Lohnfortzahlung bei Krankheit

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Information für Kunden und Geschäftspartner
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Die korrekte Lohnfortzahlung bei
unverschuldeter Verhinderung der
Arbeitsleistung infolge Krankheit ist
im Lohnwesen eine schwierige Aufgabe. Im Gegensatz zur Unfallversicherung ist die Krankentaggeldversicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings ist die Krankentaggeldversicherung in vielen
Gesamtarbeitsverträgen Pflicht. Die
nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Branchen bzw. Firmen,
die nicht einem Gesamtarbeitsvertrag
unterstehen.
Grundsatz
Bei sogenannter unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung muss
der Arbeitgeber den Lohn weiter bezahlen. Arbeitnehmende haben den
Anspruch mit der Vorlage eines Arztzeugnisses zu beweisen. Liegt kein
Arztzeugnis für die Abwesenheit vor,
ist kein Lohn geschuldet.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung
entsteht bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem ersten Arbeitstag
des vierten Arbeitsmonats. Bei einem
befristeten Arbeitsvertrag besteht die
Lohnfortzahlungspflicht ab dem ersten Arbeitstag. Die Lohnfortzahlungspflicht besteht für eine beschränkte
Zeit, abhängig von der Anstellungsdauer. Die Gerichtspraxis hat dazu
Lohnfortzahlungsskalen
entwickelt
(Zürcher, Basler und Berner Skala). Der
Arbeitnehmende hat Anspruch auf den
vollen Lohn während der beschränkten
Zeit.
Krankentaggeldversicherung
Ohne Krankentaggeldversicherung gelten die oben erwähnten Skalen. Die
meisten Arbeitgeber schliessen jedoch
eine (vom Gesetz nicht vorgeschriebene) Krankentaggeldversicherung ab.
Die Krankentaggeldversicherung wird
als gleichwertig anerkannt, falls die
folgenden Bedingungen eingehalten
werden:
- Bezahlung von 720 Taggeldern innerhalb von 900 Tagen
- Deckung von mindestens 80% des
Lohnes
- Der Arbeitgeber trägt mindestens
50% der Versicherungsprämie
- Karenzfrist von maximal 3 Karenztagen
Während der Wartefrist (in der Regel
30 Tage) ist entweder der volle Lohn
während der «beschränkten Frist»
(siehe oben) geschuldet, oder die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich,
dass die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während der Wartefrist 80%
des Bruttolohnes betragen soll. Nach
der Wartefrist ist die Lohnfortzahlung
gemäss dem Versicherungsvertrag (in
der Regel 80%) geschuldet.
Lohn bei 80% Lohnfortzahlung
Während den ersten drei Monaten
Anstellungsdauer (unbefristeter Arbeitsvertrag) gilt die obenerwähnte
Gerichtspraxis. Von diesem Bruttolohn
sind die Abzüge für AHV, ALV, NBU
und BVG zu machen. Ab dem vierten
Monat gilt 80% (bzw. Prozentsatz gemäss Versicherungsvertrag) des Bruttolohnes. Die Abzüge für AHV, ALV,
NBU und BVG (je nach Regelung im
BVG-Vertrag) entfallen. Somit ist die
Lohneinbusse (Nettolohn) deutlich
weniger als 20%, da die Taggelder von
der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind. Dazu kommt, dass der
Arbeitnehmende weniger Berufskosten hat (z.B. Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung). Ferner nimmt die
Steuerbelastung mit dem tieferen Einkommen ab. Weiter dürften bei Krankheit auch die privaten Kosten tiefer
ausfallen. Für die restliche Differenz
beteiligt sich der Mitarbeitende an
den Kosten des Arbeitsausfalles.
Lohnfortzahlung mit dem gleichen
Nettolohn
Vielfach wird der Bruttolohn vom
Arbeitgeber nur soviel gekürzt, dass
sich der gleiche Nettolohn wie vor der
Krankheit ergibt. Der Mitarbeiter erleidet somit keine Nettolohneinbusse,
und kann von den eingesparten Kosten für Arbeitsweg und Auswärtsverpflegung profitieren.
Lohnfortzahlung mit dem gleichen
Bruttolohn
In Unkenntnis der Sachlage zahlen viele Firmen auch bei Erhalt von
Taggeldern den gleichen Bruttolohn
wie vor der Krankheit weiter. Dies
führt aufgrund der Prämienbefreiung
bei AHV, ALV, NBU und BVG zu einem deutlich höheren Nettolohn.
Somit profitiert der Mitarbeiter vom
Kranksein. Damit liegt eine Überentschädigung vor, was nicht die Absicht
Gesetzgebers war, und auch nicht
sachgerecht ist.
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Fazit und Empfehlungen
Krankheitsbedingte Arbeitsverhinderungen können sehr lange dauern und
sowohl den Arbeitnehmer als auch den
Arbeitgeber schwer belasten. Eine vertragliche Ersatzlösung im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung liegt
deshalb im beidseitigen Interesse.
Die Kappung des Bruttolohnes sollte im
Arbeitsvertrag geregelt werden. Ohne
eine solche Regelung bewegt sich der
Arbeitgeber in einer arbeitsrechtlichen
Grauzone. Die Formulierung im Arbeitsvertrag könnte wie folgt lauten:
Die Lohnfortzahlung der X AG ist in
jedem Fall betraglich so begrenzt, dass
unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen, Beitragsbefreiungen
und anderer Zuwendungen kein höherer Nettolohn ausbezahlt wird, als dies
bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung der Fall wäre.
Bei Lohnfortzahlung auf der Basis der
vom Versicherer bezahlten Taggelder
könnte die Formulierung wie folgt lauten: Die Lohnfortzahlung der Y AG ist
in jedem Fall betraglich so begrenzt,
dass als Bruttolohn die vom Versicherer vergüteten Taggelder angesetzt
werden.
Falls während der Wartefrist der Bruttolohn bereits gekürzt werden soll,
kann folgender Passus aufgenommen werden: Während der Wartefrist
bis zum Einsetzen der Zahlungen der
Krankentaggelder wird ein Bruttolohn
von 80% abgerechnet.
Im Falle der Begrenzung der Lohnfortzahlung auf die Taggelder darf am
Jahresende nicht vergessen werden,
dass die Taggelder den anteiligen 13.
Monatslohn bereits beinhalten.
Grundsätzlich sollte jede Formulierung
vermieden werden, welche dem Arbeitnehmer pauschal einen Anspruch
auf Lohnfortzahlung für 720 Tage
zusichert. Die Lohnfortzahlung sollte
von der tatsächlich erbrachten Versicherungsleistung abhängig gemacht
werden.
Auf jeden Fall ist immer die individuelle Ausgangslage des Arbeitgebers zu
berücksichtigen. Dabei empfiehlt es
sich, juristischen Rat einzuholen.
Private Steuererklärung – übriges
Vermögen
Die kantonalen Steuergesetze legen
fest, dass das gesamte Vermögen
von Privatpersonen der Vermögenssteuer unterliegt. Was heisst nun
aber das gesamte Vermögen? Wie
ist es zu bewerten?
Jährlich deklarieren Privatpersonen in
der Steuererklärung ihre Vermögenswerte. Post- und Bankguthaben, Darlehen, Wertschriften, Motorfahrzeuge,
Liegenschaften und rückkaufsfähige
Lebensversicherungen sind dabei in
der Regel klar bestimmbar und auch
die Bewertung ergibt wenig Probleme.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang,
dass das gesamte Vermögen im In- und
Ausland zu deklarieren ist.
Oft wird aber die Position «übrige Vermögenswerte» übersehen. Hier sind
alle übrigen Vermögenswerte zu deklarieren, die nicht in einer anderen
Position aufgeführt sind und die nicht
zum Hausrat oder zu den persönlichen
Gebrauchsgegenständen gehören.
Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer
Wohnung gehören, also zum Beispiel
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Im
Leben
nicht darauf
Selbst
diekommt
grössteesUnsicherheit
an, ein gutes Blatt in der Hand
ist nicht so gefährlich wie eine
zu haben, sondern mit schlechten
falsche
Sicherheit.
Karten
gut
zu spielen.
R.L. Stevenson
Andreas
Tenzer
Möbel, Teppiche, Küchen- und Gartengeräte, Bücher und Geräte der Unterhaltungselektronik. Nicht zum Hausrat
gehören jedoch Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen
oder Vermögensgegenstände, die zur
Kapitalanlage angeschafft worden
sind. Nach geltender Praxis sind einzelne Vermögensgegenstände, deren
Wert das gemeinhin übliche übersteigt
oder die geeignet sind, erhebliche
Wertsteigerungen zu generieren, zum
Verkehrswert zu versteuern. Ein sehr
wertvolles Bild, das in der Wohnung
aufgehängt ist, ist also steuerbar, da
es in erster Linie den Charakter einer
Kapitalanlage hat.
Werden derartige Gegenstände oder
eine Sammlung zusätzlich zum übrigen Hausrat versichert, ist dies für die
Steuerbehörden bereits ein Indiz dafür,
dass steuerbares Vermögen vorliegt.
Die Versicherungssumme dient in derartigen Fällen häufig als Ausgangspunkt für die Festlegung des Verkehrswertes und damit des Steuerwertes.
Andere Wertangaben wie etwa Kaufpreis, Expertenschätzungen oder beobachtbare Marktpreise können ebenfalls als Grundlage für die Festlegung
des Steuerwertes beigezogen werden.
Vergessen Steuerpflichtige die vollständige Deklaration derartiger Vermögenswerte, riskieren sie ein Nachsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Deklaration ist ein Muss
und der selber eingesetzte realistische
Vermögenswert kann dabei vorteilhaft
sein. Dann ist es nämlich Aufgabe der
Steuerbehörden, einen höheren Vermögenswert nachzuweisen.
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Das Unternehmen im Eigengut
eines Ehegatten – wer profitiert
vom Mehrwert?
Erfährt das zum Eigengut des einen
Ehegatten gehörende Unternehmen während der Dauer der Ehe einen Mehrwert, stellt sich bei deren
Auflösung in der Praxis die Frage,
ob nur der Unternehmergatte oder
auch der andere Ehepartner an einem solchen Unternehmensmehrwert partizipiert. Massgebend sind
die Grundsätze zu den konjunkturellen und industriellen Mehrwerten.
1) Eheliches Vermögen
Unter dem ordentlichen Güterstand
der Errungenschaftsbeteiligung gliedert sich das eheliche Vermögen in die
Eigengüter und in die Errungenschaften der beiden Eheleute. Es bestehen
somit vier Vermögensmassen, nämlich
das Eigengut und die Errungenschaft
der Ehefrau sowie das Eigengut und
die Errungenschaft des Ehemannes.
a) Eigengüter
Zu den Eigengütern zählen im Wesentlichen jene Vermögenswerte, welche einem Ehegatten vor der Ehe bereits gehörten oder welche er während
der Ehe unentgeltlich erwirbt. Bringt
die Ehefrau beispielsweise ein Barvermögen von CHF 500’000 in die Ehe ein
oder erhält sie während der Ehe ein
solches von ihren Eltern durch Schenkung oder aus einer Erbschaft, so gehört dieser Vermögenswert von CHF
500’000 zum Eigengut der Ehefrau.
b) Errungenschaften
Die Errungenschaften bestehen dagegen aus Vermögenswerten, welche ein
Ehegatte während der Ehe entgeltlich
erlangt. Zu den Errungenschaften zählen insbesondere der Arbeitserwerb
und die daraus angeschafften Güter.
Kauft der Ehemann mit Ersparnissen
des Arbeitserwerbs von CHF 500'000
eine Eigentumswohnung, welche er
zudem mit einer Hypothek von CHF
300’000 finanziert, so fällt diese Wohnung grundsätzlich in seine Errungenschaft.
2) Ungeteilte Eigengüter – Geteilte
Errungenschaften
Die Eigenguts- und Errungenschaftsvermögen unterscheiden sich bei Auflösung der Ehe dadurch, dass die Eigengüter im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung grundsätzlich vollumfänglich den jeweiligen Eigentümergatten verbleiben, wogegen an den
Errungenschaften des einen Ehegatten wertmässig hälftige Ansprüche
des anderen Ehegatten bestehen. Bei
den vorherigen Beispielen könnte die
Ehefrau ihre in die Ehe eingebrachten
oder während der Ehe geschenkt erhaltenen oder geerbten CHF 500’000
daher alleine behalten, wogegen der
Ehemann die zu seiner Errungenschaft zählende Eigentumswohnung
wertmässig hälftig mit seiner Ehefrau
teilen müsste. Die Ehefrau hätte daran einen Anspruch von CHF 250’000.
3) Unternehmen im Eigengut
In der Praxis wird häufig der Konstellation begegnet, dass der eine Ehegatte ein Unternehmen entweder in die
Ehe einbrachte oder während der Ehe
unentgeltlich durch Schenkung oder
Erbschaft erwarb, wodurch das Unternehmen zu seinem Eigengut gehört.
Dem anderen Ehegatten stehen daran
– mit Ausnahme des daraus erzielten
Erwerbseinkommens und der durch
das Unternehmen generierten Erträge, wie beispielsweise Dividenden –
grundsätzlich keine güterrechtlichen
Ansprüche zu.
4) Wer profitiert von einer Wertsteigerung?
Derartige Konstellationen präsentieren sich immer dann äusserst Konfliktgeladen, wenn das im Eigengut des
einen Ehegatten stehende Unternehmen bis zur Auflösung des Güterstandes eine markante Wertsteigerung
erfährt. Es stellt sich dann nämlich
regelmässig die Frage, wer von dieser
Wertsteigerung profitiert: nur der Unternehmer oder auch dessen Ehegatte? Der Ehemann hat beispielsweise
einen Zimmereibetrieb in die Ehe eingebracht. Der Unternehmenswert betrug bei Eheschliessung CHF 500’000
und erhöhte sich im Laufe der Ehe
auf CHF 900’000. Im Zeitpunkt der
güterrechtlichen Auseinandersetzung
ist streitig, ob die Ehefrau in irgendeiner Weise an der während der Ehe
generierten Wertsteigerung von CHF
400’000 partizipiert. Entscheidend für
die Beantwortung dieser Frage ist die
Unterscheidung, ob ein konjunktureller oder aber ein industrieller Mehrwert vorliegt.
a) Konjunktureller Mehrwert
Von einem konjunkturellen Mehrwert
spricht man dann, wenn die Wertsteigerung des Unternehmens auf den
Marktmechanismen von Angebot und
Nachfrage beruhen. An einem konjunkturellen Mehrwert partizipiert einzig der Unternehmergatte. Würde die
Steigerung des Unternehmenswerts um
CHF 400’000 des vorstehenden Beispiels einzig auf einer veränderten
Angebots- und Nachfragesituation beruhen, stünden der Ehefrau an diesem
Mehrwert keinerlei Ansprüche zu. Die
Wertsteigerung käme alleine dem Ehemann zugute.
b) Industrieller Mehrwert
Ein industrieller Mehrwert liegt dagegen dann vor, wenn die Wertsteigerung
des Unternehmens auf den Einsatz der
Arbeitskraft eines Ehegatten zurückFortsetzung Seite 4 oben
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Fortsetzung von Seite 3
zuführen ist. Bei dieser Konstellation
gilt es zu unterscheiden, ob der Unternehmergatte für den Einsatz seiner
Arbeitskraft angemessen entschädigt
wurde oder nicht. Bei angemessener
Entlöhnung stünde der Mehrwert einzig dem Unternehmergatten zu. Bezieht der Unternehmergatte dagegen
keine angemessene Entschädigung, so
wird jener Teil der Entlöhnung, welcher
dem Unternehmergatten vorenthalten
bleibt, im Unternehmen zurückbehalten und bewirkt dessen Mehrwert. Da
der Arbeitslohn aber von Gesetzes wegen zur Errungenschaft zählt, ist der
Unternehmensmehrwert als Errungenschaft zu qualifizieren bzw. steht der
Errungenschaft des Unternehmergatten eine Ersatzforderung gegen sein
Eigengut zu. An dieser Errungenschaft
partizipiert der andere Ehegatte, was
dazu führt, dass im Umfang der Errungenschaftsbeteiligung ein industrieller
Mehrwert indirekt auch dem anderen
Ehegatten zusteht. Wäre der Mehrwert
von CHF 400’000 des Zimmereibetriebs
im obigen Beispiel nämlich dadurch
entstanden, dass sich der Ehemann
während zehn Jahren einen jährlich um
CHF 40’000 zu tiefen Lohn ausbezahlt
hätte, so stünde seiner Errungenschaft
im Umfang von CHF 400’000 eine Ersatzforderung gegen sein Eigengut zu.
Folge davon wäre ein hälftiger Anspruch der Ehefrau von CHF 200’000
an dieser Errungenschaft und damit
indirekt am Mehrwert des Zimmereibetriebes des Ehemannes.
I M P R E S S U M
FAZIT:
Information für Kunden und
Geschäftspartner
Herausgeber:
Christen und Zobrist Treuhand AG, Stansstad
Elmar Beckmann Wirtschaftsberatung AG
Redaktion:
Urs Christen, Erika Zobrist, Elmar Beckmann
Hinweis:
Das vorliegende Fazit gibt aktuelle Entwicklungen aus unseren Fachgebieten wieder.
Es ersetzt keinenfalls eine Beratung.
c) Beurteilung der Angemessenheit
Angemessen ist die Entschädigung
des Unternehmergatten dann, wenn
diese masslich dem entspricht, was
unter Berücksichtigung der konkreten
Funktion, Verantwortung und Stellung im Betrieb sowie bei verantwortungsvoller Rücksichtnahme auf eine
nachhaltige wirtschaftlich gesunde
Entwicklung der Unternehmung auch
einem Dritten bezahlt würde.
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ternehmensmehrwertthematik ist es
vorteilhaft, derartige Konstellationen
im Voraus (ehe-)vertraglich zu regeln. Sollte das versäumt worden sein,
müssten die Hintergründe eines Unternehmensmehrwerts sorgfältig analysiert und güterrechtlich qualifiziert
werden. Professionelle Unterstützung
ist in jedem Fall unumgänglich.
Wir danken Michael Sigerist als Verfasser
dieses Artikels herzlich. Michael Sigerist ist
Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt
SAV Erbrecht in Luzern (www.sizu.ch)
5) Fazit
Angesicht der Komplexität der Un-
Revision des Geldwäschereigesetzes
Die Referendumsfrist für das revidierte
Geldwäschereigesetz GwG ist ungenutzt abgelaufen. Die neuen Bestimmungen werden somit bald rechtsverbindlich. Die Revision war notwendig,
damit die schweizerischen Bestimmungen mit den internationalen
Standards (FATF bzw. GAFI) konform
sind. Die wichtigsten Änderungen:
mediärs an die Behörden. Ein qualifiziertes Steuervergehen liegt vor,
wenn erstens ein Steuerbetrug und
zweitens ein hinterzogener Steuerbetrag von mindestens CHF 300’000 pro
Steuerperiode vorliegen. Steuerbetrug
bedeutet, dass für die Steuerhinterziehung falsche, gefälschte oder unwahre
Urkunden verwendet wurden.
Transparenz bei Inhaber-Aktionären
wird erhöht
Neu wird eine grundsätzliche Meldepflicht des Käufers von Inhaber-Aktien
eingeführt. Diese Meldepflicht besteht
entweder direkt an die Gesellschaft
oder aber an einen von der Gesellschaft beauftragten Finanzintermediär.
Bargeldverkehr wird zum Teil GwGrechtlich erfasst
Neu unterliegen Personen dem GwG,
die gewerblich mit Gütern handeln und
hierbei Bargeld ab CHF 100’000 entgegennehmen. Damit werden insbesondere Immobilien-, Kunst- und Edelmetallgeschäfte erfasst. Bargeldzahlungen
werden dabei nicht per se verboten,
sondern unterliegen neu einer erhöhten Abklärungspflicht.
Transparenz betreffend wirtschaftlich Berechtigtem wird erhöht
Neu werden auch Juristische Personen,
die im Geschäftsverkehr operativ tätig
sind, die wirtschaftlich Berechtigten
offenlegen müssen. Wirtschaftlich berechtigt an einer Gesellschaft gelten
neu natürliche Personen mit mehr als
25% des Kapitals oder der Stimmen.
Schwere Steuervergehen werden
meldepflichtig
Neu führt das Vorliegen von Hinweisen auf schwere Steuervergehen zu
einer Meldepflicht des Finanzinter-
Postfach 2120
Pilatusstrasse 35, 6002 Luzern
Telefon 041 227 10 00
Telefax 041 227 10 09
Hompage www.ebwag.ch
Elmar Beckmann, dipl. Wirtschaftsprüfer Mitglied der Treuhand-Kammer