Tiefbau Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an Strassen und Gehwegen Ein erhöhtes Wachstum der Bepflanzung (Bäume, Sträucher) entlang von Strassen und Gehwegen löst verschiedene Beeinträchtigungen aus. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Wegen sollen auf Strassen, Plätze und Gehwege hinauswachsenden Bäume, Sträucher, Hecken und Bodendecker so unterhalten, dass keine Behinderungen für Fussgänger oder weiteren Verkehrsteilnehmer bestehen. Mit dem Rückschnitt der Pflanzen wird der maschinelle Strassenreinigungsdienst und den Einsatz der Winterdienstfahrzeuge erleichtert und vermindert die Behinderung von Regen durchnässtes oder mit Schnee belastetes Ast- und Blattwerk. Diese Vorschriften gelten auch für private Strassen und Wege, welche öffentlich zugänglich sind. Die Maschinen der Strassenreinigung oder des Winterdienstes müssen die Strasse oder das Trottoir bis an die Grenze zum Privatgrund befahren können, damit die Arbeiten einwandfrei ausgeführt werden können. Die in den Strassenbereich hineinragenden Pflanzen sind regelmässig senkrecht zur Strassen- bzw. Fussweggrenze zurückzuschneiden, vor allem dann, wenn sich die Vegetation üppiger entwickelt. Letztlich gilt es auch der Strassenbeleuchtung und der Strassensignalisation genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Nicht zurückgeschnittenes Blattwerk an grossen Bäumen verhindern die wichtige Beleuchtung der Fusswege und Strassen und vermindern die Verkehrssicherheit. Dasselbe gilt auch bei der Innenseite von Kurven oder Strassenverzweigungen/Ausfahrten, welche die Sichtbereiche (Pflanzen max. 80 cm Höhe) beeinträchtigen. In der nachfolgenden Skizze sind die entsprechenden Masse ersichtlich: Der Rückschnitt hat bis spätestens 1. November 2015 zu erfolgen. Nach diesem Termin werden die Mängel gegen Kostenverrechnung durch die Gemeinde erhoben oder in Auftrag gegeben. Am Rainli 2, Postfach 88 8906 Bonstetten Tel. +41 (0)44 701 95 31 Fax +41 (0)44 701 95 26 [email protected]
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