Stellungnahme zum Strommarktgesetz Sehr geehrter Herr Dr

Herr
Dr. Guido Wustlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34-37
D-10115 Berlin
Per E-Mail an: [email protected]
Kontakt
Dr. Dieter Kreikenbaum/mme
DW
224
Unser Zeichen
24/2015
Ihr Zeichen
Datum
25.09.2015
Stellungnahme zum Strommarktgesetz
Sehr geehrter Herr Dr. Wustlich,
wir bedanken uns für die transparente Gestaltung des Gesetzgebungsprozesses beim
Strommarktgesetz und nehmen gerne die Gelegenheit wahr, zu dem auf der Seite des BMWi
bereitgestellten Referentenentwurf zum Strommarktgesetz Stellung zu nehmen.
Oesterreichs Energie begrüßt die Grundsatzentscheidung, den bestehenden Strommarkt zu
einem Strommarkt 2.0 weiterzuentwickeln, der Marktmechanismen stärkt und die freie
Preisbildung garantiert. Wir halten die Einführung einer Kapazitätsreserve und die
Fortführung der Netzreserve grundsätzlich für geeignete Mittel, um in Ausnahmensituationen
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Im Sinne eines europäischen Ansatzes zur
Versorgungssicherheit sollten dabei Kraftwerkskapazitäten grenzüberschreitend genutzt
werden. In dem Zusammenhang weisen wir auf die Bedeutung der deutsch-österreichischen
Preiszone für eine sichere und kostengünstige Energieversorgung hin. Es sollten auch
seitens Deutschland im Rahmen der Regelungen zum künftigen Strommarktdesign
Anstrengungen unternommen werden, um dieses zentrale und funktionierende Element des
integrierten, europäischen Strombinnenmarktes nachhaltig abzusichern (z.B.
Beschleunigung Netzausbau, rasche Integration der RES, Ausschöpfen von
Flexibilitätspotentialen etc.)
Zu den Vorschlägen im Referentenentwurf im Detail:
§ 1 a EnWG Grundsätze des freien Strommarktes: Wir begrüßen das klare Bekenntnis zur
freien Preisbildung am Markt. Wir stellen allerdings in Frage, ob mit dem Ausschluss
regulatorischer Eingriffe auch der Eingriff des Bundeskartellamtes auf der Grundlage des
GWB in einer für die Marktteilnehmer verlässlichen Weise ausgeschlossen werden kann.
Österreichs E-Wirtschaft
Brahmsplatz 3
1040 Wien
Tel +43 1 501 98-0
Fax +43 1 501 98-900
[email protected]
www.oesterreichsenergie.at
DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, SWIFT/BIC: BKAUATWW, IBAN: AT90 1100 0006 4204 1800
Oesterreichs Energie 1/3
§ 13 Systemverantwortung: Wir halten es für richtig, dass bei Anpassung der Wirk- oder
Blindleistungseinspeisung auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers eine
angemessene Vergütung erfolgt. Eine Pauschalierung stufen wir aber aufgrund der
unterschiedlichen Charakteristik der Erzeugungseinheiten als äußerst kritisch ein.
§ 13 a Netzreserve: Die genaue Ausgestaltung der Beschaffung der nunmehr unbefristeten
Netzreserve wird mit Verordnungsermächtigung des § 13 b EnWG auf eine kommende
Regelung verschoben, einzige Vorgabe ist ein transparentes Verfahren ohne nähere
Spezifizierung (§ 13 b Abs. 1). Nur für das Segment der bis zu 2 GW Neuanlagen soll die
Regelung der Beschaffung des Kapazitätssegments (wettbewerbliches
Ausschreibungsverfahren oder gleichwertiges wettbewerbliches Beschaffungsverfahren)
gelten. Wir halten demgegenüber das Gebot eines wettbewerblichen
Beschaffungsverfahrens mit internationaler Beteiligung für die gesamte Netzreserve für
unabdingbar. Zudem ist hinsichtlich der Neuanlagen eine eingehende Prüfung
vorzuschreiben, ob nicht auch mit bestehenden Anlagen im In- und Ausland der Bedarf ab
2021 gedeckt werden kann. Nicht zuletzt darf die Aufhebung der Befristung nicht den
dringend notwendigen Netzausbau zwischen Nord- und Süddeutschland verzögern.
§ 13 d Kapazitäts- und Klimareserve: Oesterreichs Energie sieht die Einrichtung eines
Klimasegments im Rahmen der Kapazitätsreserve kritisch. Dies wäre eine Abkehr vom
Grundsatz der wettbewerblichen und grenzüberschreitenden Ausschreibung der Reserve, da
die Reserve (bzw. ein Teil davon) für vier Jahre für die deutschen Braunkohlekraftwerke
reserviert wäre. Außerdem ist eine Verlängerung dieses reservierten Segments gem. § 13 d
Abs. 6 möglich. Wir ziehen in Zweifel, ob diese Regeln mit europäischem Beihilferecht
vereinbar sind. Nach unserer Ansicht sollte jedenfalls die bestehende Netzreserve
sukzessive in die Kapazitätsreserve mit einer transparenten, einheitlichen und effizienten
Vergabe übertragen werden.
StromNZV § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 21a
Die eingefügte Zurechnung der „Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie
aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der
Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, zur Abrechnung über die
Ausgleichsenergie bestimmt“ halten wir für notwendig genauer abzugrenzen:
Unausgeglichenheiten eines Bilanzkreises sind nicht alleinig für die Vorhaltung der
Regelleistung in ihrer Gesamtheit verantwortlich. Die Vorhaltung der Regelleistung ist eine
vom ÜNB zu erbringende Systemdienstleistung und betrifft insbesondere auch jene
Abweichungen, die sich in den kürzeren Zeitintervallen als jene der Bilanzkreisfahrpläne (15Minuten-Raster) zum Ausgleich der Regelzonen darstellen. Zusätzlich sind Abweichungen
durch Ausfälle von Netz-Assets durch die vorgehaltenen Systemdienstleistungen
auszugleichen.
Daher sind wir für eine Klarstellung dieser, sowohl in deren Bestimmung, als auch in den
Vorgaben für Festlegungen der Regulierungsbehörde.
Österreichs E-Wirtschaft
Brahmsplatz 3
1040 Wien
Tel +43 1 501 98-0
Fax +43 1 501 98-900
[email protected]
www.oesterreichsenergie.at
DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, SWIFT/BIC: BKAUATWW, IBAN: AT90 1100 0006 4204 1800
Oesterreichs Energie 2/3
StromNZV § 8 Abs. 1 sowie § 27 Abs. 3b
Zum jetzigen Zeitpunkt werden die Angebote nach dem „pay as bit“-Verfahren abgerechnet,
das heißt, die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Der Abruf der
Regelenergie erfolgt nach der „Merit-Order-List“ (MOL) der bezuschlagten Angebote.
Wir plädieren für die Beibehaltung dieses transparenten und erprobten Verfahrens, da sich
beispielsweise bei der Sekundärregelleistung aufgrund des schwankenden Abrufsignals
erhebliche Differenzen zwischen dem sich ergebenden Einheitspreis und dem mittleren
Abruf in einer Viertelstunde ergeben können. Zudem zeigt ein Vergleich mit den
Niederlanden, dass die erhoffte Anreizwirkung für Bilanzkreisverantwortliche ausbleibt. Der
Abruf der Regelenergie hat jedenfalls weiterhin nach der MOL zu erfolgen.
Daher plädieren wir für die Streichung der Formulierung „soweit nicht die Bundesnetzagentur
durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 3b das Verfahren zur Vergütung der
Regelenergie durch ein Einheitspreisverfahren regelt“ sowie deren korrespondierenden
Ermächtigung in den Vorgaben für Festlegungen der Regulierungsbehörde.
Bei der Weiterentwicklung der Regelenergiemärkte muss beachtet werden, dass hier in den
letzten Jahren bereits zahlreiche Schritte gesetzt wurden und es nicht zu einer einseitigen
oder generellen Reduktion der Qualitätsanforderungen der Leistungserbringer kommen darf.
Mit freundlichen Grüßen
DI Wolfgang Anzengruber
Präsident
Dr. Barbara Schmidt
Generalsekretärin
Österreichs E-Wirtschaft
Brahmsplatz 3
1040 Wien
Tel +43 1 501 98-0
Fax +43 1 501 98-900
[email protected]
www.oesterreichsenergie.at
DVR 0422100, UID ATU37583307, ZVR 064107101; UniCredit Bank Austria AG, SWIFT/BIC: BKAUATWW, IBAN: AT90 1100 0006 4204 1800
Oesterreichs Energie 3/3