AVBs

Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Rechtsstellung der Arbeitnehmer
1.1.Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird
kein Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Arbeitnehmer begründet.
1.2. Der Kunde darf dem Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen,
die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich unterfallen. Änderungen von
Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Verleiher und Kunde
vereinbart werden.
1.3. Der Arbeitnehmer darf vom Kunden nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betraut werden.
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2. Pflichten des Kunden
2.1. Der Kunde stellt sicher, dass Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen
eingehalten werden.
2.2. Der Kunde gestattet dem Verleiher nach vorheriger Absprache den
Zutritt zum Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, damit dieser sich von der
Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
2.3. Sofern für die Beschäftigung des Arbeitnehmers behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde,
diese vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einzuholen
und dem Verleiher auf Anfrage vorzulegen.
2.4. Der Kunde wird dem Verleiher einen etwaigen Arbeitsunfall des
überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag,
schriftlich anzeigen. Ferner wird der Kunde dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Schadens überlassen. Gem. § 193 SGB VII ist der Kunde ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
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3. Ausfall von Arbeitnehmern
3.1. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten,
wenn und soweit die Überlassung von Arbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche
außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, etc. Das
Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen
Umstände zu vertreten hat.
3.2. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er
sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom
Kunden umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und wird
sich nach besten Kräften bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine
solche Ersatzkraft nicht zur Verfügung, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung frei, es sei denn, der Verleiher hat den Nichtantritt
der Arbeit zu vertreten.
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4. Auswahl der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer sind durch den Verleiher sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung der ihm
überlassenen Arbeitnehmer zu überzeugen und etwaige Beanstandungen
unverzüglich an den Verleiher zu richten.
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5. Austausch von Arbeitnehmern
5.1. Weist ein Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist
er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet,
kann der Kunde jederzeit die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen.
5.2. Sollten dem Kunden die Leistungen des Arbeitnehmers aus sonstigen
Gründen nicht genügen, so kann er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichten. Ihm wird nach den gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft gestellt. Ist dem Verleiher dieses
nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist mit
sofortiger Wirkung kündigen.
5.3. Der Verleiher ist befugt, den Arbeitnehmer jederzeit abzurufen und
durch andere fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu ersetzen.
6. Haftung und Freistellung
6.1. Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird
ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
6.2. Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des
Arbeitnehmers, haftet der Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird - auch bei Personenschäden - ausgeschlossen.
6.3. Kommt es in dem Betrieb des Kunden zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Kunde bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten
haben, so haftet der Kunde für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem
Arbeitnehmer.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der
Kunde ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch
Dritte wegen einer Tätigkeit für den Kunden gegen den Verleiher richtet.
Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht
ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.
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7. Beendigung des Vertrages
Der Vertrag kann bei befristeter und bei unbefristeter Überlassung beidseitig mit einer Frist von 10 Werktagen schriftlich gekündigt werden. Die
beim Kunden eingesetzten Arbeitnehmer sind nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.
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8. Abrechnung
8.1. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten
Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Tätigkeitsnachweis“ durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
8.2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Forderungen sind innerhalb von
14 Tagen zu begleichen. Die Arbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.
8.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber dem Verleiher nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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9. Zuschläge
Sofern nicht anders vereinbart, gelten zwischen den Parteien folgende
Zuschlagsregelungen:
9.1. Mehrarbeitszuschläge werden ab der 40. Stunde pro Woche bezahlt.
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.
9.2. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 20.00 bis
6.00 Uhr gewährt. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
9.3. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 100 Prozent.
9.4. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent. Es gilt die
gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Als Feiertage
gelten auch Heiligabend und Silvester, jeweils nach 14:00 Uhr.
9.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Verleiher zudem einen
Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor,
um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach Regelungen von
Tarifverträgen über Branchenzuschläge zu höheren Zahlungen an die an
den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist
verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu
legen.
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10. Übernahme von Arbeitnehmern
10.1. Schließen Kunde und Arbeitnehmer während oder innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder
Dienstvertrag miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Vermittlungsprovision
beträgt bei einer vorherigen Überlassungsdauer von
bis zu sechs Monaten das zweifache,
von sechs bis zwölf Monaten das einfache
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des zwischen Kunde und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatslohns
zzgl. MwSt. Mehrere Überlassungszeiträume werden addiert.
10.2. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner,
wenn der Arbeitnehmer innerhalb der in Ziff. 10.1. genannten Fristen
(1)
bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird
oder
(2)
bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen
Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Kunden
als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird.
10.3. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden (10.1.) bzw. dem
konzernverbundenen Unternehmen (10.2. Alt. (1)) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb (10.2. Alt. (2)).
10.4. Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet. Erteilt der Kunde die Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Verleiher berechtigt, die Provision auf Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden und der bisher vereinbarten Überlassungsvergütung abz. 30% zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung
des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung gem. Ziff. 10.1.
bleibt daneben bestehen.
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11. Sonstiges
11.1. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des
Vertrages sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden
die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen
erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
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12. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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©LimesConsultGmbH_AVB_05/2014
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