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EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Die Güterstände
-
Errungenschaftsbeteiligung
"Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen; kann aber
mittels Ehevertrag angepasst werden.
-
Gütergemeinschaft
Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand; wirkt nur bei Auflösung der Ehe durch Tod
-
Gütertrennung
Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand oder "ausserordentlicher Güterstand" (durch
Richter angeordnet oder von Gesetzes wegen)
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Errungenschaftsbeteiligung / Situation währen der Ehe:
Ehemann
Eigengut Errungensch.
Errungensch.
Eigengut
Ehefrau
Eigengut:
In die Ehe eingebrachte Vermögenswerte / Erbschaften / Schenkungen /
Ersatz von Eigengut (vgl. ZGB 198 ff.)
Errungenschaft:
Während der Dauer der Ehe erarbeitetes Vermögen / Erträge aus Eigengut
etc. (vgl. ZGB 197)
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe nach Gesetz:
Ehemann
Eigengut Errungensch.
Errungensch.
Eigengut
Ehefrau
Gegenseitige hälftige Beteiligung am Vorschlag, nicht aber an einem Rückschlag. Der
Vorschlag ist die Errungenschaft unter Anrechnung von Ersatzforderungen, Schulden usw.
(vgl. ZGB 210).
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Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod (inkl. Erbteilung mit Kinder):
Güterrechtliche Eigengut Errungensch.
Teilung
Erbrechtliche
Teilung
Errungensch.
Eigengut
NACHLASS
Tod
Ehefrau
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Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe mit Vorschlagszuweisung:
Ehemann
Eigengut Errungensch. Errungensch.
E.. Eigengut
Es muss jedoch beachtet werden, dass solche Vorschlagszuweisungen die
Pflichtteilsansprüche von nichtgemeinsamen Kindern und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen dürfen (vgl. ZGB 216 Abs. 2).
Ehefrau
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung:
Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch.
Teilung
Erbrechtliche
Teilung
E.. Eigengut
NACHLASS
Tod
Ehefrau
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung +
Pflichtteilsregelung:
Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch.
Teilung
Erbrechtliche
Teilung
E.. Eigengut
NACHLASS
Tod
Ehefrau
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Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung +
Nutzniessungslösung:
Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch.
Teilung
Erbrechtliche
Teilung
E.. Eigengut
NACHLASS
Nutzniessung
Eigentum
Tod
Ehefrau
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Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung +
Erbverzicht:
Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch.
Teilung
Erbrechtliche
Teilung
E.. Eigengut
NACHLASS
Tod
Ehefrau
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod (inkl. Erbteilung mit Kinder)
-> Nutzniessungslösung (ohne Vorschlagszuweiseung):
Güterrechtliche Eigengut Errungensch.
Teilung
Erbrechtliche
Teilung
Errungensch.
Eigengut
NACHLASS
Nutzniessung
Eigentum
Tod
Ehefrau
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Weitere Regelungspunkte in Ehevertrag
-
Wiederverheiratung
Variante 1: nachträgliche gesetzliche Regelung
Variante 2: Vereinfachungsregelung (z.B. 1/2 oder 1/4 eheliches Vermögen vor Tod)
-
Zuteilung „Berufes oder Betrieb eines Gewerbes“ (und evtl. Erträge daraus) zu Eigengut
-
Ausschluss Mehrwertbeteiligung
Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand; wirkt nur bei Auflösung der Ehe durch Tod
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Weitere Regelungspunkte in Erbvertrag
-
Wiederverheiratung
Variante 1: nachträgliche gesetzliche Regelung
Variante 2: Vereinfachungsregelung (z.B. 1/2 oder 1/4 eheliches Vermögen vor Tod)
-
Regelung über Erbvorempfänge und deren Ausgleichung (Wertfestlegung)
-
Teilungsvorschriften
-
Einsetzung Willensvollstrecker
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Die gesetzliche Erbfolgeregelung (Parantelenregelung):
Grosseltern
Eltern
Erblasser
Geschwister
Nachkommen
1. Parantel: Die Nachkommen; Kinder erben zu gleichen Teilen (ZGB 457)
2. Parantel: Die Eltern (je ½) und deren Nachkommen (ZGB 458)
3. Parantel: Die Grosseltern (je ½) und deren Nachkommen (ZGB 459)
Kein Erbrecht mehr: Es erbt das Gemeinwesen (ZGB 466, EGzZGB 124)
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Ehegatte oder eingetragener Partner als Konkurrenz zu den übrigen gesetzlichen Erben:
Grosseltern
Eltern
Geschwister
Erblasser
Ehegatte
Nachkommen
Der Ehegatte oder der eingetragene Partner erbt als nicht Blutsverwandter (vgl. ZGB 462):
- ½ der Erbschaft, in Konkurrenz zu den Nachkommen (1. Parentel)
- ¾ der Erbschaft, in Konkurrenz zur elterlichen Parentel (2. Parentel)
- die ganze Erbschaft, in Konkurrenz zur grosselterlichen Parentel (3. Parentel)
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Die gesetzliche Erbfolgeregelung: Pflichtteilsschutz (vgl. ZGB 471):
1/2
1/2
Eltern
Pflichtteilsschutz:
Pflichtteile
In x/x des gesetzlichen Erbanspruchs
1/2
3/4
Ehegatte oder
eingetragener
Partner
Nachkommen