Pressemitteilung Nr. 15/2015

FINANZGERICHT
BADEN-WÜRTTEMBERG
Sprecherin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilung Nr. 15/2015
Stuttgart, den 2. Dezember 2015
Inländischer Wohnsitz und Änderungsbefugnis des Finanzamts
Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, entschied mit Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. 3 K 2075/12), der Kläger, ein Schweizer
Staatsangehöriger, sei am Wohnsitz seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im
Inland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt habe aber aus verfahrensrechtlichen Gründen die zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheide 2004
bis 2006 aufzuheben. Es gebe für die Änderungsbescheide keine Rechtsgrundlage.
Der Kläger, berufstätig in der Schweiz, hat nach seinen Angaben eine Wohnung im
Erdgeschoss des elterlichen Wohnhauses in der Schweiz. Seine Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, wohnt und arbeitet im Inland. Die Eheleute haben nach
Schweizer Recht Gütertrennung vereinbart. Der Kläger erwarb 2001 zu Alleineigentum das Erbbaurecht an einem Einfamilienhaus im Inland, das er an seine Ehefrau
vermietete. Er reichte ab 2002 Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt ein und erklärte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt setzte zunächst die Einkommensteuer mit 0,- € fest. Der Kläger
und seine Ehefrau versteuerten ihr Erwerbseinkommen in der Schweiz. Das Finanzamt gelangte dann zu dem Ergebnis, der Kläger habe seinen Wohnsitz im Inland.
Steuerfahnder hatten anlässlich einer Durchsuchung der Wohnräume im Inland zahlreiche persönliche Gegenstände des Klägers gefunden. Der Kläger und seine Ehefrau reichten daraufhin Einkommensteuererklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige für eine Zusammenveranlagung ein. Das Finanzamt hob am 24. Januar 2011 die
gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide zur beschränkten
Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen auf und erließ am 16. und 18. Februar 2011 an
den Kläger und seine Ehefrau gerichtete Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Eine Änderungsvorschrift nannte es nicht.
Der 3. Senat war davon überzeugt, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Inland gehabt hat. Der Kläger habe über die inländische Wohnung verfügt und diese regelmäßig aufgesucht. Das Mietverhältnis zwischen ihm und der Ehefrau sei steuerlich nicht
anzuerkennen. Die Nutzungsüberlassung erfolge im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft. Verluste seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe als Grenzgänger seinen Schweizer Arbeitslohn im Inland zu versteuern. Das Finanzamt habe
zwar zu Recht gegenüber der Ehefrau Erstbescheide erlassen. Gegenüber dem Kläger handle es sich jedoch um Änderungsbescheide. Hebe das Finanzamt die ursprünglichen Bescheide im Januar 2011 wegen neuer Tatsachen ohne Neufestsetzung auf, gebe es für die Bescheide vom Februar 2011 an den Kläger keine Rechtsgrundlage. Es fehle insoweit an neuen Tatsachen zulasten des Klägers, die nachträglich, also nach Erlass des letzten Bescheids, bekannt geworden seien.
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