1 / 2 0 1 5 Information für Kunden und Geschäftspartner Lohnfortzahlung bei Krankheit Die korrekte Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung infolge Krankheit ist im Lohnwesen eine schwierige Aufgabe. Im Gegensatz zur Unfallversicherung ist die Krankentaggeldversicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings ist die Krankentaggeldversicherung in vielen Gesamtarbeitsverträgen Pflicht. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Branchen bzw. Firmen, die nicht einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Grundsatz Bei sogenannter unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung muss der Arbeitgeber den Lohn weiter bezahlen. Arbeitnehmende haben den Anspruch mit der Vorlage eines Arztzeugnisses zu beweisen. Liegt kein Arztzeugnis für die Abwesenheit vor, ist kein Lohn geschuldet. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem ersten Arbeitstag des vierten Arbeitsmonats. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag besteht die Lohnfortzahlungspflicht ab dem ersten Arbeitstag. Die Lohnfortzahlungspflicht besteht für eine beschränkte Zeit, abhängig von der Anstellungsdauer. Die Gerichtspraxis hat dazu Lohnfortzahlungsskalen entwickelt (Zürcher, Basler und Berner Skala). Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf den vollen Lohn während der beschränkten Zeit. Krankentaggeldversicherung Ohne Krankentaggeldversicherung gelten die oben erwähnten Skalen. Die meisten Arbeitgeber schliessen jedoch eine (vom Gesetz nicht vorgeschriebene) Krankentaggeldversicherung ab. Die Krankentaggeldversicherung wird als gleichwertig anerkannt, falls die folgenden Bedingungen eingehalten werden: - Bezahlung von 720 Taggeldern innerhalb von 900 Tagen - Deckung von mindestens 80% des Lohnes - Der Arbeitgeber trägt mindestens 50% der Versicherungsprämie - Karenzfrist von maximal 3 Karenztagen Während der Wartefrist (in der Regel 30 Tage) ist entweder der volle Lohn während der «beschränkten Frist» (siehe oben) geschuldet, oder die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich, dass die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während der Wartefrist 80% des Bruttolohnes betragen soll. Nach der Wartefrist ist die Lohnfortzahlung gemäss dem Versicherungsvertrag (in der Regel 80%) geschuldet. Lohn bei 80% Lohnfortzahlung Während den ersten drei Monaten Anstellungsdauer (unbefristeter Arbeitsvertrag) gilt die obenerwähnte Gerichtspraxis. Von diesem Bruttolohn sind die Abzüge für AHV, ALV, NBU und BVG zu machen. Ab dem vierten Monat gilt 80% (bzw. Prozentsatz gemäss Versicherungsvertrag) des Bruttolohnes. Die Abzüge für AHV, ALV, NBU und BVG (je nach Regelung im BVG-Vertrag) entfallen. Somit ist die Lohneinbusse (Nettolohn) deutlich weniger als 20%, da die Taggelder von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind. Dazu kommt, dass der Arbeitnehmende weniger Berufskosten hat (z.B. Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung). Ferner nimmt die Steuerbelastung mit dem tieferen Einkommen ab. Weiter dürften bei Krankheit auch die privaten Kosten tiefer ausfallen. Für die restliche Differenz beteiligt sich der Mitarbeitende an den Kosten des Arbeitsausfalles. Lohnfortzahlung mit dem gleichen Nettolohn Vielfach wird der Bruttolohn vom Arbeitgeber nur soviel gekürzt, dass sich der gleiche Nettolohn wie vor der Krankheit ergibt. Der Mitarbeiter erleidet somit keine Nettolohneinbusse, und kann von den eingesparten Kosten für Arbeitsweg und Auswärtsverpflegung profitieren. Lohnfortzahlung mit dem gleichen Bruttolohn In Unkenntnis der Sachlage zahlen viele Firmen auch bei Erhalt von Taggeldern den gleichen Bruttolohn wie vor der Krankheit weiter. Dies führt aufgrund der Prämienbefreiung bei AHV, ALV, NBU und BVG zu einem deutlich höheren Nettolohn. Somit profitiert der Mitarbeiter vom Kranksein. Damit liegt eine Überentschädigung vor, was nicht die Absicht Gesetzgebers war, und auch nicht sachgerecht ist. Fortsetzung Seite 2 oben 1 / 2 0 1 5 Fortsetzung von Seite 1 Fazit und Empfehlungen Krankheitsbedingte Arbeitsverhinderungen können sehr lange dauern und sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber schwer belasten. Eine vertragliche Ersatzlösung im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung liegt deshalb im beidseitigen Interesse. Die Kappung des Bruttolohnes sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden. Ohne eine solche Regelung bewegt sich der Arbeitgeber in einer arbeitsrechtlichen Grauzone. Die Formulierung im Arbeitsvertrag könnte wie folgt lauten: Die Lohnfortzahlung der X AG ist in jedem Fall betraglich so begrenzt, dass unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen, Beitragsbefreiungen und anderer Zuwendungen kein höherer Nettolohn ausbezahlt wird, als dies bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung der Fall wäre. Bei Lohnfortzahlung auf der Basis der vom Versicherer bezahlten Taggelder könnte die Formulierung wie folgt lauten: Die Lohnfortzahlung der Y AG ist in jedem Fall betraglich so begrenzt, dass als Bruttolohn die vom Versicherer vergüteten Taggelder angesetzt werden. Falls während der Wartefrist der Bruttolohn bereits gekürzt werden soll, kann folgender Passus aufgenommen werden: Während der Wartefrist bis zum Einsetzen der Zahlungen der Krankentaggelder wird ein Bruttolohn von 80% abgerechnet. Im Falle der Begrenzung der Lohnfortzahlung auf die Taggelder darf am Jahresende nicht vergessen werden, dass die Taggelder den anteiligen 13. Monatslohn bereits beinhalten. Grundsätzlich sollte jede Formulierung vermieden werden, welche dem Arbeitnehmer pauschal einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 720 Tage zusichert. Die Lohnfortzahlung sollte von der tatsächlich erbrachten Versicherungsleistung abhängig gemacht werden. Auf jeden Fall ist immer die individuelle Ausgangslage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dabei empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen. Private Steuererklärung – übriges Vermögen Die kantonalen Steuergesetze legen fest, dass das gesamte Vermögen von Privatpersonen der Vermögenssteuer unterliegt. Was heisst nun aber das gesamte Vermögen? Wie ist es zu bewerten? Jährlich deklarieren Privatpersonen in der Steuererklärung ihre Vermögenswerte. Post- und Bankguthaben, Darlehen, Wertschriften, Motorfahrzeuge, Liegenschaften und rückkaufsfähige Lebensversicherungen sind dabei in der Regel klar bestimmbar und auch die Bewertung ergibt wenig Probleme. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das gesamte Vermögen im In- und Ausland zu deklarieren ist. Oft wird aber die Position «übrige Vermögenswerte» übersehen. Hier sind alle übrigen Vermögenswerte zu deklarieren, die nicht in einer anderen Position aufgeführt sind und die nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen gehören. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören, also zum Beispiel 2 Im Leben nicht darauf Selbst diekommt grössteesUnsicherheit an, ein gutes Blatt in der Hand ist nicht so gefährlich wie eine zu haben, sondern mit schlechten falsche Sicherheit. Karten gut zu spielen. R.L. Stevenson Andreas Tenzer Möbel, Teppiche, Küchen- und Gartengeräte, Bücher und Geräte der Unterhaltungselektronik. Nicht zum Hausrat gehören jedoch Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen oder Vermögensgegenstände, die zur Kapitalanlage angeschafft worden sind. Nach geltender Praxis sind einzelne Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin übliche übersteigt oder die geeignet sind, erhebliche Wertsteigerungen zu generieren, zum Verkehrswert zu versteuern. Ein sehr wertvolles Bild, das in der Wohnung aufgehängt ist, ist also steuerbar, da es in erster Linie den Charakter einer Kapitalanlage hat. Werden derartige Gegenstände oder eine Sammlung zusätzlich zum übrigen Hausrat versichert, ist dies für die Steuerbehörden bereits ein Indiz dafür, dass steuerbares Vermögen vorliegt. Die Versicherungssumme dient in derartigen Fällen häufig als Ausgangspunkt für die Festlegung des Verkehrswertes und damit des Steuerwertes. Andere Wertangaben wie etwa Kaufpreis, Expertenschätzungen oder beobachtbare Marktpreise können ebenfalls als Grundlage für die Festlegung des Steuerwertes beigezogen werden. Vergessen Steuerpflichtige die vollständige Deklaration derartiger Vermögenswerte, riskieren sie ein Nachsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Deklaration ist ein Muss und der selber eingesetzte realistische Vermögenswert kann dabei vorteilhaft sein. Dann ist es nämlich Aufgabe der Steuerbehörden, einen höheren Vermögenswert nachzuweisen. 1 / 2 0 1 5 3 Das Unternehmen im Eigengut eines Ehegatten – wer profitiert vom Mehrwert? Erfährt das zum Eigengut des einen Ehegatten gehörende Unternehmen während der Dauer der Ehe einen Mehrwert, stellt sich bei deren Auflösung in der Praxis die Frage, ob nur der Unternehmergatte oder auch der andere Ehepartner an einem solchen Unternehmensmehrwert partizipiert. Massgebend sind die Grundsätze zu den konjunkturellen und industriellen Mehrwerten. 1) Eheliches Vermögen Unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gliedert sich das eheliche Vermögen in die Eigengüter und in die Errungenschaften der beiden Eheleute. Es bestehen somit vier Vermögensmassen, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft der Ehefrau sowie das Eigengut und die Errungenschaft des Ehemannes. a) Eigengüter Zu den Eigengütern zählen im Wesentlichen jene Vermögenswerte, welche einem Ehegatten vor der Ehe bereits gehörten oder welche er während der Ehe unentgeltlich erwirbt. Bringt die Ehefrau beispielsweise ein Barvermögen von CHF 500’000 in die Ehe ein oder erhält sie während der Ehe ein solches von ihren Eltern durch Schenkung oder aus einer Erbschaft, so gehört dieser Vermögenswert von CHF 500’000 zum Eigengut der Ehefrau. b) Errungenschaften Die Errungenschaften bestehen dagegen aus Vermögenswerten, welche ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erlangt. Zu den Errungenschaften zählen insbesondere der Arbeitserwerb und die daraus angeschafften Güter. Kauft der Ehemann mit Ersparnissen des Arbeitserwerbs von CHF 500'000 eine Eigentumswohnung, welche er zudem mit einer Hypothek von CHF 300’000 finanziert, so fällt diese Wohnung grundsätzlich in seine Errungenschaft. 2) Ungeteilte Eigengüter – Geteilte Errungenschaften Die Eigenguts- und Errungenschaftsvermögen unterscheiden sich bei Auflösung der Ehe dadurch, dass die Eigengüter im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich vollumfänglich den jeweiligen Eigentümergatten verbleiben, wogegen an den Errungenschaften des einen Ehegatten wertmässig hälftige Ansprüche des anderen Ehegatten bestehen. Bei den vorherigen Beispielen könnte die Ehefrau ihre in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe geschenkt erhaltenen oder geerbten CHF 500’000 daher alleine behalten, wogegen der Ehemann die zu seiner Errungenschaft zählende Eigentumswohnung wertmässig hälftig mit seiner Ehefrau teilen müsste. Die Ehefrau hätte daran einen Anspruch von CHF 250’000. 3) Unternehmen im Eigengut In der Praxis wird häufig der Konstellation begegnet, dass der eine Ehegatte ein Unternehmen entweder in die Ehe einbrachte oder während der Ehe unentgeltlich durch Schenkung oder Erbschaft erwarb, wodurch das Unternehmen zu seinem Eigengut gehört. Dem anderen Ehegatten stehen daran – mit Ausnahme des daraus erzielten Erwerbseinkommens und der durch das Unternehmen generierten Erträge, wie beispielsweise Dividenden – grundsätzlich keine güterrechtlichen Ansprüche zu. 4) Wer profitiert von einer Wertsteigerung? Derartige Konstellationen präsentieren sich immer dann äusserst Konfliktgeladen, wenn das im Eigengut des einen Ehegatten stehende Unternehmen bis zur Auflösung des Güterstandes eine markante Wertsteigerung erfährt. Es stellt sich dann nämlich regelmässig die Frage, wer von dieser Wertsteigerung profitiert: nur der Unternehmer oder auch dessen Ehegatte? Der Ehemann hat beispielsweise einen Zimmereibetrieb in die Ehe eingebracht. Der Unternehmenswert betrug bei Eheschliessung CHF 500’000 und erhöhte sich im Laufe der Ehe auf CHF 900’000. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist streitig, ob die Ehefrau in irgendeiner Weise an der während der Ehe generierten Wertsteigerung von CHF 400’000 partizipiert. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist die Unterscheidung, ob ein konjunktureller oder aber ein industrieller Mehrwert vorliegt. a) Konjunktureller Mehrwert Von einem konjunkturellen Mehrwert spricht man dann, wenn die Wertsteigerung des Unternehmens auf den Marktmechanismen von Angebot und Nachfrage beruhen. An einem konjunkturellen Mehrwert partizipiert einzig der Unternehmergatte. Würde die Steigerung des Unternehmenswerts um CHF 400’000 des vorstehenden Beispiels einzig auf einer veränderten Angebots- und Nachfragesituation beruhen, stünden der Ehefrau an diesem Mehrwert keinerlei Ansprüche zu. Die Wertsteigerung käme alleine dem Ehemann zugute. b) Industrieller Mehrwert Ein industrieller Mehrwert liegt dagegen dann vor, wenn die Wertsteigerung des Unternehmens auf den Einsatz der Arbeitskraft eines Ehegatten zurückFortsetzung Seite 4 oben 1 / 2 0 1 5 Fortsetzung von Seite 3 zuführen ist. Bei dieser Konstellation gilt es zu unterscheiden, ob der Unternehmergatte für den Einsatz seiner Arbeitskraft angemessen entschädigt wurde oder nicht. Bei angemessener Entlöhnung stünde der Mehrwert einzig dem Unternehmergatten zu. Bezieht der Unternehmergatte dagegen keine angemessene Entschädigung, so wird jener Teil der Entlöhnung, welcher dem Unternehmergatten vorenthalten bleibt, im Unternehmen zurückbehalten und bewirkt dessen Mehrwert. Da der Arbeitslohn aber von Gesetzes wegen zur Errungenschaft zählt, ist der Unternehmensmehrwert als Errungenschaft zu qualifizieren bzw. steht der Errungenschaft des Unternehmergatten eine Ersatzforderung gegen sein Eigengut zu. An dieser Errungenschaft partizipiert der andere Ehegatte, was dazu führt, dass im Umfang der Errungenschaftsbeteiligung ein industrieller Mehrwert indirekt auch dem anderen Ehegatten zusteht. Wäre der Mehrwert von CHF 400’000 des Zimmereibetriebs im obigen Beispiel nämlich dadurch entstanden, dass sich der Ehemann während zehn Jahren einen jährlich um CHF 40’000 zu tiefen Lohn ausbezahlt hätte, so stünde seiner Errungenschaft im Umfang von CHF 400’000 eine Ersatzforderung gegen sein Eigengut zu. Folge davon wäre ein hälftiger Anspruch der Ehefrau von CHF 200’000 an dieser Errungenschaft und damit indirekt am Mehrwert des Zimmereibetriebes des Ehemannes. I M P R E S S U M FAZIT: Information für Kunden und Geschäftspartner Herausgeber: Christen und Zobrist Treuhand AG, Stansstad Elmar Beckmann Wirtschaftsberatung AG Redaktion: Urs Christen, Erika Zobrist, Elmar Beckmann Hinweis: Das vorliegende Fazit gibt aktuelle Entwicklungen aus unseren Fachgebieten wieder. Es ersetzt keinenfalls eine Beratung. c) Beurteilung der Angemessenheit Angemessen ist die Entschädigung des Unternehmergatten dann, wenn diese masslich dem entspricht, was unter Berücksichtigung der konkreten Funktion, Verantwortung und Stellung im Betrieb sowie bei verantwortungsvoller Rücksichtnahme auf eine nachhaltige wirtschaftlich gesunde Entwicklung der Unternehmung auch einem Dritten bezahlt würde. 4 ternehmensmehrwertthematik ist es vorteilhaft, derartige Konstellationen im Voraus (ehe-)vertraglich zu regeln. Sollte das versäumt worden sein, müssten die Hintergründe eines Unternehmensmehrwerts sorgfältig analysiert und güterrechtlich qualifiziert werden. Professionelle Unterstützung ist in jedem Fall unumgänglich. Wir danken Michael Sigerist als Verfasser dieses Artikels herzlich. Michael Sigerist ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt SAV Erbrecht in Luzern (www.sizu.ch) 5) Fazit Angesicht der Komplexität der Un- Revision des Geldwäschereigesetzes Die Referendumsfrist für das revidierte Geldwäschereigesetz GwG ist ungenutzt abgelaufen. Die neuen Bestimmungen werden somit bald rechtsverbindlich. Die Revision war notwendig, damit die schweizerischen Bestimmungen mit den internationalen Standards (FATF bzw. GAFI) konform sind. Die wichtigsten Änderungen: mediärs an die Behörden. Ein qualifiziertes Steuervergehen liegt vor, wenn erstens ein Steuerbetrug und zweitens ein hinterzogener Steuerbetrag von mindestens CHF 300’000 pro Steuerperiode vorliegen. Steuerbetrug bedeutet, dass für die Steuerhinterziehung falsche, gefälschte oder unwahre Urkunden verwendet wurden. Transparenz bei Inhaber-Aktionären wird erhöht Neu wird eine grundsätzliche Meldepflicht des Käufers von Inhaber-Aktien eingeführt. Diese Meldepflicht besteht entweder direkt an die Gesellschaft oder aber an einen von der Gesellschaft beauftragten Finanzintermediär. Bargeldverkehr wird zum Teil GwGrechtlich erfasst Neu unterliegen Personen dem GwG, die gewerblich mit Gütern handeln und hierbei Bargeld ab CHF 100’000 entgegennehmen. Damit werden insbesondere Immobilien-, Kunst- und Edelmetallgeschäfte erfasst. Bargeldzahlungen werden dabei nicht per se verboten, sondern unterliegen neu einer erhöhten Abklärungspflicht. Transparenz betreffend wirtschaftlich Berechtigtem wird erhöht Neu werden auch Juristische Personen, die im Geschäftsverkehr operativ tätig sind, die wirtschaftlich Berechtigten offenlegen müssen. Wirtschaftlich berechtigt an einer Gesellschaft gelten neu natürliche Personen mit mehr als 25% des Kapitals oder der Stimmen. Schwere Steuervergehen werden meldepflichtig Neu führt das Vorliegen von Hinweisen auf schwere Steuervergehen zu einer Meldepflicht des Finanzinter- Postfach 2120 Pilatusstrasse 35, 6002 Luzern Telefon 041 227 10 00 Telefax 041 227 10 09 Hompage www.ebwag.ch Elmar Beckmann, dipl. Wirtschaftsprüfer Mitglied der Treuhand-Kammer
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