Herr Dr. Guido Wustlich Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34-37 D-10115 Berlin Per E-Mail an: [email protected] Kontakt Dr. Dieter Kreikenbaum/mme DW 224 Unser Zeichen 24/2015 Ihr Zeichen Datum 25.09.2015 Stellungnahme zum Strommarktgesetz Sehr geehrter Herr Dr. Wustlich, wir bedanken uns für die transparente Gestaltung des Gesetzgebungsprozesses beim Strommarktgesetz und nehmen gerne die Gelegenheit wahr, zu dem auf der Seite des BMWi bereitgestellten Referentenentwurf zum Strommarktgesetz Stellung zu nehmen. Oesterreichs Energie begrüßt die Grundsatzentscheidung, den bestehenden Strommarkt zu einem Strommarkt 2.0 weiterzuentwickeln, der Marktmechanismen stärkt und die freie Preisbildung garantiert. Wir halten die Einführung einer Kapazitätsreserve und die Fortführung der Netzreserve grundsätzlich für geeignete Mittel, um in Ausnahmensituationen die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Im Sinne eines europäischen Ansatzes zur Versorgungssicherheit sollten dabei Kraftwerkskapazitäten grenzüberschreitend genutzt werden. In dem Zusammenhang weisen wir auf die Bedeutung der deutsch-österreichischen Preiszone für eine sichere und kostengünstige Energieversorgung hin. Es sollten auch seitens Deutschland im Rahmen der Regelungen zum künftigen Strommarktdesign Anstrengungen unternommen werden, um dieses zentrale und funktionierende Element des integrierten, europäischen Strombinnenmarktes nachhaltig abzusichern (z.B. Beschleunigung Netzausbau, rasche Integration der RES, Ausschöpfen von Flexibilitätspotentialen etc.) Zu den Vorschlägen im Referentenentwurf im Detail: § 1 a EnWG Grundsätze des freien Strommarktes: Wir begrüßen das klare Bekenntnis zur freien Preisbildung am Markt. Wir stellen allerdings in Frage, ob mit dem Ausschluss regulatorischer Eingriffe auch der Eingriff des Bundeskartellamtes auf der Grundlage des GWB in einer für die Marktteilnehmer verlässlichen Weise ausgeschlossen werden kann. Österreichs E-Wirtschaft Brahmsplatz 3 1040 Wien Tel +43 1 501 98-0 Fax +43 1 501 98-900 [email protected] www.oesterreichsenergie.at DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, SWIFT/BIC: BKAUATWW, IBAN: AT90 1100 0006 4204 1800 Oesterreichs Energie 1/3 § 13 Systemverantwortung: Wir halten es für richtig, dass bei Anpassung der Wirk- oder Blindleistungseinspeisung auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers eine angemessene Vergütung erfolgt. Eine Pauschalierung stufen wir aber aufgrund der unterschiedlichen Charakteristik der Erzeugungseinheiten als äußerst kritisch ein. § 13 a Netzreserve: Die genaue Ausgestaltung der Beschaffung der nunmehr unbefristeten Netzreserve wird mit Verordnungsermächtigung des § 13 b EnWG auf eine kommende Regelung verschoben, einzige Vorgabe ist ein transparentes Verfahren ohne nähere Spezifizierung (§ 13 b Abs. 1). Nur für das Segment der bis zu 2 GW Neuanlagen soll die Regelung der Beschaffung des Kapazitätssegments (wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren oder gleichwertiges wettbewerbliches Beschaffungsverfahren) gelten. Wir halten demgegenüber das Gebot eines wettbewerblichen Beschaffungsverfahrens mit internationaler Beteiligung für die gesamte Netzreserve für unabdingbar. Zudem ist hinsichtlich der Neuanlagen eine eingehende Prüfung vorzuschreiben, ob nicht auch mit bestehenden Anlagen im In- und Ausland der Bedarf ab 2021 gedeckt werden kann. Nicht zuletzt darf die Aufhebung der Befristung nicht den dringend notwendigen Netzausbau zwischen Nord- und Süddeutschland verzögern. § 13 d Kapazitäts- und Klimareserve: Oesterreichs Energie sieht die Einrichtung eines Klimasegments im Rahmen der Kapazitätsreserve kritisch. Dies wäre eine Abkehr vom Grundsatz der wettbewerblichen und grenzüberschreitenden Ausschreibung der Reserve, da die Reserve (bzw. ein Teil davon) für vier Jahre für die deutschen Braunkohlekraftwerke reserviert wäre. Außerdem ist eine Verlängerung dieses reservierten Segments gem. § 13 d Abs. 6 möglich. Wir ziehen in Zweifel, ob diese Regeln mit europäischem Beihilferecht vereinbar sind. Nach unserer Ansicht sollte jedenfalls die bestehende Netzreserve sukzessive in die Kapazitätsreserve mit einer transparenten, einheitlichen und effizienten Vergabe übertragen werden. StromNZV § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 21a Die eingefügte Zurechnung der „Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, zur Abrechnung über die Ausgleichsenergie bestimmt“ halten wir für notwendig genauer abzugrenzen: Unausgeglichenheiten eines Bilanzkreises sind nicht alleinig für die Vorhaltung der Regelleistung in ihrer Gesamtheit verantwortlich. Die Vorhaltung der Regelleistung ist eine vom ÜNB zu erbringende Systemdienstleistung und betrifft insbesondere auch jene Abweichungen, die sich in den kürzeren Zeitintervallen als jene der Bilanzkreisfahrpläne (15Minuten-Raster) zum Ausgleich der Regelzonen darstellen. Zusätzlich sind Abweichungen durch Ausfälle von Netz-Assets durch die vorgehaltenen Systemdienstleistungen auszugleichen. Daher sind wir für eine Klarstellung dieser, sowohl in deren Bestimmung, als auch in den Vorgaben für Festlegungen der Regulierungsbehörde. Österreichs E-Wirtschaft Brahmsplatz 3 1040 Wien Tel +43 1 501 98-0 Fax +43 1 501 98-900 [email protected] www.oesterreichsenergie.at DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, SWIFT/BIC: BKAUATWW, IBAN: AT90 1100 0006 4204 1800 Oesterreichs Energie 2/3 StromNZV § 8 Abs. 1 sowie § 27 Abs. 3b Zum jetzigen Zeitpunkt werden die Angebote nach dem „pay as bit“-Verfahren abgerechnet, das heißt, die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Der Abruf der Regelenergie erfolgt nach der „Merit-Order-List“ (MOL) der bezuschlagten Angebote. Wir plädieren für die Beibehaltung dieses transparenten und erprobten Verfahrens, da sich beispielsweise bei der Sekundärregelleistung aufgrund des schwankenden Abrufsignals erhebliche Differenzen zwischen dem sich ergebenden Einheitspreis und dem mittleren Abruf in einer Viertelstunde ergeben können. Zudem zeigt ein Vergleich mit den Niederlanden, dass die erhoffte Anreizwirkung für Bilanzkreisverantwortliche ausbleibt. Der Abruf der Regelenergie hat jedenfalls weiterhin nach der MOL zu erfolgen. Daher plädieren wir für die Streichung der Formulierung „soweit nicht die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 3b das Verfahren zur Vergütung der Regelenergie durch ein Einheitspreisverfahren regelt“ sowie deren korrespondierenden Ermächtigung in den Vorgaben für Festlegungen der Regulierungsbehörde. Bei der Weiterentwicklung der Regelenergiemärkte muss beachtet werden, dass hier in den letzten Jahren bereits zahlreiche Schritte gesetzt wurden und es nicht zu einer einseitigen oder generellen Reduktion der Qualitätsanforderungen der Leistungserbringer kommen darf. Mit freundlichen Grüßen DI Wolfgang Anzengruber Präsident Dr. Barbara Schmidt Generalsekretärin Österreichs E-Wirtschaft Brahmsplatz 3 1040 Wien Tel +43 1 501 98-0 Fax +43 1 501 98-900 [email protected] www.oesterreichsenergie.at DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, SWIFT/BIC: BKAUATWW, IBAN: AT90 1100 0006 4204 1800 Oesterreichs Energie 3/3
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