RĂĽckschnitt Pflanzen Formular allgemein

Tiefbau
Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an
Strassen und Gehwegen
Ein erhöhtes Wachstum der Bepflanzung (Bäume, Sträucher) entlang von Strassen und Gehwegen löst
verschiedene Beeinträchtigungen aus.
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Wegen sollen auf Strassen, Plätze und
Gehwege hinauswachsenden Bäume, Sträucher, Hecken und Bodendecker so unterhalten, dass keine
Behinderungen für Fussgänger oder weiteren Verkehrsteilnehmer bestehen. Mit dem Rückschnitt der
Pflanzen wird der maschinelle Strassenreinigungsdienst und den Einsatz der Winterdienstfahrzeuge erleichtert und vermindert die Behinderung von Regen durchnässtes oder mit Schnee belastetes Ast- und
Blattwerk. Diese Vorschriften gelten auch für private Strassen und Wege, welche öffentlich zugänglich
sind.
Die Maschinen der Strassenreinigung oder des Winterdienstes müssen die Strasse oder das Trottoir bis
an die Grenze zum Privatgrund befahren können, damit die Arbeiten einwandfrei ausgeführt werden können. Die in den Strassenbereich hineinragenden Pflanzen sind regelmässig senkrecht zur Strassen- bzw.
Fussweggrenze zurückzuschneiden, vor allem dann, wenn sich die Vegetation üppiger entwickelt.
Letztlich gilt es auch der Strassenbeleuchtung und der Strassensignalisation genügend Aufmerksamkeit
zu schenken. Nicht zurückgeschnittenes Blattwerk an grossen Bäumen verhindern die wichtige Beleuchtung der Fusswege und Strassen und vermindern die Verkehrssicherheit. Dasselbe gilt auch bei der Innenseite von Kurven oder Strassenverzweigungen/Ausfahrten, welche die Sichtbereiche (Pflanzen max.
80 cm Höhe) beeinträchtigen. In der nachfolgenden Skizze sind die entsprechenden Masse ersichtlich:
Der Rückschnitt hat bis spätestens 1. November 2015 zu erfolgen. Nach diesem Termin werden die
Mängel gegen Kostenverrechnung durch die Gemeinde erhoben oder in Auftrag gegeben.
Am Rainli 2, Postfach 88
8906 Bonstetten
Tel. +41 (0)44 701 95 31
Fax +41 (0)44 701 95 26
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