 110 EUR (damals 200 DM) aber nicht
erhöht. Allerdings machte er auch aus der bisherigen Freigrenze einen
Freibetrag.
Seit dem 01.01.2015 gilt Folgendes:
·
·
·
·
·
Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine
Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem
Charakter handelt.
Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines
Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen
Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle
Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar
unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den
Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je
Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht
übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags)
steuerlich unberücksichtigt.
Zuwendungen bis 110 EUR bleiben steuerfrei, soweit ein
Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro
Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei
Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 EUR und/oder nimmt
ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die
insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt
allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen
Arbeitnehmern offen stand.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
· für eine begonnene Außenprüfung,
· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
· für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu
erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der
Anträge an das Finanzamt und
· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener
Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des
an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem
fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss
mindestens folgende Angaben enthalten:
· Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen
betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
· Reiseziel,
· Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner,
· Umwegfahrten.
Quattek & Partner
Steuerberatungsgesellschaft
Nikolausberger Weg 49
37073 Göttingen
Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich
nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche
erkennbar.
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des
Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit
änderbar sind.
Folgende Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem
31. Dezember 2015 vernichtet werden:
· Aufzeichnungen aus 2005 und früher.
· Inventare, die bis zum 31.12.2005 aufgestellt worden sind.
· Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2005 oder früher
erfolgt ist.
· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005
oder früher aufgestellt worden sind.
· Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 oder früher.
· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher
empfangen bzw. abgesandt wurden.
· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr
2009 oder früher.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für
zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 EUR
im Kalenderjahr 2015 betragen hat, müssen ab 2016 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden
Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden
Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
IV. Quartal 2015
Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2016 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als
auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen
Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete,
können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil
der Vermietung geltend gemacht werden.
· Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf
geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und
auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden
Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und
zum 01.01.2016 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich,
nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
· Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber
der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige
einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil
er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.
Wir wünschen Ihnen alles Gute, mit den besten Grüßen
J. Hollstein
J.-K. Vietor
M. Turko
T. Kumpe
R. Haever
F. Güntzler
M. Engel
Kein tageweiser Ansatz der 1 %-Regelung bei
nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für
mehrjährige Tätigkeit
Änderung bei der Mindestlohndokumentation
seit 01.08.2015 in Kraft
Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen
sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Folgende Unterlagen können im Jahr 2016
vernichtet werden
Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2016
bei verbilligter Vermietung