Prof. Dr. C. Prittwitz Sommersemester 2015 Strafrecht I 1

Prof. Dr. C. Prittwitz
Sommersemester 2015
Strafrecht I
Sachverhalt
P leidet seit Jahren an schweren Schmerzen im unteren Rückenbereich. Die Versuche, die
Schmerzen mit Physiotherapie und der Einnahme von Schmerzmitteln zu beseitigen, scheitern. Als
die Schmerzen immer schlimmer werden, begibt sich P in ärztliche Behandlung bei dem orthopädischen Chirurg C, der nach Erstellung eines Röntgenbildes einen leichten Bandscheibenvorfall
am 3. Lendenwirbel (L3) und einen schweren Bandscheibenvorfall am 5. Lendenwirbel (L5)
diagnostiziert. Beide Bandscheibenvorfälle sind operativ gut entfernbar. Nach ordnungsgemäßer
Aufklärung und reiflicher Überlegung entschließt sich P zur Operation nur des schweren Vorfalls.
C, der noch nicht lange als Chirurg tätig ist, fängt nach dem ersten Schnitt mit dem Skalpell an, sich
mit dem übrigen OP-Personal zu unterhalten, um seine Nervosität zu überspielen. Dadurch abgelenkt operiert er versehentlich den leichten Bandscheibenvorfall, was ihm aber während der
Operation nicht auffällt. C ist vielmehr froh, dass die Operation gut verläuft und die Entfernung
problemlos gelingt. Den Fehler bemerkt er erst, als er P zur Nachuntersuchung erneut röntgen lässt.
C hat Angst, sein Missgeschick zuzugeben und behält die Verwechslung daher für sich. In der
folgenden schlaflosen Nacht entwickelt er eine Idee, wie er seinen Fehler wiedergutmachen kann,
ohne ihn einzugestehen.
Am nächsten Morgen erklärt C dem P, dass er auf dem Röntgenbild einen weiteren schweren
Vorfall am 4. Lendenwirbel entdeckt habe und schlägt ihm vor, diesen ebenfalls operieren zu lassen.
In Wahrheit gibt es keinen neuen Vorfall, C will vielmehr bei dieser Operation den schweren Bandscheibenvorfall an L5 entfernen. Von dem versehentlich operierten leichten Vorfall erwähnt C
nichts. P stimmt dieser zweiten Operation zu, die am nächsten Tag erfolgreich durchgeführt wird.
Aufgabe 1 (75%):
Prüfen Sie in einem Gutachten die Strafbarkeit des C nach dem StGB. Es ist nur wegen vollendeter
Delikte zu prüfen.
Aufgabe 2 (25%):
Nach österreichischem StGB ist die medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte ärztliche
Heilbehandlung keine strafbare Körperverletzung. Dafür gibt es einen Straftatbestand der
eigenmächtigen Heilbehandlung. Vergleichen Sie - ggf. unter Bezug auf in Aufgabe 1 zu
begutachtenden Sachverhalt - diese Lösung des österreichischen Gesetzgebers mit der deutschen
Rechtslage.
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Bearbeitervermerk:
Die Arbeit soll nicht mehr als 20 Seiten aufweisen. Beachten Sie den „Leitfaden zur Erstellung
studentischer Hausarbeiten“ (Download auf der Homepage des Fachbereichs).
Die Abgabe der Arbeit muss bis spätestens 12. Oktober 2015 zwischen 10:00 und 14:00 Uhr im
Sekretariat der Professur erfolgen, RuW 4.134.
Bei Postversand muss die Arbeit bereits an diesem Tag bis 12:00 Uhr in der Poststelle der Universität
eingegangen sein.
(Achtung: Auf den Poststempel kommt es nicht an, das Risiko für Verspätungen auf dem Postweg
trägt der Absender. Der Poststempel: 12. Oktober 2015 zählt nicht!)
Zusätzlich ist, ebenfalls bis zum 12. 10. 2015 (24:00 Uhr), ein elektronisches Exemplar des
Gutachtens (also ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung) als Word-Dokument über das
E-Center (http://www.jura.uni-frankfurt.de/43230317/E-Center), hochzuladen.
(Achtung: Hierfür benötigen sie einen gültigen Account des Hochschulrechenzentrums.)
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